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Dienstag den 26. August
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Anieigk- m) Amtsblatt für den Kreis Gieße«.
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Aotitisch
Die neue Justizorganisation.
XV. Die öffentliche Klage.
Das Recht und die Pflicht des Staates, überall da, wo die Verübung einer strafbaren That zu seiner Kenntniß gelangt, einzuschreiten und die Thäter zur Bestrafung zu bringen, übt die Staatsanwaltschaft aus. Jedermann, nicht nur der Verletzte, kann ein Vergehen zur Anzeige bringen. Bestraft kann aber, abgesehen von der Privatklage, Niemand werden, ohne daß gegen ihn die öffentliche Klage (Strafklage, Anklage) erhoben ist. Der Proceß ist dann ein Rechtsstreit zwischen Ankläger und Beschuldigten, den der Richter entscheidet. Nur der Gegenstand der Anklage kann Gegenstand der richterlichen Entscheidung sein. Eine erhobene Anklage kann nach Eröffnung der Untersuchung nicht zuiückgenommen werden. Die nächste Aufgabe des Staatsanwalts ist die Prüfung der Anzeige. Ergtebt z B. der Inhalt der Anzeige, daß eine strafbare Handlung nicht vorliegt, so wird er sie weglegen und den Denunctanten abschlägig bescheiden. In den meisten Fällen wird ein „Vorbereitungsverfahren" der öffentlichen Klage etntreten. Wo die Mitwirkung eines Richters nothwendtg oder wünschenswerth erscheint (Haft, Eid, Augenscheins- nahme rc.), hat der Staatsanwalt seine Requisition an den Amtsrichter, nicht wie früher an den Untersuchungsrichter zu richten. Der Amtsrichter kann auch von Amtswegen etnschretten, wenn Gefahr, im Verzüge ist, ohne Ersuchen des Staatsanwalts, z. B. wenn der Angeschuldigte darum bittet oder der Verlust eines Zeugniffes zu befürchten steht (bei lebensgefährlicher Erkrankung).
Entweder findet der Staatsanwalt den Angeschulbigten genügend belastet und erhebt sofort die Anklage oder er hält den Beweis nicht für ausreichend, dann verfügt er Einstellung des Verfahrens. Hiervon hat er den Beschuldigten, was bisher nicht der Fall war, in Kenntniß zu setzen, wenn gegen denselben ein Haftbefehl erlösten oder er gerichtlich vernommen war. Von der Einstellung ist dem Denuncianten unter Angabe der Gründe Mittheilung zu machen; war letzterer zugleich der Verletzte, so steht ihm dagegen die Beschwerde (Oberstaatsanwalt, Justizminister) zu, welche entweder zur Erhebung der Anklage, zur nochmaligen Prüfung anweisen oder den Denunctanten gleichfalls abschlägig bescheiden. Im letzteren Falle steht demselben — und dies ist ganz neu — ein Antrag auf gerichtliche Entjchetdung zu. Dieser Antrag muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet fein und alle Thatsachen und Beweismittel angeben, sowie dem zuständigen Gericht überreicht werden. Das Gericht fordert dann die Acten von der Staatsanwaltschaft ein und theilt den Antrag dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit. Alle Ermittlungen können durch den damit beauftragten Amtsrichter oder Untersuchungsrichter stattfinden. Das Gericht faßt dann Beschluß; es hält entweder gleichfalls den Antrag für unbegründet oder beschließt die Erhebung der Anklage. Der Staatsanwalt hat diesem Beschluß unweigerlich Folge zu leisten. Der Antragsteller kann bet diesem Verfahren vom Richter zu einer Sicherheitsstellung in Höhe einer vom Richter zu bemestenden Summe angebalten werden; muß auch, wenn sein Antrag nicht durchgeht, die Kosten des Verfahrens tragen.
Findet der Staatsanwalt die Sache so unaufgeklärt oder verwickelt, daß er das Ermittlungsverfahren nicht für ausreichend hält, so stellt er den Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung. Den gleichen Antrag kann der Angeschuldigte stellen, wenn er ihn mottviren kann (z. B. als nöthtg für feine Vertheidtgung). Die Voruntersuchung muß ftattfinden in allen Strafsachen vor dem Reichsgericht und vor dem Schwurgericht. Ueber die Einwände gegen die Voruntersuchung entscheidet das Gericht selbst; ist durch Gerichtsbeschluß ein Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten auf Eröffnung der Vorunrersuchung zurückgewtesen, so steht beiden Theilen die Beschwerde zu.
Im Vorbereitungsverfahren hat der Staatsanwalt die Leitung, in der Voruntersuchung das Gericht, welches sie durch Untersuchungsrichter führt, aber auch auf Antrag des Staatsanwalts einen Amtsrichter damit betrauen kann; jedoch dann nicht, wenn der Untersuchungsrichter an dem Wohnorte des Amtsrichters thätig ist. Der Untersuchungsrichter ist vom Staatsanwalt, welcher jederzeit Anträge stellen kann, unabhängig; er führt die Voruntersuchung bis zur Ueberführung oder Entlastung des Angeklagten. Treten neue strafbare Momente auf, so fragt er die Staatsanwaltschaft wegen Ausdehnung der Un- tersuchung an und gestattet den Einblick in die Akten. Sowohl die Eröffnung als der Abschluß der Voruntersuchung ist dem Angeschuldtgten mitzutheilen; auch muß er, selbst wenn er schon vorher vernommen worden ist, in der Voruntersuchung umfaffend vernommen werden. Hält der Untersuchungsrichter den Zweck der Voruntersuchung für erreicht, so schließt er sie ab und übersendet die Akten dem Staatsanwalt, der das Ergebntß prüft.
Deutschland.
AuS dem Großherzogthum Heffen. Die Thatsacke, daß fremde Bischöfe in den katholischen Gemeinden Heffens Firmungen vornehmen, enthält keine Verletzung der Gesetze. Nach dem 1875er Kirchengesetze über die Vor- btldung und Anstellung der Geistlichen kann, wenn es sich um die Befriedigung eines vorübergehenden Bedürsniffes handelt, die kirchliche Behörde eine einst-
er Hheit.
wellige Stellvertretung oder Hülfeleistung, vorbehaltlich des Einspruchs der Staatsregierung anordnen. Im Fragefalle liegen jene Voraussetzungen des Gesetzes vor und handeln die Bischöfe im Auftrage ihres Kirchenoberen, des Papstes. Für die Regierung liegt kein Anlaß vor, Einsprache zu erheben, da die religiöse Amtshandlung nur eine vorübergehende ist und es sich um eine Befriedigung des religiösen Bedürsniffes eines kleinen Theiles katholischer Untertanen handelt. (Fr- Journ.)
Darmstadt, 23. August. Das Verordnungsblatt für die evangelische Kirche des Großherzogthums Heffen Nr. .3 enthält die Bekanntmachung, die Einthetlung der Geistlichen in die Gehaltsklaffen betreffend.
Berlin, 23. August. Wir müssen entschieden wieder stärkere Panzer haben! Die diesjährigen großen Schießversuche des Krupp'schen Etabliffements können, wie der „Köln. Ztg." von einem militärischen Mitarbeiter geschrieben wird, kaum verfehlen, auf die Frage des Panzerschutzes eine sehr tiefgreifende Rückwirkung auszuüben. Die verlässigen Berichte des genannten Etabliste- ments über die Ergebntffe der einzelnen Versuche liegen zwar noch nicht vor, darin stimmen jedoch alle schon veröffentlichten Mittheilungen überein, daß selbst verhältnißmäßig schwache Kaliber, die 15,5 und die 24 Ctm. Kanone, einen sehr starken Panzer durchgeschoffen haben. Es soll sogar gelungen fein, mit den Geschossen dieses letzten Geschützes einen Doppelpanzer von einer 12- und 8zölligen Platte, wie ihn zur Zeit das englische Thurmschiff „Inflexible" besitzt, glatt zu durchschießen, was ein wahrhaft staunenswerthes Ergeb- niß wäre.
Herr Gruson in Magdeburg wird also nun die Aufgabe erhalten dickere Platten anzufertigen, worauf dann natürlich Herr Krupp in Essen nicht verfehlen wird, noch stärkere Kanonen zu liefern. Und so geht das mit Grazie fort in's Unendliche.
Vom Neckar, 23. August. Das Bundesamt und der Großh. Bad. Verwaltungsgerichtshof haben in anhängigen Rechtsfällen übereinstimmend erkannt: 1) Einem Hülfsbedürftigen muß der vorläufig verpflichtete Ortsarmenverband, in deffen Bezirk die Hülfsbedürftigkeit hervortritt, die erforderliche Unterstützung so lange gewähren, bis der Hülfsbcdürftige sich freiwillig oder nach erfolgter Ausweisung und Uebernahme der Fürsorge durch einen andern Armenverband wieder aus seinem Bezirke entfernt. 2) Von der Erfüllung diefi r Pflicht kann sich ein Armenverband auch nicht durch den Wunsch des Hülfsbedürftigen nach Verbringung in seine Heimath für entbunden erachten. 3) Die Bewilligung eines Reisegeldes, um einen Hülfsbedürftigen weiter zu befördern, ist eine widerrechtliche Aufschiebung. 4) Die Aussicht auf Unterbringung und Versorgung eines Hülfsbedürftigen bei Verwandten entbindet den fürsorglich pflichtigen Armenverband von der gesetzlichen Pflicht der ferneren Fürsorge und berechtigt ihn, den Hülfsbedürftigen zu jener weitern.zu befördern nur dann, wenn diese Letzteren die verbindliche Zusage der Gewährung der erforderlich werdenden Unterstützung gemacht haben und voraussichtlich in der Lage sind, diese Zusage zu erfüllen. 5) Der Armenverband, der sich der Verpflichtung, vorläufige Unterstützung zu gewähren, entzogen hat, und Hülfsbedürfttge (In- oder Ausländer) einem andern Armenverbande zugeschoben hat, haftet jedem dadurch benachtheiligten Armenverbande. 6) Der benach- theiligte Armenverband kann gegen den Ortsarmenverband, der sich der vorläufigen Fürsorgepflicht durch Weiterbeförderung des Hülfsbedürftigen widerrechtlich entzogen hat, nicht nur auf Uebernahme der vorläufigen Fürsorge, sondern auch auf Ersatz der nothwendig aufgewendeten Armenpflegekosten klagen. (B. L-).
Kekerreich.
Wien, 23. August. Die Ankunft des Fürsten von Montenegro in Wien wird in den ersten Tagen des September erwartet. Bei seiner Anfrage, ob der Besuch genehm sei, betonte der Fürst, er wolle als der erste der Fürsten, die durch die Neugestaltung im Orient große Vortheile errungen, dem Kaiser für seine wohlwollende Unterstützung danken. Er hoffe eine weitere Befestigung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern. Die loyalen Gesinnungen des Fürsten fanden hier volles Verständniß und freundschaftliches Entgegenkommen.
Wien, 23. August. Ministerpräsident Tisza ist heute hier eingetroffen und nimmt an der heute unter dem Vorsitze des Kaisers stattfindenden gemeinsamen Minister-Conferenz Theil. — Die „Polit Corresp." meldet aus Konstantinopel : In der gestrigen ersten türkisch-griechischen Conferenz verlasen die griechischen Bevollmächtigten ein detaillirtes Expose der auf den Berliner Vertrag basirten Forderungen ihrer Regierung. Das Expose lief in die Frage aus, ob die Verhandlungen auf der von dem Berliner Vertrage vorgezeichneten Grundlage ftattfinden würden. Savfet Pascha erklärte, er werde darauf nach drei Tagen antworten. Es verlautet, die nächste Conferenz in der griechischen Frage werde am 28. d. ftattfinden. — Ein Befehl des Sultans ordnet die Entlastung von 80 Bataillonen Redifs an. — Die internationale Commission in Philippopel wird sich demnächst mit mehreren die Zollämterfrage betr. Angelegenheiten beschäftigen, welche die Souveränetät des Sultans und die Finanzen des türkischen Reichs sehr nahe berühren. Später wird die Com,


