12^ Dienstag den I. Juni 1880.
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Mißt- uii AmtsblM fit den Kreis Gieße«.
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| Schulstraße B. 18.
Erscheint täglich mit Aufnahme des Montag-.
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Amtlicher THeit.
Gießen, den 29. Mai 1880.
Betreffend: Die Entwerthung der Stempelmarken.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Da vielfach die Vorschriften über Entwerthung der Stempelmarken von Ihnen nicht befolgt werden, so machen wir Sie auf unser Ausschreiben vom IS. December v. I. — Anzeiger Nr. 296 — zur genauesten Nachachtung hiermit aufmerksam.
_______________________________________________________Dr. Boe kmann.___
Lehrer-Conferenz
des Conferenz - Bezirks Lieh» Hungen: Montag den 7. Juni, Vormittags 10 Uhr, in Lich.
NB. Wir erinnern an Abgabe der Wenker'schen Uebersetzungen auf der Conferenz.
Lehrer-Conferenz
des Conferenz - Bezirks Grünberg: Donnerstag den 10. Juni, Vormittag- 10 Uhr, in Grünberg.
NB. wie oben.
___________Gießen, den 29. Mai 1880. _____________________Büchner, Kretsschulinspector._____________________________________
Bekanntmachung.
Betreffend: Den Reruonte-Ankauf pro 1880. * Berlin,Aden 1. März 1880.
Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugsweise drei, und ausnahmsweise vier Jahren sind im Bereiche des Großherzoglhums Hessen für dieses Jahr nachstehende, Morgens 8 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden, und zwar:
den 16. Juli in Alsfeld,
„ 21. „ „ Nidda,
' „ 22. „ „ Nieder-Wollstadt,
„ 23. „ „ Groß-Bieberau,
„ 24. „ „ Bickenbach,
„ 26. „ „ Groß-Gerau,
„ 27. „ „ Goddelau,
„ 28 „ „ Gernsheim.
Die von der Remonte-Ankaufs-Commission erkauften Pferde werden zur SteÜe abgenommen und sofort gegen Quittung baar bezahlt.
Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises und der Unkosten zurückzunehmen, auch sind Krippensetzer vom Ankauf ausgeschlosien.
Die Verkäufer sind ferner verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue starke rindlederne Trense mit starkem Gebiß und eine Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit 2 mindestens zwei Meter langen starken hänfenen Stricken ohne besondere Vergütung mitzugeben.
Um die Abstammung der vorgeführten Pferde feststellen zu können, ist es erwünscht, daß die Deckscheine möglichst mitgebracht werden. Kriegs-Ministerium.
. Abtheilung für das Remonte-Wesen.
von Rauch. von Uslar.
Deutschland.
Darmstadt, 29. Mai. Das Großherzogl. Regierungsblatt (Beilage Nr. 16) enthält:
1. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz, die Anleitung für die Fletschbeschauer betreffend.
2. Bekanntmachung Großherzoglicher Provinzial-Directton Rheinhessen, den Ausschlag des Gehalts des Rabbtnen zu Bingen für das Jahr 1880 betreffend.
3. Bekanntmachung Großherzoglichen Kreisamts Darmstadt, die Erhebung einer Umlage zur Bestreitung der Gemeinde-Bedürfniffe in der Haupt- und Residenzstadt Darmstadt betreffend.
4. Bekanntmachung Großherzoglichen Kreisamts Offenbach, die Vergütung der Brandschäden zu Langen betreffend.
Darmstadt, 29. Mai. In neuerer Zeit ist mehrfach die Frage aufgeworfen worden, ob die Anlage und der Betrieb von Abdeckereien, wozu es nach den §§ 16 bis 25 der deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 unter allen Umständen einer besonderen Concession bedarf, im Großherzogthum überhaupt und eventuell unter welchen Bedingungen gestattet werden kann.
Zur Regelung dieser Frage hat das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz unlängst, gleichzeitig mit einer neuen Zusammenstellung der bei Ernennung von Gemeinde-Wasennutstern und wegen unschädlicher Beseitigung von Thierkadavern überhaupt zu beobachtenden Vorschriften, an die Großh. Kreisämter nähere Directtven, insbesondere für deren Thätigkett bei vorkom- menden Concesstonsgesuchen in den Kretsausschüssen, erlaffen. Der Inhalt derselben, welcher auch von allgemeinem Jntereffe ist, lautet im Wesentlichen dahin:
Der Eigenthümer eines Thierkadavers darf (nach Art. 301, 303, 304 des Polizeistrasgesetzes) nur die Haut, Haare, Fett, Hörner, Husen, Klauen und Sehnen zurückbehalten, und zwar auch dies nur in dem Fall, wenn das Thier nicht in Folge einer ansteckenden Krankheit gefallen oder getödtet worden ist.
Die Verwerthung aller anderen Theile von gefallenen oder getödteten Thieren, sowie, im Falle ein Thier in Folge einer ansteckenden Krankheit gefallen oder getödtet worden ist, die Verwerthung überhaupt aller Theile
desselben (hier also einschließlich der Haut, Haare u. s. w.) darf — unbeschadet der Bestimmungen in der Fleischbeschauordnung über Verwendung von finnigen und trichinösen Schweinen oder Fleischwaaren zu technischen Zwecken — nur von solchen Personen vorgenommen werden, welche nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 der deutschen Gewerbeordnung die Concession zu einem Abdeckereidetrtebe erworben haben.
Da nun aber in Art. 301 bis 304 des Polizeistrasgesetzes bestimmt ist, daß der Eigenthümer eines gefallenen oder getödteten Thteres alle diejenigen Theile desselben, welche er nach dem Vorstehenden nicht selbst zu behalten befugt ist, an Niemanden sonst, als an einen Wasenmeister, überliefern darf, so kann im Großherzogthum auch nur ein Wasenmetster das erforderliche Material zum Betrieb einer Abdeckerei erlangen, mit anderen Worten, es muß derjenige, welcher die Concession zum Betriebe einer Abdeckerei erwerben will, zugleich Wasenmetster werden, also von den betr. Gemeinden als Wasenmetster angestellt und kretsamtltch verpflichtet werden. Dabet ist darauf zu sehen, daß nur solche Personen zum Behufe dis Betriebes einer Abdeckerei als Wasen- meister bestellt und verpflichtet werden, welche ver nöge ihres guten Rufes eine genügende Garantie dafür bieten, daß sie die ihnen überlieferten Thierkadaver nur auf diejenige Art verwerthen, welche in der ihnen zu ertheilenden Abdeckerei- Gewerbe-Concession vorgeschrteben wird.
Diejenigen Personen, welche um die Genehmigung zum Betriebe einer Abdeckerei nachsuchen, sollen darauf hingewtesen werden, daß die Fortdauer einer solchen Concession, wenn solche ertheilt wird, zwar au sich nach Maßgabe des § 25 der Gewerbeordnung zu beurtheilen ist, daß aber — wegen der angeführten Bestimmungen unseres Polizeistrasgesetzes — die tatsächliche Möglichkeit eines Betriebes immer davon abhängen werde, daß der Geschäftsinhaber zugleich Wasenmetster sei.
Da durch die Verwerthung der Thterkadaver etnesthetls die Erhaltung eines nicht unbedeutenden Theiles des Nationalvermögens bezweckt wird, an- dernthetls aber auch die Unschädlichmachung der Kadaver tn Abdeckereien eine weit gründlichere ist, als durch das Verscharren derselben, so sind solche Anlagen möglichst zu fördern.
Das Verfahren bet der Ertheilung einer Concession zum Betriebe einer Abdeckerei ist tn der zur Ausführung der deutschen Gewerbeordnung für das


