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Nr ytz Samstag, den 26. April L87».
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Aeulschland.
Darmstadt, 23. April. Hebet den von dem Grvßh. Ministerium des Innern und der Justiz den Ständen vorgelegten Gesttzenkivurf in Betreff der Abänderung des Wildschadensgesetzes vom 6. August 1810 hat der Gesetzgebungsausschuß der zweiten Kammer einen Bericht erstattet, dem dir „Darmst. Ztg." das Folgende entnimmt:
Für Wildschadensklagen und das bei denselben einzuhaltende Verfahren sind zur Zett die nachfolgenden Bestimmungen maßgebend: das Gesetz vom 6. August 1810 nebst den dazu gehörigen Erläutermigen vom 8. Januar 1813, das Gesetz vom 26. Juli 1848 (Art. 12) und das Reglement »°m 14. Jult 1854. In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen sind für dte schadensklagen unter Ausschluß der Gerichte nur die Admintstrativbehörden zuständig ’ in Rheinhessen werden diese Klagen wie andere bürgerliche Rechtssachen behandelt. Der vorliegende Gesetzentwurf bezweckt nicht, das Verfahren, welches bisher bestanden hat, im Ganzen abzuändern, und der Ausschuß kann eine Aenderung desselben insbesondere auch um deswillen nicht befürworten, weil die zweite Kammer bet Gelegenheit der Berathung der Gesetzesvorlage, dte Ausführung der Civilproceßordnung und Concursorbnung betr., sich selbst nut dern Ausschuß darin einverstanden erklärt hat, daß ein Bedürsntß nach einer Aenderung nicht vorliege. , , . £ f fK
Nur eine einzelne Bestimmung des bisherigen Verfahrens schien der Großh. Staatsregierung einer Abänderung zu bedürfen, weil dieselbe allgemeinen Rechtsgrundsätzen allzusehr widerspreche und in ihrer Anwei-dung offen» sittlich zu Unbilligkeiten gegenüber den Jagdberechttgten geführt habe.
Der § 19 des Gesetzes vom 6. August 1810 lautet: „Wer zum Schadenersatz verbunden ist, soll auch die Kosten ersetzen, welche, um das Dasein und die Größe eines Wildschadens auszumitteln, nöthig und welche ohne Verschulden des klagenden Theiles demselben durch Wildschaden verursacht sind."
Die Anwendung dieser Bestimmung hatte zur Folge, daß der Jagdbe rechtiate in jedem Falle zum Ersatz der nicht unerheblichen, durch die Besichti- auna und Aufnahme des Schadens durch den Techniker und die Taxatoren entstehenden Kosten verurtheilt wurde. Selbst das Anerbieten des vollen, ja eines Mehr als des vollen Schadensersatzes konnte den Jagdberechtigten von dieser Verpflichtung nicht befreien, während sich der Grundbesitzer in der über- mäsita vortheilhasten Lage befand, jedes Anerbieten rücksichtslos zurückweisen zu dürfen. Denn es konnten ihm diese Kosten selbst dann nicht zur Last gesetzt werden, wenn nach den Umständen des gegebenen Falles kein Bedürsntß vor- aeleaen hatte, dieselben aufzuwenden, vorausgesetzt, daß überhaupt ein Wildschaden vorlag. Nach unserer bestehenden Gesetzgebung ist der durch das Wild verursachte Schaden nicht als ein durch Verschulden des Jagdberechtigten verursachter fdamnum culpa datum), sondern als ein durch Zufall entstandener Schaden anzusehen, zu desien Ersatz der ^berechtigte nur um deswillen verpflichtet ist, weil um seinetwillen der Landwirth verbunden ist, sich der Tödluna des Wildes zu enthalten.
Es kann nur als ein- Consequenz ditser Rechtsanschauung angesehen werden, daß Derjenige, welcher zu erfüllen bereit ist und die volle Erfüllung dem Gegner angeboten hat, auch seinen Rechtspflichten ausreichend genügt hat und deshalb zu weitere Leistungen nicht angehalten werden kann, sowie daß Derieniae welcher die Annahme der Erfüllung ohne gerechtfertigten Grund verweiaert' und hierdurch ein im Uebrigen unnöthiges Verfahren veranlaßt batte, auch verpflichtet ist, die durch eine ungerechtfertigte Weigerung veran- iaßtenKosten se bezweckt, diesen für andere Rechtsverhältnisse allge
mein geltenden Rechtssatz auch hier zur Anwendung zu bringen und ändert das bisher bestandene Verfahren insos-rn ab, als er den Beklagten zwar der Regel nach zum Ersatz aller Kosten des Versahrens für »erpflichtet erklärt, allein ihn in dem Falle von dem Ersatz von weiter verursachte» Kosten befreit, wenn er vor Beginn der Besichtigung und Abschätzung des Schadens dem
Kläger vollen Ersatz vergeblich angeboten hatte und dem Kläger auch durch die competente Behörde von diesem Anerbieten Kenntniß gegeben worden war.
Der Ausschuß erklärt sich mit dieser Bestimmung, welche den allgemein zur Anwendung kommenden Rechisgrundsätzen entspricht, einstimmig einverstanden und beantragt Annahme des Gesetzentwurfes.
Darmstadt, 24. April. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnäeigst geruht:
Am 23 April dem Director des Gymnasiums zu Darmstadt, Dr. Andreas Weidner, aus V-ranlassnnq des 250jährigen Bestehens dieses Gymnasiums das Ritterkreuz 1. Klaffe des Verdienstordens Philipps des Groß- müthigen — zu verleihen.
Darmstadt, 24. April. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben an das Minist^ium des Innern und der Justiz die nachstehende Allerhöchste Cabinets-Ordre zu erlassen geruht: p
An das
Ministerium des Innern und der Justiz.
Warmen und freudigen Antheil nehme Ich an der in diesen Tagen jtatt- findenden Feier des 250jährigen Bestandes des Gymnasiums in Meiner Haupt- und R-std-nzsiadd @ott ruhenden Vorfahren der Landgrafen Ludwig V.
und Georg II. in schwerer und trüber Zeit erdacht und vollbracht, hat die Stürme der Jahrhunderte überdauert und blüht, wie nie zuvor. Sie war stets nicht nur -mc Quelle classiscber Bildung, sondern auch eine Pfl-g-stätte vaterländischer Gesinnung und treuer Anhänglichkeit °n das angestammie Fürstenhaus Tüchtige Manner ausg-z-,chn-t- Diener ihrer Fürsten nnd ihres Landes sind zu allen Zeiten aus dieser Anstalt hervorgegangen und die vor dritthalbhunderi Jahren gemachte Aussaat tragt fortwährend die reichlichsten ^‘nertjaltnng dankbaren Andenkens an die erlauchten Gründer der Anstalt bestimme ich, daß dieselbe fortan die B-nennnng
„Ludwig-Gcorgs-Gymnalium führen soll. Die Namen der Gründer mögen künftig- Geschlechter zug eich daran cr- nnern daß hoher Sinn und fester Wille auch unter ungunst,gen Verhältnissen Große? und Bleibendes schaffen kann, - und daher eme Mahnung sem, auch m stürm,,cheu Zeiten an d-m Streben nach den höchsten geistigen Gütern, G-stttung und Bildung, s-stzuhMemdeiner Haupt- und Residenzstadt Darmstadt, am 23. April 1879, und ist daraufhin die nachstehend- Allerhöchst- Verordnung ergangen:
Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein :c.
Aus Anlaß der Jubelfeier des 250jährigen Bestandes des Gymnasiums in Unserer Haupt- und Residenzstadt Darmstadt bestimmen Wir hierdurch zur steten Er- baltuna dankbaren Andenkens an die erlauchten Gründer der Anstalt, die Landgrafen Ludwia V und Georg II., daß das Gymnasium zu Darmstadt hinfort btt Bezeichnung
Ludwig-Georgs-Gymnasium
sühren^solü^^ch unjerer xjgxuhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen e“8el®armftabt, den 23. April 1879.
München, 23. April. Wie dem „Bayer. Kurier" gemeldet wird, hat der Papst auf die Sammlung der Peterspfennige durch das Sigl'sche „Vaterland" verzichtet. Nach derselben Quelle ist ein auf die Münchener Preßver- hältniffe bezügliches Schreiben des Kardinals Nina hier eingetroffen.
Speyer. Von der Lebhaftigkeit, mit welcher die Nachversteuerung des Tabaks d'scutirt wird, gibt ein offener Brief der Vereinigung Speyerer Tabaks- vflanzer, Fabrikanten, Händler, Tabaksfabrikat'Verkäufer, d. a. Speyer, den 19 April 1879, an die bayerischen Reichstags-Abgeordneten drasnsches Zrugmß. Wir entnehmen dem offenen Briefe, der das Motto trägt: ,Mn guter Hirt darf wohl die Schafe scheeren, aber nicht schinden", folgende Stellen:
Es ist leicht zu sagen : Gib! Gib I aber man muß auch den Lruten sagen, woher sie es nehmen sollen. Wer ehrlich ist und bleiben will, kauft nicht mehr, wie er bezahlen kann; nun will man ihm durch die Nachsteuer eine Schuld ausbürden, wovon er keine Ahnung haben konnte welche sein Ver- möaen übersteigt; der Staat soll seine Hand legen dürfen auf eine Maare die bereits verzollt und versteuert ist, und sie als Faustpfand behalten, bis das nachmalige fürchterliche Lösegeld ausgebracht. ... .
Wem sollen die Tabakspflanzer im nächsten Herbst ihren Tabak der-
Bekanntmachung.
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Vermeidung der im Art. 80 des Feldstrafgefetzes angedrohten Strafe. Gi-üen
Gießen den 24. April 1879. Großherzogliche Polizeiverwallung Gießen.
p ' Fresenrus. ________________________
-------------------------—--—--------------- ' Lang.Göns, am 24. April 1879.
Betreffend: Berichtigung der Bejoldungsv-rzeichniffe cvang. Psarreicn.
Das Großherzoaliche evanaellsche Dekanat Gleßen
rn.,ch, n°ch nW w— W-.
werden aufgefordert, solches alsbald zu thun und die berichtigten Verzeichniffe binnen höchstens 14 Tagen einzusenden.
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