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1.2.1880 Erstes Blatt
 
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Z^x. 27. Erstes Blatr. Sonntag beit 1. Februar 3880.

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Amtlicher Hheik.

Gefundene Gegenstände:

1 Unterhose, 1 großer Schlüssel, 1 Farbzeichen, 1 blauseidenes Halstüchelchen, 1 Kinderhandschuh, 1 grauleinenes Taschentuch, 1 Cigarrenspitze, 1 Boa. Die Gegenstände stnd auf der Polizeiwache (Schloßgaffe 258) aufbewahrt. Gießen, den 31. Januar 1880. Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.

F r e s e n i u s.__

Deutschland.

». Darmstadt, 30.Januar. Zweite Kammer de^Stände. 35. Sitzung. Die zweite Kammer führte heute die Berathung der Recommunication der ersten Kammer in Bezug auf die Vorlage Großherzogl. Staatsminifteriums, die Abtretung des Hessischen Aulheils an der Main-Weser-Bahn an Preußen betreffend, zu Ende. Zunächst ergreift Abg. Metz gegen die Vorlage das Wort, indem er ausführt, daß eine plan- mäßige Schädigung der Main-Weser-Bahn Seitens Preußen von diesem Bundesstaate n'cht erwartet werden könne, da in dem Großstaate mit großartigen Eisenbahnverhält­nissen derartige Anschauungen nicht maßgebend seien. Was die projectirte Bahn Fried­berg-Wetzlar und den Art. 41 der Reichsverfassung betreffe, welcher dem Reiche das Recht gebe, aus Gründen der Landesverteidigung oder im Interesse des allgemeinen Verkehrs die Erbauung von Bahnen vorzunehmen, so beabsichtige dieser Artikel nur, chicanösem Widerstreben der Einzelstaaten entgegenzutreten, nicht aber einen Bundes­staat zu zwingen, seine eigenen Bahnen zu Gunsten einer Reichsbahn zu untergraben. Neue ftichhaltlge Gründe für den Verkauf der Main-Weser-Bahn seien nicht oorgebracht worden und er beharre auf se'.nem ablehnenden Votum. Ministerialrath Fink und Oberfinanzrath S chulz beleuchten die von dem Vorredner gegen die Vorlage vor­gebrachten Gründe. Abg. List hält auch heute noch den für die Main-Weser-Bahn gebotenen Kaufpreis für zu gering und ist gegen die,Vorlage. Abg. Ellenberger stimmt nunmehr für den Verkauf, da namentlich in finanzieller Beziehung neue Mo­mente vorgebracht seien, welche den Verkauf als im wohl verstandenen Interesse des gesammten Landes liegend erscheinen lassen. Abg. Han st ein verwahrt die Stadt- verordneten-Versammlung zu Gießen gegen den in dem vorigen Bericht der Majorität des Ausschusses angeblich enthaltenen Vorwurf in dieser Angelegenheit locale Interessen in den Vordergrund gestellt zu haben. Im Uebrigen ist er gegen die Vorlage. Die Abgg. Jockel und Genossen beantragen Schluß der Debatte. Es haben sich noch acht Redner zum erstenmale zum Wort gemeldet. Abg. Matthy möchte gern alle hessischen Bahnen an das Reich verkauft sehen, nicht aber an Preußen, und ist deßhalb gegen den Vertrag. Abg. Betz ist nunmehr für die Vorlage, indem er bemerkt, daß der Drang der Verhältnisse, welchem sich weder Regierung noch Stände entziehen können, es ihm zu einer unumgänglichen Nothwendigkeit mache, andere Sailen als das vorige Mal aufzuziehen. Namentlich sei es die Rücksicht auf die vorliegenden und in Aussicht gestellten Propositionen der Regierung in Bezua auf die Errichtung von An­stalten zu gemeinnützigen Zwecken, deren rasche Durchführung bei einem Verkauf der Main-Weser-Bahn gesichert erscheine, welche ihn heute bestimmen, von seinem früheren Votum abzuweichen. Osann bestreitet entschieden, daß neue Gesichtspunkte vor­gebracht worden seien und befürchtet bei einem Verkauf der Main-Weser-Bahn die sich bald einstellenden Consequenzen in Bezug auf die Main-Neckar-Bahn und die badischen Bahnen. Abg. Pfannstiel ist gegen den Verkauf, da er als praktischer Landwirth von dem Grundsätze ausgeht, nur Objecte zu veräußern, welche wenig oder nicht ren- tiren, wie die Oberhessischen Bahnen, andere Objecte dagegen, welche, wie die Main- Weser-Bahn, immerhin eine respectable Rente abwerfen, so lange als möglich zu er­halten. Abg. Bockenheimer verwahrt die Abgeordneten der Stadt Mainz gegen den in der Debatte, wenn auch nicht laut, so doch verdeckt manchmal erhobenen Vor­wurf, als ließen sich dieselben in der vorliegenden Frage vielfach von lokalen Interessen leiten. Die Abgeordneten von Mainz sagen das, was sie erzielen wollen, offen und ehrlich heraus und haben dabei nicht die geringsten Hintergedanken. Wenn behauptet werde, daß mit diesem Kaufverträge andere gemeinnützige Unternehmungen nicht im Zusammenhänge stehen, so sei dies unrichtig, deren Ausführung werde vielmehr bei Realisirung des Verkaufs wesentlich sicher gestellt und beschleunigt. Maurer ist auch heute für die Vorlage; Wolf stehl als Vertreter der jetzigen Minorität dagegen, Nach einigen persönlichen Bemerkungen der Abgg. Schröder und v. Rabenau und einem Schlußwort des Berichterstatters der Majorität, Abg. Hing er, er­gaben sich in namentlicher Abstimmung für und gegen die Vorlage 24 Stimmen, so daß dieselbe nach der Geschäftsordnung als angenommen erscheint. Für die Vorlage stimmten die Abgg. Baur, Betz, Bockenheimer, Dittmar, Ellenberger, Falk, Hallwachs, Heidenreich, Jockel, Jost, Kiichler, Lautz, Maurer, Möllinger, Reinhart, Schröder, Scriba, Stephan (Hetzloch), Theobald, v. Wedekind, Weith, Weitzel, Heinzerling, Kugler; gegen die Vorlage stimmten die Abgg. Böhm, Büchner, Diehl, Frank, Grünewald, Haustein, List, Matth, Metz, Osann, Pennrich, Pfannstiel, v. Rabenau, Schmalbach, Schönberger, Seubert, Stephan (Osthofen), Sturmfels, Wadsack, Wasserburg, Weyrauch, Wolz, Wolfs« kehl und Muhl. Nächste Sitzung morgen. Tagesordnung: Bauordnung

Darmstadt, 30. Januar. Die bei der zweiten Kammer eingebrochte Interpellation des Abg. Osann, die Verlegung des Etatsjahres im Gemeinde- Haushalt betr., har folgenden Wortlaut:

In Folge des Gesetzes vom 22. März 1879, die Verlegung deS Etats­jahres für den Staatshaushalt betr., werden die staatlichen Besteuerungs- Normen nicht mehr für das Kalenderjahr, sondern für die Zeit vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres festgestellt.

Den bestehenden Gesetzen gemäß gelten die staatlichen Besteuerungs" Normen auch für die nach dem Steuerfnß auszuschlagenden Gemeinde- Umlagen.

Für den Staat und folgerecht für die Gemeinde gibt es hiernach keine Zugänge an Steuercapitalien durch Gründung neuer Gewerbe, Neubauten, Einkommenserhöhungen rc., welche vor Beginn des Etatsjahres (l. April) steuerpflichtig werden.

In Erkenntniß dieses Mißstandes h'ben die Städte Darmstadt und Mainz alsbald nach Erlaß des erwähnten Gesetzes vom 22. März 1879 mit dem Aufwand nicht unhedeutenber Kosten ihre Voranschläge für die Zeit vom 1. Januar 1879 bis Ende März 1880 aufgestellt und dem Großh. Ministe­

rium des Innern und der Justiz zur Genehmigung vorgelegt. Diese Geneh­migung wurde nicht ertheilt. Dagegen wurde, wie man vernimmt, diesen Städten und anderen der Städteordnung unterworfenen Gemeinden gestattet, den Anschluß an das staatliche Etatsjahr durch statutarische Anordnungen zu ermöglichen und den übrigen Gemeinden die Ermächtigung gegeben, ihre Com- munalsteuer für das Kalenderjahr 1880 nach den Steuercapitalien umzulegen, welche nur für drei Viertel dieses Jahres, vom 1. April an, gesetzliche Gültig­keit und Wirkung haben. Lösung der vorliegenden Verwickelung wäre durch gesetzliche Regelung leicht möglich und, wie ich glaube, geboten. Ohne dieselbe werden Reklamationen wegen Zuziehung der Communal-Umlagen erfolgen und nicht zu beseitigen sein, weil die Gesetze ihnen zur Seite stehen.

Ich richte an Großh. Ministerium des Innern und der Justiz die erge.

benste Anzeige:

1) Ist es richtig, daß in der herausgehobenen Angelegenheit die Lösung der Verwickelung auf dem Verwaltungswege durch die Entscheidung des Mini­steriums in der angegebenen Weise erfolgt ist?

2) Wie glaubt Großh. Ministerium diese Art der Lösung mit den ge­setzlichen Bestimmungen in Einklang bringen zu können?

S) Wird Großh. Ministerium den angeregten Mißstand nicht auf dem Wege der Gesetzgebung zu beseitigen suchen?

Darmstadt, 30. Januar. Zufolge der Recommunication der ersten Kammer über den Gesetzentwurf, die Ausübung des Erziebungsrechtes in Be­zug auf die Religion der Kinder betr., hat Namens des Gesetzgebungsaus- schusses der zweiten Kammer der Abg. Jöckel einen weiteren Bericht erstattet. Der Ausschuß beantragt hiernach, wiederholt aus sämmtlichen Beschlüssen der zweiten Kammer zu beharren, mit Ausnahme eines kleinen von der ersten Kammer beschlossenen Zusatzes zu Art. 4 deS Entwurfes, dessen Annahme empfohlen wird.

Darmstadt, 30. Jan. Der Finanzausschuß der zweiten Kammer der Stände beantragt bezüglich der Vorlage Großh. Staatsminifteriums in Betreff der Errichtung einer stehenden Rheinbrücke zwischen Mainz und Kastel, die Kammer wolle unter der Beschränkung, daß die Bausumme von 3,600,000 Mk. unter keinen Umstanden über­schritten werden darf, die Großh. Regierung sich daher in dieser Beziehung vor Be­ginn des Baues zu sichern hat, sowie daß erhebliche Ausgaben für fortificatorffche An­lagen, außer der in dem Ueberschlag bereits vorgesehenen, aus der Bausumme nicht bestritten werden dürfen, solche vielmehr dem Reich zu decken überlassen werden müssen, den Art. 1 und 2 des vorgelegten Gesetzesentwurfes ihre Zustimmung ertheilen.

Berlin, 29. Januar. DieVoß'sche Ztg." schreibt: Angesichts der in den Motiven der Militärgesetz-Novelle gegebenen, aber, soweit sie bekannt geworden, keineswegs überzeugenden Darlegungen über die Nothwendigkeit einer Erhöhung der Friedens-Präsenzstärke des Heeres ist wohl die Frage am Platze, ob denn nicht auf anderem den Notionalwohlstand weniger schädigen- den Wege sich eine Erhöhung der deutschen Wehrkraft erzielen ließe. Diese Frage wird selbst in militärischen Kreisen vielfach bejaht und zwar glaubt man, daß das Ziel durch eine vollständigere Durchführung des Systems der allgemeinen Wehrpflicht, unter gleichzeitiger Herabsetzung der Dienstzeit auf zwei Jahre, erreicht werden könne. Bisher gab es bei den Aushebungen tm deutschen Reiche neben denen, die zur Eintheilung in die Armee gelangen: 1) solche- die nur in Folge eines Ueberfluffes an brauchbaren Mannschaften zurückgestellt werden; 2) solche, welche ausgebildeter Gebrechen halber von jedem Dienste befreit werden; 3) diejenigen, welche in Folge häuslicher Verhältnisse unav-' kömmlich sind, oder wegen kleiner körperlicher Fehler zurückgesetzt, die Ersatz­reserve 1. Klaffe bilden; 4) solche, welche wegen leichterer körperlicher Fehler nur bedingt tauglich sind und zur Ersatzreserve 2. Klaffe kommen. Beide Klaffen der Eisatzreserve wurden bisher nur im Kriegsfälle zur Ableistung ihrer Dienstpflicht herangezogen, die 2. Klaffe findet niemals im Felde Ve^ Wendung. Das Verhältniß der unter Nr. 1, 3 und 4 Bezeichneten stellt fich nun; wie in derSchweizer Militär-Ztg." vor drei Jahren nachgewiesen wor- den; zu der Anzahl der wirklich dienenden Personen etwa wie 4 -ul, es ge­langt also von fünf völlig oder bedingt Brauchbaren nur Einer zur Einstellung. Daß dies nicht der Billigkeit entspricht, liegt auf der Hand. Soll ober die Wehrpflicht nicht mehr mit erhöhter Schwere auf dem immer noch schwachen Procents atz der Bevölkerung, der von vornherein zur Erfüllung seiner Dtenst- pfl.cht herangezogen wird, laflrti, so man einen g'öß-ren Theil der Be­völkerung zur Ableistung der Dienstpflicht heran, wobei natürlich, nm die Cadres der Armee nicht über ihre ftesetzmäßige Stärke anfcbwemn ju lassen, die Dienstzeit auf zwei Jahre herabgeseht werden muß. Für eine oW§tT- absetzuna sind früher B. die Abflg. Gneist, v. Unruh, v. Bonin, der be- haupiete, daß die Verkürzung der Dienstzeit auf zwei Jahre »om ganzm