Ausgabe 
2.5.1880 Zweites Blatt
 
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Mx 102. Zweites Blatt. Sonntag bett 2. Mai 18SO.

Ayrige-«) AmisW fit )ei Kreis Gießen.

""1------------- ' ®rH8 vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

^edMonSburcaor } Schulstraße B. 18. Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Hheit.

Beta n n t m a ch u n g.

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dieses Jahr nachstehende, Morgens 8 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden, und zwar:

den 16. Juli in Alsfeld,

21. , Nidda, " 22. Nieder-Wöllstadt,

23. Groß-Bieberau,

24. Bickenbach,

26. Groß-Gerau,

27. Goddelau, 28 Gernsheim.

Die von der Remonte-AnkaufsKommission erkauften Pferde werden zur Stelle abgenommen und sofort gegen Quittung b«r v,zahlt.

Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises un der Unkosten zurückzunehmen, auch sind Knppensetzer vom Ankauf ausgeschloffen. ßuw6ehmh oin« ^nhffmiftpr von

Die Verkäufer sind fe'ncr verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue starke rindlederne Trense mit starkem Gebiß^und eine Kopshalster von Leder oder Hanf mit 2 mindestens zwei Meter langen starken hänfenen Stricken ohne besondere Vergütung mttzu.geben.

Um die Abstammung der vorgeführten Pferde feststellen zu können, ist es erwünscht, daß die Deckschetne mögltchst mttgebracht werden. Kriegs-Ministerium.

Abtheilung für das Remonte-Wesen, von Rauck. von Usl

gewinnbringender Beschäftigung zufließt. Das Einkommen der in 8.6 bezeichneten Steuerpflichtigen wird indeß bei der Steuerveranlagung nur mit der Halste in Ansatz gebracht, welche, wenn mehrere Kinder vorhanden sind, noch durch die Kopfzahl der Kinder getheilt^wird^ ^branlagung ist 2s gestattet, besondere, die Leistungsfähigkeit be­einflussende wirthschaftliche Lerhältnisse der Steuerpflichtigen (eine große Zahl von K.ndern, die Verpflichtung zur llnterhaltung armer Angehöriger, andauernde Krank­heit ferner Verschuldung und außergewöhnliche Ungluckssalle, fofern die Leiftungssahig- keit' wesentlich dadurch beeinträchtigt wird) dergestalt^zu berücksichtigen, daß eine Er- mäßiaur.g um eine Stufe stattfinden kann. Wurde der Steuerpflichtige der untersten Stufe angehören, so kann seine Freilassung von der Steuer (S 8) erfolgen. Jeder Steuerpflichtige wird in demjenigen Bundesstaate zur Steuer herangezogen, in welchem er seinen Wohnsitz, d. h. eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. Hat er in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz, so wird er in demjenigen Staate besteuert, m welchem er sich aufhält. Hat der Steuerpflichtige seinen Wotmsitz, dezw. leinen Aufenthalt tn s Ausland verlegt, so erfolgt seine Besteuerung in seinem Hetmathftaate. Hat em Steuer­pflichtiger in seinem Heimathstaate und außerdem in andern Bundesstaaten einen Wohnsitz, so kann er nur in dem ersteren zur Steuer herangezogen werden. ,

S 11. Im Reichs- oder Staatsdienste stehende Deutsche werden in bemjemgen Bundesstaate besteuert, in welchem sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Gehalt, Pension und Wartegeld, welches deutsche M'litärperionen und Civilbeamte, sowie deren Hinterbliebene aus einer Reichs- oder Landeskasse beziehen, wird sofern diese Personen nicht in einem andern Bundesstaat einen die Steuerentrichtung begründenden Wohnsitz oder Aufenthalt haben, in demjenigen Bundesstaate besteuert, in welchem die Zahlung geleistet wird. Neben diesen Emolumenten ist auch das aus dem Grundbesitz oder dem Betrieb eines Gewerbes berührende Einkommen in demselben Bundesstaate zur Steuer beranzuziehen. Beim Umzug ans einem Bundesstaat in einen andern ist die Steuer für dasienige Kalenderquartal, in welchem der Umzug erfolgt, noch an die bisherige Steuerempfangsstelle zu entrichten. .

S 12 Der Steuerpflichtige hat den ihm bekannt zu machenden Betrag der Steuer vierteljährlich in den ersten acht Tagen des letzten Monats des betreffenden Kalender­quartals zn entrichten. Es hängt von ihm ab, die Steuer auch ur einen längeren Leitraum bis zum ganzen tn dem Steuerjahre zu entrichtenden Betrage zu bezahlen. Von denjenigen, welche Besoldungen, Emolumente, Wartegelder und Pensionen aus einer Reichs- oder Landeskasse beziehen, kann die Steuer in der Art erhoben werden, daß der Betrag aus der Kasse, aus welcher die letztere gezahlt werden, tn Abzug ge­bracht und der Empfangsstelle überwiesen wird.

« 13. Beschwerden über die Festsetzung, beziehungsweise Veranlagung der Steuer (SS 7 und 8) sind mit Ausschluß des Rechtswegs binnen einer Frist von vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Heberolle, beziehungsweise der etwaigen besonderen Benachrichtigung des Steuerpflichtigen bei derjenigen Behörde anzubringen, welche die Steuer festgesetzt, bezw. veranlagt hat. Die Entscheidung erfolgt seitens der Bezirkssteuerbehörde des Bundesstaates, in welchem die Festsetzung, bezw. Veranlagung der Steuer stattgefunden hat. Gegen diese Entscheidung fit binncn erner Frist von vier Wochen nach dem Empfange derselben eine weitere Beschwerde an die oberste Landesfinanzbehörde zulässig; die Entscheidung dieser^Behörde

S 14. Ab- und Zugänge am Einkommen wahrend des Steuerzahre^ and>rn an der einmal veranlagten Steuer nichts. Erlischt jedoch ein s"ue^flichtiges Einkommen nach geschehener Veranlagung gänzlich, so ist die ganze davon-veranlagteiSleuer (8 8) von dem Beginn des Kalenderquartals ab, in welchem der Antrag auf Ermäßigung der Steuer gestellt oder das fragliche Einkommen gänzlich erloschen ist,.in Abgang zu stellen. Wird ein Steuerpflichtiger nach geschehener Veranlagung von dem v.lüft einer Einnahmequelle oder von außergewöhnlichen Unglückssallen betroffen und.dadurch in seinem Nahrungszustande zurückgesetzt, so kann die Bezirkssteuerbehoide die Steuer zu einem verhältnißmäßigen Betrage erlassen.

S 15. Die Nachforderung der Steuer findet^im Falle gänzlicher Uebergehung nur für das Steuerjahr statt, in welchem die ^chforderung geltend gemacht wird. Im Falle eines zu geringen Ansatzes fällt jede Nachforderung weg. Ist bie unter­bliebene Entrichtung von Steuerbeträgen die Folge der Zuwiderhandlung gegen eine Verwaltungsvorsch'i-t, so verjährt die Nachforderung nur gleichzeitig mit der Strafe.

S 16 Die zur Hebung gestellte, aber im Rückstand verbliebene ober gestundete Steuer verjährt in vier Jahren von dem Ablauf des Steuerjahr, s an gerechnet, in welches der Zahlungstermin fällt. Die Verjährung wird durch Zahlungsaufforderung, Verfügung der Zwangsvollstreckung und Stundung unterbrochen Nach Abla des Steuerjahres, in welchem dem Steuerpflichtigen die letzte Aufforderung zngestellt, d.e

Der Welirsteueraesetzentwurf.

Berlin, 28. April.

Der Wehrsteuergesetzentwurf hat nach derNordd. Allg. Ztg." folgenden Wortlaut:

S 1. Wehrpflichtige haben, soweit sie der gesetzlichen Dienstpflicht im stehenden Heer in der Flotte, der Landwehr oder der Seewehr erster Klasse nicht genügen, eine Steuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichten. Der Steuer insbesonders unterworfene Wehrpflichtige sind die, welche 1) vom Dienst im Heere oder der Marine ausgeschlossen oder ausgemustert; 2) vor erfüllter Dienstpflicht aus jedem Militar- verhältniß ausscheiden. . , . . ...

S 2. Die Steuerpflicht dauert längstens zwölf Jahre und beginnt mit dem 1. April, welcher der endgültigen Feststellung einer der im $ 1 bezeichneten Voraus­setzungen zunächst folgt. r, . .

S 3. Im besondern wird bestimmt: 1) Steuerpflichtigen, welche in dem stehen­den Heere, der Flotte, der Landwehr oder der Seewehr erster Klasse gedient, bezw. im Landsturm actioen Dienst geleistet haben, wird die Dienstzeit auf die Tauer der Steuerpflicht dergestalt in Anrechnung gebracht, daß jedes angefangene Dienstfahr voll gerechnet wird. 2) Werden Steuerpflichtige zum actioen Dienst emgezogen, so hort ihre Steuerpflicht mit dem Beginne des Steuerjahres auf, in welchem ihre Einziehung erfolgt. D'e für das betreffende Steuerjahr bete ts entrichteten ©teuerbetrage weiden den Steuerpflichtigen zurückerstattet. Treten diese Personen später in die Ersatzreserve, die Seewehr zweiter Klasse bezw- den Landsturm zurück, so sind sie, falls die Steuer­periode noch nicht verstrichen ist, für die Tauer derselben, und zwar vom Beginne des nächsten Steucrjahres ab, wiederum der Steuerpflicht unterworfen. Werden Wehr­pflichtige in den Fällen des S 21 Absatz 2 und 8 55 Absatz 2 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 nachträglich oder von Neuem zum actioen Dienst ausgehoben, fo findet eine Erstattung her entrichteten Steuerbeträge nicht statt 3) Ersatzreseroislen erster Klasse, welche eine Friedensübung in dem bei der Einberufung festgesetzten oollen Umfange erfüllt haben, zahlen, unbeschadet der nach Nr. 2 zuständigen Vergünstigungeii, fortan bis zum Ablaute der Steuerperiode nur die Hälfte der Steuersätze.

8 4. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer erlischt im Falle des Todes mit dem Ablauf des Kalenderquartals, in welchem sich der Todesfall ereignet hat-

S 5 Der Steuer sind nicht unterworfen: 1) Wehrpflichtige, welche vor dem 1. Januar 1872 militärpflichtig geworden sind; 2) Wehrpflichtige, welche durch eine Dienstbeschädigung zum ferneren Militärdienst unbrauchbar geworden sind oder, ab­gesehen von dem Falle einer Dienstbeschädigung, einen gesetzlichen Anspruch auf Jn- validenversorgung haben; 3) Wehrpflichtige, welche in Folge geistiger ober körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig sind uno fein hinreichendes Einkommen besitzen, um sich und diejenigen Angehörigen zu unterhalten, deren Alimentation ihnen gesetzlich ob­liegt; 4) Wehrpflichtige, welche regelmäßige Unterstützung von der öffentlichen Armen­pflege empfangen.

8 6- -Zur Zahlung der Steuer sind außerdem die Eltern, bezw. Adoptiveltern der in 8 1 bezeichneten Wehrpflichtigen für die Zeit verpflichtet, in welcher sie dieselben auf Grund rechtlicher Verpflichtung ganz oder theilweise unterhalten. Diese Personen haben die Steuer so lange zu entrichten, als die Steuerpflicht der von ihnen unter­haltenen Wehrpflichtigen dauert, bezw. bis zum Ablauf des Kalenderquartals, in welchem sie denselben zuletzt Unterhalt gewährt haben. . . p £

S 7. Von den in 8 1 bezeichneten Personen wird für fedes Steueriahr eine feste Steuer von 4 Jt. erhoben- Das Steuerjahr beginnt mit dem 1. April und schließt mit dem 31. März jeden Jahres. Für diese Steuer find die in 8 6 bezeichneten Per­sonen solidarisch haftbar.

S 8 Außer der festen Steuer (8 7) haben a. Steuerpflichtige, bereit steuer­pflichtiges Einkommen den Betrag von 6000 JL übersteigt, eine Jahressteuer von 3 vEt xu entrichten, welche bei einem Jahreseinkommen von mehr als 60007000 Jt. 180 jl. unb von mehr als 7000-8000 JL 210 JL und so fort für jedes weitere Ein­kommen von 1000X 30 Jfc Steuer mehr beträgt; b. deren steuerpflichtiges Einkommen den Betrag von 6000 Jl. nicht übersteigt, eine Jahressteuer nach folgenden Sätzen zu entrichten- Bei einem Jahreseinkommen von mehr als (bis einschließlich) 54006000 148 T 4800-5400 120, 4200-4800 96, 3600-4200 72, 3000-3600 52, 2400-3000 36 18002400 24 15001800 18, 12001500 12, 10001200 10. Personen, deren Jahreseinkommen den Betrag von 1000 Jl. nicht übersteigt, sind lediglich der im 8 7 bestimmten Steuer unterworfen. , , , , ,

S 9- Die Veranlagung der im 8 8 bezeichneten Steuer erfolgt nach Maßgabe des Gesammteinkommens, welches den Steuerpflichtigen 1) aus Grundeigenthum, 2) aus Eapitalvermögen, 3) aus Rechten auf periodische Hebungen oder auf Vortheile irgend welcher Art, 4) aus dem Ertrag irgend eines Gewerbes ober irgenb eine Art