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Är. 200. Freitag den 29. August 1878.

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Untere Beziehungen zu Nußland.

Der alten Welt scheint die ebenso ersehnte als nothwendige Ruhe nicht befchieden zu sein. Der herrschende Militarismus hat in den letzten Jahr- * zehnten doch wahrlich Triumphe genug gefeiert, als daß er sich nicht auch einmal mit gutem Gewisien 50 Jahre zur Ruhe setzen könnte. Wenn man nun auch nicht gleich an alle die möglichen und unmöglichen Kriegscombtna- ttonen denkt, als wären die Völker heutzutage nichts anderes als Parteien in einem interessanten Krtegsspiel, so ist es doch für das wirthschaftltche Leben ein höchst empfindlicher Nachtheil, daß solche Krikgsgerüchte überhaupt fort­während entstehen und gtflisientlich so lange genährt werden, bis man sie für - etwas mehr als leichtsinnige Erfindungen halten muß. Wer trägt daran die Schuld? Darüber sind die Meinungen sehr getheilt und man muß einem con- I creten Falle, wie der nicht mehr wegzuleugnenden ernstlichen Verstimmung zwischen Deutschland und Rußland, näher treten, um die Gründe der Unruhe zu erforschen.

Man spricht von einer Verstimmung der Monarchen, deren langjährige freundschaftliche B-ziehungen und Friedensliebe außer Zweifel stehen; man con- [ statin eine Verstimmung zwischen Gorlschakoff und Bismarck, welche doch schließlich noch auf andere Weise, als durch einen Wellbrand auszugleichen sein möchte; man macht endlich die Verstimmung zwischen den Völkern geltend und vergißt, daß alle beide am besten thäten, sich vorläufig um sich selbst, nicht um Andere zu kümmern. Sind die Armeen, deren Waffenbrüderschaft aus den Freiheitskriegen datirt, heute nicht mehr befreundet, nun, so liegt doch darin kein Grund, sich gegenseitig zu zerfleischen. Und warum soll denn die Presse, auf die man doch in hohen Kreisen in Rußland sonst gar nichts, in Deutschland sehr wenig glebt, auf einmal von solchem Einflüsse geworden sein, daß man ernstliche Kriegsbefürchtungen ausspricht? Alles das sind Fragen, welche für die Unwahrscheinlichkeit einer ernstlichen Störung des Friedens zwischen Deutschland und Rußland sprechen würden, wenn nicht die hohe Politik zuweilen die seltsamsten Sprünge liebte.

Tatsächlich liegt diese ernste Angelegenheit aber so: Deutschland , will keinen neuen Krieg; braucht ihn aber das innerlich verfaulte Ruß­land und diängt uns ihn auf, so mag es die Folgen tragen, wie sie Frank­reich getragen hat. Allerdings würde Fürst Gortschakoff in jedem Falle i untergehen wie ein Meteor, ob der Krieg nun Rußland günstig ist oder nicht, | es wäre aber für ihn, für Rußland und für Deutschland besser, man putzte | sein verglimmendes diplomatisches Licht schon vorher aus. Denn ein Krieg I Rußlands gegen uns, ob im Bündniß mit Frankreich oder nicht, wäre ein solcher Wahnsinn, daß man an der Zurechnungsfähigkeit des russischen Staats­mannes zweifeln müßte; so viel Ueberraschungen die Weltgeschichte schon ge­boten hat, schließlich hat die Gerechtigkeit stets gesiegt und die Geschichte selbst bietet den hohen situlichen Trost, daß selbst die verwegensten Anschläge politischer Abenteurer von der Nemesis erreicht werden. Ihr Gericht über einen muthwillig entzündeten Wellbrand würde kurz, aber schrecklich sein, d.nn daß ein russischer Angriffskrieg den Conttnentalkrieg bedeutet, liegt auf der Hand.

Auf alle Fälle ist es von hoher Bedeutung, daß Freiherr v. Manteuffel, .. ehe er nach dem Elsaß abgeht, soeben mit einer Mission nach St. Petersburg betraut worden ist, wo er wobl angeschrteben ist. Man sagt, er habe die Mission, bei den Manöver« in Warschau den Kaiser von Rußland im Namen des deutschen Kaisers zu begrüßen, man wird aber schwerlich fehlgreifen, wenn man diese Reise auch mit der akut gewordenen Spannung zwischen den beiden i Kanzlern in Verbindung bringt, welche sich auch auf andere Kreise zu über- tragen droht.

Deutschland.

Darmstadt, 27. August. Das heute ausgegebene Großh. Regierungs­blatt Nr. 36 enthält die Allerhöchste Verordnung, die von den Richtern, Staats­anwälten, Gerichtsschreibern und Rechtsanwälten zu tragende Amtstracht betr.

Dieselbe lautet:

Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

Aus Grund des Art. 73 der Verfassungsurkunde wird in Ausführung des Ge­richtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 hierdurch bestimmt:

S 1- Die Richter, Staatsanwälte und Gerichtsschreiber haben als Amtstracht in den öffentlichen Sitzungen des Oberlandesgerichts, der Landgerichte, der Schwurge­richte, der Schöffengerichte und der Amtsgerichte ein schwarzes Gewand, weiße Hals- I binde und schwarzes Barett zu tragen.

§ 2. Das bis zu den Knöcheln der Füße herabreichende faltenreiche, mit weiten _ offenen Aermeln versehene und vor der Brust zu schließende Gewand wird aus Woll- i. st off gefertigt. Um den Hals läuft bei dem Amtsgewand für die Richter und Staats- I anwäue ein 16 Centimeter breiter Besatz in Form eines flach anliegenden Ueberschlag- I kragens, welcher sich an der Vorderseite des Gewandes bis zum unteren Rande des- k selben in 11 Zentimeter Breite fortsetzt. Die Aermel zeigen am unteren Rande einen I Lesatz von 8 Centim. Breite. Dieser Besatz ist von gewässerter Seide (Moire). Das I Amtsgewand der Gerichtsschreiber hat einen schmalen Umschlagkragen und ist | ohne Besatz.

§ 3. Das Barett besteht aus einem rund geschnittenen und leicht gefalteten I kopftheile von schwarzem Wollenstoff, um welchen sich ein nur am unteren Theile be- | sestigter, oben aber frei abstehender und an beiden Kopfseiten mit einem dreieckigen

Einschnitt versehener steifer Rand von 8 Centimeter Breite hcrumlegt. Die Bekleidung des Randes ist für die Richter und Staatsanwälte schwarze gewässerte Seide (Moire), für die Gerichtsfchreiber schwarzer Wollenstoff. Das Barett ist ferner an dem oberen Theil des Randes rundumlaufend gnrnirt:

a. für den Präsidenten des Oberlandesgerichts mit >wei goldenen Schnüren (Bordage) von 7 Millimeter Breite,

b. für den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts und den Oberstaatsanwalt mit einer goldenen Schnur von derselben Breite,

c. für die Präsidenten der Landgerichte mit zwei silbernen Schnüren von der­selben Breite,

d. für die Directoren und die ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten nvt einer silbernen Schnur von derselben Breite.

§ 4. Die Rechtsanwälte, welche in öffentlichen Sitzungen des Oberlandes­gerichts, der Landgerichte einschließlich der Kammer für Handelssachen, oder der Schwurgerichte als Vertreter oder Beistände der Parteien auftreten wollen, sind ge­halten, während dieser Sitzungen ein schwarzes Gewand, eine weiße Halsbinde und ein schwarzes Barett zu tragen. Diese Tracht ist im Uebrigen derjenigen der Richter und Staatsanwälte gleich, jedoch besteht der Besatz des Gewandes und die Bekleidung des Randes am Barett aus glatter Seide (Taffet).

§ 5. Die Vorschrift des § 1 findet auch auf diejenigen Gerichtsaccessisten An­wendung, welche kraft eines nach Art. 2 des Gesetzes vom 3. September 1878, die Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes betr., erhaltenen Auftrags den Amtsrichter in einer öffentlichen Gerichtssitzung vertreten, sowie auf die Gehülfen des Gerichtsschreibers, welche dessen Verrichtungen in einer öffentlichen Gerichtssitzung wahrnehmen.

Die Vorschrift des § 1 findet keine Anwendung auf Handelsrichter, Geschworene und Schöffen.

Die Vorschrift des § 5 findet auch Anwendung auf diejenigen Accessisten, welche als Vertreter oder Beistände der Parteien in einer öffentlichen Sitzung des Oberlandes­gerichts, der Landgerichte oder der Schwurgerichte auftreten.

§ 6. Ein Staatsanwalt oder Rechtsanwalt, welcher das Wort ergreifen will, hat das Barett aufzusetzen, kann dasselbe während des Vortrags jedoch wieder ablegen. Während einer Eidesleistung ober Urtheilsverkündigung ist von den an der Verhandlung Betheiligten stets das Barett zu tragen.

8 7. Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. Dieselbe tritt mit dem 1. October d. I. in Wirksamkeit.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzog­lichen Siegels.

Darmstadt, den 15. August 1879.

(L. 8.) Ludwig.

v. Starck.

Berlin, 26. August. Die eigentlichen Bundesrathsarbetten werden vor dem 15. September schwerlich ihren geregelten Anfang nehmen. Erst in der zweiten Woche des September oürfte der Präsident des Reichskanzleramts, Hofmann, der jetzt zum ersten Mal als preußischer Minister für Handel und Gewerbe den Etat seines Ministenums vor dem preußischen Landtage vertreten wird, von seiner Uriaubsrelse hierher zurückkehren. Auch in den preußischen Ministerien ruhen vorläufig die Arbeiten, um Ende dieses Monats von Neuem wieder ausgenommen zu werden. Im Schooße der Regierung rechnet man darauf, daß der preußische Landtag spätestens Ende Januar seine Arbeiten ab­geschloffen haben wird, so daß dann sofort Anfangs Februar der Reichstag einberufen werden kann. Diesem soll nur eine kurze Session beschteden sein.

Vor Kurzem wurde die damals ziemlich unbeachtet gebliebene Mel­dung aus Rußland verbreitet, daß die dortige Regierung die Anlegung großer Befestigungswerke an der an Preußen stoßenden russisch-polnischen Grenze be­fohlen habe. Grodno, Bialystock und noch einige andere Plätze wurden ge­nannt, deren umfassende Armirung russischerseits in Aussicht genommen sei. Als Gegenstück zu dieser Nachricht verlautet jetzt, daß die Befestigung von Thorn, welche ursprünglich in 4 Jahren beendigt werden sollte, nunmehr in einem Zeitraum von ll/2 Jahren zum Abschluß geführt werden muß. Von competenter Seite wird versichert, daß der fortificatorische Schutz unserer Ost- grenze nach seiner Vollendung keineswegs demjenigen unserer Westgrenze nach­stehen wird.

In den Berliner Handwerkerkreisen macht sich neuerdings eine allge­meine Bewegung zu Gunsten einerNeubildung der Innungen" bemerkbar, und man hofft, durch eine Annäherung der selbständigen Meister an ihre Ge hülfen und Gesellen, eine Verständigung über die wichtigsten Punkte zu erreichen. Wie es bcißt, soll demnächst die Frage der Neubelebung der Innungen in eine gemeinschaftlichen Versammlung hiesiger Handwerkmeister und Anhänger der gemäßigten Arbeiterrichtung zur Erörterung gelangen. Die Versammlung wi. von den Obermeistern hiesiger Innungen und der Anwaltschaft der deutschen Gewerkvereine binnen Kurzem einberufen werden. Sollte man hierbei zu einer Verständigung gelangen, so würde die weitere Lösung der Frage besondere Schwierigkeiten nicht bieten, da die Regelung des Verhältnisses zwischen Mei­stern und Gesellen bis jetzt allein ein fast unübersteigbares Hinderniß bildete. Es handelt sich hierbei namentlich um die obligatorische Einführung von Arbeite büchern für sämmtliche Arbeiter, eine Forderung, die bisher von den Gesellen mit Entschiedenheit zurückgewiesen worden ist und die man auch wird aufgeben muffen, wenn eine Verständigung zu Stande kommen soll. Was - ie Lehr> lingsfrage anbelangt, so herrscht darüber nur eine Stimme, daß hier eine Aenderung der bisherigen Verhältnisse eintreten muß. Hoffentlich wird man dabei nicht einseitig zu Werke gehen und neben den Jnteresteu des Meisters auch die des Lehrlings gehörig in Betracht ziehen. Vor Allem wird man es an den nothwendtgen Controlmaßregeln nicht fehlen lasten dürfen.