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skr. 172. Erstes Blatt. Sonntag den 27. Juli 1879.
Kietzener Anzeiger
Ameise- uni AmtsdKN für den Kreis Gießen.
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| Schulstraße B. 18.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
Preis vierteljährlich 2 20 Pf. «it Bcmgerlohn.
Durch die Post bezogen virVkrMrlich 2 Mark 50 Pf.
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Amtlichrr Phril.
B e k a » n t m a ch n n g.
Betreffend: Die Prüfung der Bewerber um Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst im Herbst 187».
Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen sich der im Herbst lfd. Jahres stattfindenden rubr. Prüfung zu unterziehen, werd a hierdurch aufgefnrdert, ihre deßfallsigen Gesuche um Zulassung bei Meidurg des Ausschlusies von dieser Prüfung
spätestens bis zum 1. August 1879
bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission einzureichen.
Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird im Speciellen das Folgende bemerkt:
1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großher- zogthum Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2. Die Zulassung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgen.
3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat (nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.
4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:
a) Geburts-Zeugniß;
b) Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen;
c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches von der Polizei-Obrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde auszustellen ist;
d) einen s elbstgeschriebeu en Lebenslauf.
Zu pos. b. wird noch besonders darauf hingewiesen, daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf und daß die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein muß.
5. In dem Gesuche ist außerdem anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen (Französisch, Englisch, Lateinisch oder Griechisch) der sich Meldende geprüft sein will.
6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung etngereicht worden, fo bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbescholtenheitszeugniß beizulegen. '
, „ Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden, gibt die Prüfungs-Ordnung (Anl. 2 zur Ersatz-Ord. —
I. Theil der Wehr-Ord. vom 28. September 1875 — Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) Aufschluß.
Bezüglich des Prüfungs-Termins, sowie des Locals, in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung.
Eme specrelle Ladung erfolgt nicht. ö
Darmstadt, den 7. Juli 1879.
Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige.
Der Vorsitzende:
_____________________________________________ Spamer.
A-kitisch
Die neue Justizorganisation.
VIII. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts.
Ein Angeschuldigter braucht sich nur dann vor einem Gericht einzulassen, Wenn die strafbare Handlung im Bezirk desselben begangen worden ist (forum delicti commissi) oder, wenn derAngeschuldtgte in diesem Bezirke seinen Wohnsitz hat (forum domicilii). Ein drittes Forum, das forum deprehensionis, b t- des Ortes, wo der Thäter ergriffen wurde, hat in der neuen Strasproceß- ordnung nur bedingte Ausnahme gefunden; es gilt nur, wenn weder der Wohnsitz noch der Gerichtsstand der begangenen Thal zu ermitteln oder wenn die That im Auslande begangen ist. Wenn ein zuständiges Gericht die Untersuchung eingeleitet hat, werden die anderen zuständigen Gerichte unzuständig. Wenn über die Zuständigkeit zwischen Gerichten Streit ist, so entscheidet das ihnen gemeinschaftlich vorgesetzte Gericht über dieselbe. Bei dem Streite zweier Schöffengerichte in einem Bezirke entscheidet das Landgericht; liegen sie in verschiedenen Bezirken das Oberlandesgericht, wenn in verschiedenen Bundesstaaten das Reichsgericht. Auch kann (z. B. bei Seuchen, Kriege rc. in einem Bezirke, oder bei besonderer Aufregung der Bevölkerung) die Sache einem anderen Gerichte übertragen werden. Deutsche, welche das Recht der vExterritorialität" genießen (Diplomaten), behalten ihren Gerichtsstand an dem Orte des Wohnsitzes in ter Heimath. Ist die Strafthat auf einem deutschen >Lchiffe im Auslande verübt, so wird das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathshafen oder der zuerst erreichie deutsche Hafen liegt.
Bei „zusammenhängenden" Sachen gilt, wenn es zweckmäßig erscheint, die Regel, daß sie verbunden und vor dem Gericht verhandelt werden, vor welches der schwerste Stiaffall gehört. Der Zusammenhang kann entweder vorliegen, wenn eine Person mehrere Strasthaten in verschiedenen Gegenden begangen hat, oder wenn mehrere Personen dieselbe Strafthat oder zusammengehörige Strafthaten begangen haben. Wenn sich hierbei Streitigkeiten über die Zuständigkeit erheben, so hat wieder das gemeinschaftlich vorgesetzte Gericht zu entscheiden. w
^iber and) ein unzuständiges Gericht kann gegen einen Angeschuldigten mit aller Rechtsgultigkeit alle Untersuchungshandluugen vornehmen. Er kann dann indessen den Einwand der Unzuständigkeit des Gerichts bei Meldung des desselben bis zum Schlüsse der Voruntersuchung ober bis zur Verlesung des Beschlusses über bte Eröffnung des Hauptverfahrens geltend machen. Das Gericht muß dann in Berathung treten und, wenn der Einwand begründet ist, sich für tncompetent erklären.
Außerdem giebt es, wenn auch das Gericht zuständig ist, Umstände,
er Hheit.
welche das ganze Gericht oder einzelne Richter zur Beurtheilung der Sache untauglich machen. Es sind theils Ausschließungsgründe, welche durch Gesetz festgestellt sind, theilS Ablehnungsgründe, welche die Proceßparteien geltend machen können. Ein Richter ist ausgeschlossen, wenn er durch die strafbare Handlung verletzt ist (z. B. Beleidigung dieses Richters); wenn er Ehemann oder Vormund der beschuldigten oder verletzten Person ist; wenn er mit ihnen in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden ist, in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder bis zum 2. verschwägert ist, auch trenn die Ehe nicht mehr besteht; wenn er in derselben Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, Polizeibeamter, als Anwalt oder Vertheidtger thätig gewesen ist, wenn er darin als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist. Der Untersuchungsrichter, welcher bei dem Beschluß über Eröffnung des Hauptverfahrens den Bericht über den Antrag des Staatsanwalts erstattet hat, darf bei Gericht nicht mitsitzen, von den dabei betheiligten Richtern nicht mehr als 2. In höherer Instanz darf kein Richter, der in der Sache in einer früheren Jnstm z mitgewirkt hat, mitsitzen. — Außerdem können Saatöanwalt, Augiklagter und Prioatkläger Richter ablehnen, wenn eine Besorgniß der „Befangenheit" derselben vorliegt. Das Gesetz kann dies nicht genau definiren; Regel wird sein, daß die Besorgniß da begründet ist, wo der Richter am Ausgang der Sache ein Jnterisse nimmt (z. B. bei intimer Freundschaft mit dem Verletzten, Freundschaft mit dem Angeklagten u. dgl.). Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht; ecer.t. bei Beschlußunfähigkeit, da der Angegriffene mcht mitstimmen darf, das vorgesetzte Gericht. Hält der Richter den Angriff für begründet, so tritt er einfach aus. Gegen den Beschluß, daß das Ablehnungsgesuch begründet ist. giebt es kein Rechtsmittel; gegen den gegen* theiligen Beschluß findet ev. Beschwerde statt. Die Ausschließungs- und Ablehnungsgründe gelten in gleicher Weise auch für Gerichtsschreiber und Schöffen.
Telegraphische Depeschen.
Waguer's telegr. «»rrefpondenL-«ure»U.
Gastein, 25. Juli. Der Kaiser hat heute bet schönstem Wetter gebadet, prvmen'.rt und eine Ausfahrt gemacht. Das Befinden Sr. Majestät ist vor- tresflick. Staatöminister v. Bülow ist hier angenommen.
Berlin, 25. Juli. Die „Nordd. Allg. Ztg." erklärt die Meldung verschiedener Blätter, die Seehandlung habe in jüngster Zeit außergewöhnlich viel Ankäufe, namentlich von Rheinischen Eisenbahn-Actien, ausführen lassen, für tatsächlich unrichtig. — Bezüglich der Zeitungs-Agitation in Betreff


