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Samstag den 26. Juli

1879

Meige- unh Amtsblatt für hrn Kreis Gieße«

Redactionsbttreau r | (?xpeditionsbureau r /

Schulstraße B. 18.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags»

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Schwiegersohn

Rußland.

auch an anderen

itrn besten Dank.

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Bankgeschäfte be- und unter einem

Punkten Fälle von gelbem Fieber eingetreten, zwei in Louisville und einer in Hoboken bet Flüchtlingen aus Memphis. In Brooklyn ist eine von Havannah gekommene Person am gelben Fieber erkrankt; außerdem sind auf Schiffen, die von den Antillen kamen, mehrere Fälle vorgekommen. Die Schiffe Haltei; nunmehr Quarantäne.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

An den Verband der Deutschen Frauen-Hülfs- und Pflege-Vereine unter dem rothen Kreuz.

Der ernste Ertnnerungslag, der Uns mit dem Familienleben Deutsch, lands so innig verbindet, giebt Mir in dem Ausdruck der allgemeinen Thcil- nähme eine besondere Veranlassung zur Dankbarkeit gegen Gott.

Aus weiten Kreisen Deutscher Frauenherzen empfange Ich Zeichen einer Gesinnung, welche die Gebenden wie die Empfangende gleichmäßig ehrt, denn das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit ohne Unterschied des Bekenntniffcs, des Standes, der Arbeit, ist die Quelle jener großen Freude, welche Mir heute durch die Deutschen Frauen bereitet wird. Ich würde In den Mir zu- gewandten Gaben eine ernste Verantwortlichkeit erblicken, wenn Ich nicht darauf bedacht wäre, ihrer Verwendung sofort die gemeinnützige Bestimmung zu geben. Unter Vorbehalt der zu erlaflenden Statuten habe Ich vorläufig beschlossen, die Gaben unter der BenennungFrauen-Trost" als bleibenden Nationalbesitz anlegen und durch den ständigen Ausschuß des Deutschen Frauen-Verbandes verwalten zu lasten, mit der Maßgabe, daß jährlicb am 11. Juni die Zinsen des Capitals ganz oder theilwcise den betrestenden Frauen-Veretnen zur ent­sprechenden Verwendung für besondere Fälle zu überweisen sind. Neben dieser Mir überlieferten Gabe habe Ich herzlichst dankbar der von vielen Frauen-Vereinen gegründeten Stiftungen zu gedenken, die, als schöner Beweis ächter Vaterlandsliebe, eine bleibende Erinnerung an diese seltene Feier durch wohlthätige Spenden erhalten und die Ausübung werklhätlger Nächstenliebe erweitern und fördern werden. Gott segne den Erfolg für ganz Deutschland I

Berlin, den li. Juni 1879.

_________________________ gez- Augusta.

großen Zusammenlauf der Menge zur Stadt hinausgeführt.

Amerika.

New-Aork, 23. Juli. Außer in Memphis sind

Deutschland.

Berlin, 23. Juli. Die Adresse Berliner Studirender ist, mit 1141 Unterschriften bedeckt, dem Staatsmtnister Dr. Falk überreicht worden. Sie ruht in einer Enveloppe von kornblumenblauem Saffian, die mit einem pracht­vollen ornamentalen Rahmen im Barockstil decorirt ist. >

DieNordd. Allg. Ztg." veröffentlicht eine Zuschrift des Ober- Präsidenten v. Scheel-Pleffen, worin derselbe gegenüber der Bemerkung, Feld. Marschall v. Manteuffel habe seiner Zeit als commandirender General des 9. Armee-Corps in Folge mit ihm (dem Oberpräsidenten) gehabter Differenzen, um Enthebung von seinem Posten gebeten, mittheilt, daß ihm von Differenzen zwischen ihm und Manteuffel nichts bekannt sei, folglich auch nichts von Diffe­renzen, welche Manteuffel hätten veranlassen können, um Enthebung von seinem Posten zu bitten.

München, 23. Juli. Das hiesige Gemeinde-Collegium hat einen Antrag auf Aushebung der bestehenden Zwangsbezirke für Simultan-Schulen mit 32 gegen 23 Stimmen angenommen.

Schweiz.

Zürich, 22. In«. Der .Züricher Post" wird ans Bern geschrieben: Ueber den plötzlichen Tod des Herrn Favre sind hier noch keine näheren Mit- iheilnngen eingetroffen. Man ist zur Annahme geneigt, daß der häufige Uebergang aus der kalten Außenluft in die heiße Temperatur des Tunnels (welch' letztere die Arbeiter bekannilich veranlaßt, sich gänzlich zu entkleiden), sodann der ihm eigene Eifer und die Ueberreizung den jähen Hinscheid veran­laßten. Man darf als sicher annehmen, daß das Werk gleichwohl keine Störung erleiden wird. Das Arbeitsprogramm ist vollständig festgesetzt, alle uöthigen Maschinen find in Function, das Personal ist geschult.

England.

London, 23. Juli. Officirlle Meldung ans der Capstadt vom 6. ds. General Chelmsford meldet: Da Cetewayo die englischerseits gestellten Be- dlngungen nicht angenommen habe und den britischen Truppen feindlich begeg­net sei, so setzte Chelmsford am 3. Juli seinen Vormarsch fort, griff die Zulus au, schlug dieselben vollständig mit sehr großen Verlusten, nahm Ulunhi ein und zerstörte dasselbe.

Petersburg. Zweihundertachtundsiebzig Wucherer ausgewiesen I Auf Befehl des Moskauer General-Gouverneurs, Fürsten Dolgorukow, wurden aus Moskau an einem und demselben Tage, nämlich am 12. d-, sämmtliche dor­tige Wucherer undAufpsandleiher", zusammen 278 Mann, ausgewiesen. Am zweiten Tage visitirte der fürstliche General-Gouverneur in eigener Person die Wohnungen der Ausgewiesenen, um sich zu überzeugen, ob nicht Einer oder der Andere zurückgeblieben sei. Das größte (Kontingent der Ausgewiesenen bilden Großruffen, die in Moskau ihre eigenen Häuser und ~ saßen. Die Ausgewiesenen wurden mit Hülfe des Militärs

Waren Beleidigungen oder Mißhandlungen wechselseitig, so gestattet das Gesetz auch eine Widerklage, die schriftlich zu den Acten eingereicht oder auch mündlich in der Hauptverbaudlurg erhoben werden kann. Es wird dann auch über die Widerklage Beweis erhoben und über Klage und Widerklage gleichzeitig erkannt. Wird die Klage zurückgezogen, so geht die Widerklag wenn sie nicht ebenfalls zurückgezogen wirb, ihren Weg.

Findet das Schöffengericht bei einer Privatklage, daß der Gegenstand (z. B. schwere Körperverletzung) nicht durch Privatklage verfolgt werden kann, so stellt es das Verfahren ein und übergiebt die Acten der Staatsanwaltschaft, welche die Sache weiter verfolgt. Eigen das Erkenntniß des Schöffengerichts steht beiden Theilen das Rechtsmittel der Berufung oder Revision zu; diese Schriftsätze müssen jedoch von einem Rechtsanwalt gezeichnet fein. Der Pri­vatkläger kann bis zur Verkündigung des Urtheils (sowie in erster, als bei Berufung in zweiter Instanz) die Klage zurücknehmen. Als Zurücknahme gilt auch, wenn der Privatkläger im Termin auSbleibt ober nicht vertreten ist; doch kann er innerhalb einer Woche, wenn fein Ausbleiben entschuldigt ist, Restitution nachsuchen. Stirbt der Privatkläger, so wird das Verfahren ein­gestellt ; bis zwei Monate nach dem Tode können bei verleumderischer Belei­digung wider besseres Wissen Eltern, Kinder und der Ehegatte den Proceß wieder aufnehmen.

Die neue Justizorganisation.

VII. Die Prtvatklage.

Nach erfolglosem Sühueversuch vor dem Schiedsmann kann der Belei­digte zur Erhebung der Privatklage bei Gericht schreiten. Er kann vorher noch die Staatsanwaltschaft ersuchen, einzuschreitcn; lehnt diese es ab, so muß sie den Antragsteller bescbeiden; gegen diesen Bescheid ist Beschwerde bei der Oberstaatsanwaltschaft zulässig. Nimmt der Staatsanwalt die Verfolgung in die Hand, so wird die Strafkammer des Landgerichts zuständig. Sonst ist die Privalklage bei dem Amtsgericht einzureichen, und zwar in dem Bezirke, in welchem der Verklagte den Wohnsitz hat oder in dem die strafbare Hand- lung begangen worden ist. Berechtigt zur Privatklage ist, wer zur Stellung des Strafantrages berechtigt ist (der Verletzte, Vormund, gesetzliche Vertreter für (Korporationen rc.). Sind mehrere Betroffene, so ist Jeder in Bezug auf Strafantrag und Privatklage unabhängig; ist jedoch von einer Seite die Pri- valklage angestellt, so können die Andern nur beitreten. Ist der Beschuldigte, wenn Einer geklagt hat, sreigesprochen, so dürfen die Andern keine Privatklage mehr austcllen. Die Entscheidung gilt auch für sie.

Die Klage kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt oder schriftlich (mit Beifügung von zwei Abschriften und dem Schiedsmannsattest) überreicht werden. Vom Kläger wird ein Kostenvorschuß eingezogen; außer- dem muß er in bestimmten Fällen (namentlich, wenn er Ausländer ist) für die der Staatskaffe unb dem Beschuldigten erwachsenden Kosten durch Hinter­legung einer Geldsumme Sicherheit leisten. Hält der Amtsrichter die Klage für unklar oder unvollständig, so giebt er dem Kläger auf, sie zu vervollstän­digen. Die begründete Klage geht vom Gericht zunächst an die Staatsan- «aitfchaft, welche, wenn sie ein öffentliches Interesse in ihr erblickt, jederzeit noch die Sache aufnehmen kann. Meist wird sie jedoch nur Kemituiß davon nehmen und die Sache ihren Gang gehen lasten.

Die zweite Ausfertigung der Privatklage geht an den Beschuldigten mit d" Aufforderung, sich innerhalb bestimmter Frist zu erklären. Ist dle Erklä­rung eingelaufen oder die Frist ohne eine solche verstrichen, so beschließt der Amtsrichter (ohne Schöffen), ob die Klage zurückzuweiseu ober bas Verfahren lu eröffnen ist. Dem Privatkläger steht im Falle ber Zurückweisung bas Recht ber Beschwerde zu.

®el Eröffnung des Hauptverfahrens setzt ber Amtsrichter Termin zur Verhandlung vor dem Schöffengericht an, benachrichtigt die Staatsanwaltschaft und ladet Parteien und Zeugen. Das Schöffengericht kann indesten noch be­schließen , weitere Zeugen zu vernehmen; auch können die Parteien die Ver­nehmung ihrer nicht geladenen Zeugen beantragen, worüber das Gericht zu beschließen, d. h. dem Antrag Folge zu geben oder die Ablehnung zu moti- Rren hat. Beive Parteien können auch freiwillige Zeugen zur Stelle schaffen und um deren Vernehmung bitten; hält das Gericht die Thatsachen für7rheb- ltch, so mup es auch diese Zeugen anhören. Der Privatkläger kann nicht als Zeuge vernommen werden; auch darf die Sache nicht von einem Ihm oder dem Angeklagten auferlegten Eide abhängig gemacht werden. Der Privat- lläger kann seine Anträge stellen. In der Hauptverhandlung haben beide Theile persönlich zu erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen; |fte können auch mit Rechtsanwalt, Beistand rc. erscheinen. Der Ge­richtshof kann aber auch das persönliche Erscheinen fordern, den Angeklagten auch zwangsweise vorfuhren lassen.

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