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Nr. IS. Mittwoch, den 22 Januar 187».
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Anzeige- und AmtsM für de» Kreis Gießen.
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ExpedittonSburean r
Schulstraße B. 18.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher Hheit. Gefundene Gegenstände:
2 Portemonnaies, 1 Glacehandschuh, 1 gewebener Handschuh, 1 alte silberne Uhr, 1 Wagenkette, 1 Photographie ;mtt Rahmen, 2 Taschenmesser, 3 kleine weiß und roth gestreifte Taschentücher, 1 Schlüssel und 1 Thürdrücker.
Gießen, am 20. Januar 1879. Großherzogliche Polizeioerwaltung Gießen.
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politisch
Die kirchliche Politik der Hohenzollern.
Da der Culturkampf nicht ausstnbt, ist es Z»it, an die Entstehung des Conflicts und an die Geschichte zu erinnern. Die Politik Preußens zeichnete fich auf religiösem Gebiete fast allgemein durch die größte Toleranz aus, und nur die Uebergriffe der Kirche auf weltliches Gebiet wurden mit Entschieden- heil zurückgewtesen.
So hat Friedrich der Große, der in vieler Beziehung der jetzigen Gesetzgebung Vorgriff, entschieden jede Einmischung zu Gunsten gewißer Unter- thanen verweigert, welche sich kirchliche Strafen zugezogen hatten. Seine Vertheidigungspolitik dagegen war nicht weniger entschieden, als die jetzigen. Er sagte dem Papste mit großer Bestimmtheit, daß er „ihm so wenig, wie einer andern Macht" gestatten würde, durch seine Gesetze die Gewiffensfretheit seiner preußischen Unterthanen in Schlesien zu beschränken, und ebenso wies er mit Entschiedenheit die Ansprüche des Papstes zurück, daß alle Kinder aus gemischten Ehen katholisch erzogen werden sollten. Sein Nachfolger, Fried, rtch Wilhelm II., suchte m einem Codex. der bis 1850 in Kraft blieb, die Beziehungen zwischen Kirche und Staat der Politik seiner Dynastie gemäß zu definiren. Dieser Codex, das allgemeine preußische Landrecht, welches dem einzelnen Bürger fast die vollste Gewiffensfretheit gewährt, enthält gewtffe Bestimmungen in Betreff der kirchlichen Gesellschaften. Eine derselben lautet folgendermaßen: „Jede kirchliche Gesellschaft ist verpflichtet, von ihren Mitgliedern Verehrung für das göltliche Wesen, Gehorsam gegen die Gesetze und Treue gegen den Staat zu verlangen, und ernste, moralische Ansichten unter ihnen zu verbreiten." Wohl mögen wir erstaunt sein, daß es jetzt als Verfolgung bezeichnet wird, wenn man umgekehrt verlangt, daß nichts gegen die Grundsätze im Staate gelehrt „werde." Der ganze Codex hatte den Zweck, „klerikalen Excessen" vorzubengen, sowie jede Bedrückung des individuellen Gewtffens zu verhindern, und der nationale Charakter der anerkannten römisch-katholischen Kirche wurde sorgfältig bewahrt, indem bte Einführung päpstlicher Bullen oder auswärtiger bischöflicher Jurisdiction ohne besondere Genehmigung des Staates auf das Strengste untersagt wurde. Es ist bemer- kenswerth, daß das noch jetzt Landesgesetz in Preußen ist.
Was das Eigenthum betrifft, so hatte die katholische Kirche in Deutschland iu der Mitte des vorigen Jahrhunderts wenig Grund zur Klage. Aber die meisten ihrer weltlichen Besitzungen gingen zur Zett der Revolution verloren, welcher die Kriege Napoleons und die Auflösung des deutschen Reiches folgten. Nach dem endlichen Sturz Napoleons sand sich Preußen als eine leitende protestantische Macht, aber mit einer bedeutenden katholischen Bevölkerung, für welche gesetzliche Bestimmungen getroffen werden mußten. Nach den längeren Verhandlungen zwischen Niebuhr und Gonsalvt wurden sieben katholische Diöcesen geschaffen und ausgestattet, umer der Bedingung, daß die preußische Krone bei der Wahl der Bischöfe eine Stimme haben sollte. Dieses Resultat wurde in einer von der preußischen Regierung sanctionirten päpstlichen Bulle angenommen und bekannt gemacht, und es trat nun ein neues Geschlecht von „armen und zelotischen" Bischöfen auf, welche durch ihren Streit über gemischte Ehen bald bewiesen, daß die Tage des Conflicts zwischen Staat und Kirche noch nicht vorüber wären. Die traditionelle Politik der Nachsicht mußte aufgegeben und summarische Maßregeln gegen die widerspenstigen Bischöfe von Cöln und Posen ergriffen werden. Sie wurden im Jahre 1837 wegen Nichtachtung der Regierung und Ungehorsam gegen die Gesetze in's Gefängntß gesetzt.
Bald nach der Thronbesteigung Friedrich Wilhelm IV. aber wurde wieder ein Waffenstillstand geschloffen, in welchem der Kirche alles gewährt wurde, und dieser Friede dauerte bis zum ersten Reichstage im Jahre 1871, wo der lange glimmende Conflict aus's Neue in Hellen Flammen aufloderte. Die Geschichte dieser neuen Bewegung uud ihre Besiegung durch die Kirchengesetze ist bekannt. Wenn der Kaiser 1873 und 1878 diesmal im Vereine mit dem Kronprinzen energisch römische hierarchische Anweisungen zurückwies, so hat er, gleich sehr im Geiste seiner Vorfahren gehandelt, als seine Zeit verstanden.
Deutschland.
Darmstadt, 17. Januar. Wie die „Darmst. Ztg." hört, ist Herr General-Major v. Förster, Commandeur der 49. (I. Großherzogltchen) Infanterie.Brigade zum Commandeur der 6. Jnfanterle-Dtvision (Brandenburg) b fördert worden.
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Darmstadt, 20. Januar. Wie bereits mitgethetlt, find Seine Königliche Hoheit der Großherzog und die Großherzoglichen Kinder heute Morgen nach England abgereist; im Gefolge befindet fich Hofmarschall Oberst v. Weper- weller und Major Wernher. Die Dauer des Aufenthalts in England wird sich vorousstchiltck bis in die zweite Hälfte des Monats Februar erstrecken.
Darmstadt, 19. Januar. Die gemeinschaftlichen Beratungen der Finanzausfchüffe beider Kammern über den Hauptvoranschlag der Staats- Einnahmen und -Ausgaben in der Finanzperiode 1879—1882 nahmen gestern und vorgestern vier Sitzungen in Anspruch und wurden gestern Abend beendigt. Der Druck des Berichtes des Ausschuffes zweiter Kammer soll durch Zuhilfenahme mehrerer Druckereien thunlichst beschleunigt werden.
Der zweiten Kammer ging unterm 15. d. M. von Seiten Großherzoglichen Ministeriums der Justiz ein Gesetzentwurf in Betreff des Verfahrens in Forst- und Feldrügesachen zu. Derselbe umfaßt 28 Artikel und wurde dem Gesetzglbunasausschuß zum Berichte überwiesen.
Be ^in. Eine osficiöse Notiz, die neuerdings entschieden in Abrede stellt, daß seit der Rückkehr des Kaisers ein Briefwechsel zwischen dem Popst und Sr. Majestät stattgefunden habe, weist von Neuem darauf hin, daß der erste praktische Schritt, an welchen die weiteren anknüpfen müßten, Seitens der Curie noch nicht erfolgt sei.
— Der Prinz von Battenberg soll bekanntlich Aussichten auf den bulgarischen Thron haben, und die verschiedenen Mächte dürften keine erheblichen Einwendungen gegen seine Wahl haben. Rußlands Einverständntß sichert ihm natürlich eine mehr als genügende Zahl von Stimmen in der Nationalversammlung. Eine andere Frage ist, ob der Prinz die Wahl annehmen würde. Man will es bezweifeln, und diese Ungewißheit könnte zu dem Aufschub, welchen die Vorbereitungen erfahren, beigetragen haben.
Berlin, 18. Januar. Wie in Bundesrathskretsen verlautet, wird die möglichst rasche Berufung des Reichstags auf das dringende Bedürsntß zurückgeführt, die Genehmigung des deutsch-österreichischen Handelsvertrages vom 15. December v. Js. einzuholen, da die Retchsregierung durch die Seitens der Gerichte verfügte Beschlagnahme österreichischer Eisenbahn-Waggons der österreichisch-ungarischen Regierung gegenüber in die peinlichste Lage versetzt wird.
— Wie dem „Berl. Tagebl." als bestimmt mitgethetlt wird, sollen die socialdemokratischen Abgeordneten, sobald sie nach dem Zusammentritt des Reichstags nach Berlin kommen, auf Grund deS kleinen Belagerungszustandes ausgewiesen werden. Verbürgen möchten wir diese Nachricht zwar nickt, ebenso wenig Zuversicht haben wir aber auch dazu, sie rundweg für unbegründet zu halten. Es stoßen hier zwei Rechte aufeinander, und es ist nicht leicht zu sagen, welchem von beiden der Vorrang einzuräumen sei. Jeder Abgeordnete hat nach der Verfaffung und vom moralischen Standpunkte aus das Recht und die Pflicht, bei Beginn der Session seinen Platz im Parlamente einzunehmen ; jede Behörde andererseits hat das Recht und die Pflicht, ihre einmal auf Grund eines Gesetzes erlaffenen Verfügungen aufrecht zu erhalten. Neh- men also jene Abgeordneten ihren Platz im Reichstage ein, so find fie von ihrem Standpunkte aus im Recht, und weist Herr v. Madai sie aus, so ist er von seinem Standpunkte aus ebenso im Recht. Es würde aber ohne Zweifel zu bedauerlichen Vorgängen kommen, wenn man nicht vorher dazu schreiten wollte, die Entscheidung einer höheren Instanz anzurufen und, nachdem sie ergangen, öffentlich bekannt zu machen. Eine Ausweisung ohne Weiteres, die über die Köpfe der Volksvertreter in ihrer Gesammtheit hinweg decretirt werden sollte, würde doch unzweifelhaft vom Reichstage als eine Be. einträchtigung seiner eigenen Competenz ausgenommen werden. Denn wie sehr er auch wünschen mag, daß fernere Ausschreitungen jener socialiftischen Abgeordneten unterbleiben, so kann er doch unmöglich wünschen, daß fich die Polizei in's Mittel legt und die betr. Mitglieder einfach am Erscheinen verhindert. Wie man aus dieser verwickelten Lage herauszukommen suchen wird, läßt fich im Augenblicke schlechterdings nicht absehen.
Berlin, 18. Januar. Großes Aussehen erregt die brieflich hierher gelangte Erklärung des Fürsten Bismarck, es sei ihm einerlei, ob das Strafgesetz für den Reichstag angenommen werde oder nicht. Natürlich ist damit das Schicksal dieses Gesetzentwurfs vollends besiegelt und man braucht nicht mehr zu besorgen, daß daraus ein Conflict entstehen könne.
Berlin, 18. Januar. Der preußische Landtag lenkt die allgemeine Aufmerksamkeit auf sich. Zunächst erblickt man das Centrum in seiner Molle


