Rr. 272. Freitag den 21. November 1896«
Aießener 'Anzeiger
Anxei-k- uab AmtÄM fit den Kreis Gießen.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montag-
Deutschland
■x-1 Dteieninen «eitunqs Reda-ti°u-n, toeldie ein Referat übet bie Hungener Versammlung gebracht haben! wnden ersucht, auch dieser Erläuterung einen Platz zu gewähren.
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Hebet die Schankstätten-Steuer
bringt die „Köln. Ztg." in ihrer letzten Nummer folgenden Leitartikel:
Die im jüngsten Reichstage zu Stande gebrachte Steuer-Reform hat ihren Zweck, aus den erhöhten indirekten Steuern Mittel zu gewinnen, um die stellenweise schon unerträglich gewordene Last der directen Steuern erleichtern zu können, bis jetzt nicht erreicht. Was bisher vom Reiche den Einzelstaaten hat zugewiesen, beziehentlich an den Matticularbeitragen hat erlassen werden können, reicht kaum, um das Deficit der Staatskassen zu decken, und läßt nichts übrig weder für Nachlasse an den directen Staatssteuern noch für Ueberweisungen an die Gemeinden, welche diesen die Herabsetzung ihrer directen Gemeindesteuern ermöglichen würden. Um aber von den vorgesteckten Zwecken doch sofort einige Anfänge zu erreichen, beabsichtigt die preußische Staatsregierung, sofort einige Maßregeln zu einer Fortsetzung der Reichssteuerreform auf dem Boden der Gemeindesteuern durchzusetzcn, welche im Gemeindehaushalt schon alsbald eine Herabsetzung der allzu hohen Personalsteuern, der communalen Einkommensteuern herbeiführcn würden. An der Spitze dieser vorgeschlagenen Maßregeln steht die beantragte neue „Steuer vom Vertriebe geistiger Getränke" oder die sogenannte Schank st ätten-Steuer. Der Gedanke, daß die Reichssteuerreform von 1879 unvollendet bleibt, so lange nicht zu den übrigen stark erhöhten Verbrauchssteuern, wie namentlich der Tabaksteuer, eine entsprechende Erhöhung der Steuern von den geistigen Gettänken, zumal vom Branntwein, hinzuttitt, drängt sich von selber auf und läßt sich gewiß nicht abweisen. Jndeß die vorgeschlagene besondere Form als „Schankstätten-Steuer" überrascht und erregt Bedenken.
Nach den dem Gesetzentwurf beigefügten amtlichen Motiven verfolgt der Entwurf einen doppelten Zweck: derselbe beabsichtigt nämlich zunächst, den Gemeinden eine bisher nicht in dem zulässigen Maße berücksichtigte Steuerquelle zu eröffnen und zugleich den Zudrang zu einem Gewerbe einzuschränken, dessen übermäßiges Anwachsen in wirthschattlicher und sittlicher Hinsicht nachtheilig wirkt. Demnach soll die Zahl der Schankstätten durch die Lasten, welche den Inhabern auferlegt werden, vermindert und zugleich den Communen eine neue Einnahmequelle erschlossen werden. Daß beide Zwecke an sich sehr löblich sind, wird Niemand leugnen wollen. Aber es fragt sich, ob beide Zwecke sich passend mit einer und derselben Maßregel gut verfolgen lassen. Daran wird vielfach, und wir glauben mit Recht, gezweifelt. Man sagt: „Entweder die Schankstätten-Steuer ist ein wirksames Mittel zur Beschränkung der Schankstätten, dann hört sie auf, eine nennenswerthe Finanzquelle für die Communen zu fein; oder sie liefert dm Communen einen reichen Ertrag, bann ist es eben mit der Einschränkung der Schankstätten nichts." In dieser Fassung jedoch ist der Einwand doch viel zu allgemein gehalten; soweit würde derselbe ebenso unbedingt gegen alle Schutzzölle gelten. Richtig ist aber, daß bei der genaueren Ausarbeitung eines solchen Steuergesetzes doch immer Einer der beiden Zwecke als der maßgebende Hauptzweck angesehen werden muß, und daß, wofern das nicht geschieht, das Gesetz nach beiden Seiten ungenügend wirken und jedenfalls mit verwirrenden Uebelständen behaftet fein wird, die es einer minder oberflächlichen Betrachtung als unannehmbar erscheinen lassen müssen.
Eine angemessene Erhöhung der Verbrauchssteuer auf die geistigen Getränke kann m der Vorlage schlechterdings nicht erkannt werden. Eine solche Erhöhung würde nach allgemeiner Annahme jedenfalls besser bei der inländischen Production — etwa als Maisch- und iNalzsteuer — veranlagt werden und zugleich als ■20u bei der Einfuhr über die Grenze. Die Umlage auf den Vertrieb, etwa bei den Schankstätten, ist in der allein richtigen Weise, nämlich in genauer Anpassung an das Quantum, d. h. per Liter ober Hektoliter, wohl kaum ausführbar. Aber wäre sie auch möglicherweise ausführbar, die jetzige Regierungsvorlage macht nicht einmal den Versuch solcher Ausführung. Sie nimmt die Formen der bestehenden preußischen Gewerbesteuer zum Behelfe; sie setzt „Miltelsätze" an für die localen Steuerbesitzer, welche, mit der Anzahl der Schsnkstätten des Bezirks multiplicirt, das Steuer-Soll des Bezirks ergeben, und läßt sodann dieses Gesammt-Soll auf die einzelnen Schankstättenbesitzer durch die Genossen vertheilen — nicht nach Maßgabe der verzapften Liter, die gar nicht controlirt werden, sondern ohne Zweifel einfach nach Maßgabe des eingeschätzten Schankgewerbs-Einkommens. Kommt nun hinzu, daß Branntwein, Bier und Wein hierbei unterschiedslos zusammengeworfen und gleich betroffen werden, so wird Jedermann zugeben müssen, daß da von angemessener Veranlagung einer Besteuerung der geistigen Getränke gar nicht die Rede sein kann. Soll, was ja durchaus unerläßlich ist, neben der so stark erhöhten Tabaksteuer zu einer angemessenen Erhöhung der Spirituosensteuer behufs geeigneter Fortführung der begonnenen Steuerreform ge- gcschritten werden, bann können nimmermehr die preußischen Gewerbesteuern, sondern nur die preußische Maisch- und Braumalzsteuer oder auch die englischen Spirituosensteuern bie geeignete Formen liefern. Hierzu muß und wird es kommen; wenn nicht sitzt schon, doch später gewiß.
Eine sittenpolizeiliche Gemeindesteuer gegen die übermäßige Zunahme verderblicher Schankstatten mag an sich ebenfalls gerechtfertigt werden können, nach Analogie der in den Städten neuerdings sehr verbreiteten Hundesteuern; aber auch eine solche müßte jedenfalls ganz anders veranlagt werden, als die beim Ab- georbnetenhause gegenwärtig beantragte Schankstätten - Steuer. In verschiedenen rheinischen und westfälischen Städten haben die Gemeindebehörden hohe Tingeltangel- Steuern und dergleichen auferlegt und mancherlei nicht gerade „künstlerische" Pro- ductionen; und dem haben wir allenfalls Beifall zollen können. Aber diese Gemeinden haben dieselben nicht umgclegt nach dem Muster der Gewerbesteuer, auf die Schaustätten, sondern entweder eben nach dem Muster der „Hundesteuer" in gleichen fixen Sätzen je für das Local auf jede Production oder jede Woche, ober nach dem Muster der Napoleonischen Armensteuer von den öffentlichen Vergnügungen nach Tantiemen von dem Eintrittsgelde Beides ist vielleicht zweckentsprechend. Aber eine Umlage in den Formen der preußischen Gewerbesteuer ist entschieden zweckwidrig. Die Tingeltangel-Locale und die dumpfigsten Branntweinkneipen mit den feinsten und anständigsten Weinhäusern und Biergärten unterschiedslos in Einen Topf zu werfen und dann den „multiplicirten Mittelsatz" nach dem Gewerbe-Einkommen als Steuer zu vertheilen, das widerspricht der sittenpolizeilichen Motivirung denn doch wirklich in kaum glaublicher Weise! Bei solcher Vertheiluna der neuen Steuern wird der Branntweingenuß wohl kaum erheblich vermindert werden; viel eher ist anzunehmen, daß die unsaubern und zweideutigen Locale die Steuer recht gut ertragen, weil sie eben durch allerhand andere Dinge den Leuten das Geld aus der Tasche locken, daß aber gerade die anständigen und soliden Locale, denen solche Hülfsmittel nicht zu Gebote stehen, unnöthig bedruckt werden. Ueberhaupt ist es eine sehr fadenscheinige und in der That bedauerliche Beweisführung, mittels welcher bie Motive die Zusammenwerfung so ganz verschiedener „Schankstätten" zu vertheidigen suchen. Sehr richtig bemerkt in dieser Beziehung der ,Hann. Courier" : „Als eine Calamität, gegen welche die Gesetzgebung einzuschreiten hat, ist auf dem hier in Rede stehenden Gebiete nur der Branntwein-Aus schank zuerkennen; der Gesetzentwurf dagegen will mit seiner Schanksteuer gleichmäßig alle
Gießen, 19. Novbr. *) In der Sitzung des Comitäs, welche unter dem Vorsitze des Grafen von Solms-Laubach am 11. d in Betreff der Erbauung einer Secrmdar- Eisenbahn von der Station Mücke über Laubach nuch Friedberg oder Nieder-Wollstadt in Hungen stattfand, wurde nach Ihrem Blatte von her Majorität der Versammlung das Bedauern über die Seitens der Majorität der II. Kammer erfolgte Ablehnung des Verkaufes des hessischen Antheiles an der Main-Weser-Bahn ausgedrückt, wett dieselbe der Meinung war, daß mit der Verkaufssumme dem Lande die Mittel geboten gewesen wären, die Ausführung des namentlich für Oberhessen nothwendigen Secundärbahn- Netzes zu unterstützen. — t . r
Diese Meinung ist eine irrige, und damit fallt auch daszenige zusammen, was damit begründet weiden soll: das Tadelsvotum über den Beschluß der II. Kammer. 9llr »eit der Erbauung der Hessischen Eisenbahnen mußten die erforderlichen Capi- talien, — 0|t unter schweren Bedingungen wegen der zeitweise ungünstigen politischen Constellation, durch Anlehen aufgebracht werden, für welche die Verpflichtung übernommen wurde, den Erlös aus den Bahnen über den zur Verzinsung erforderlichen Betrag zur Amortisirung der Schuld zu verwenden. Das ist seither geschehen, und ein kleiner Theil der Anlehen getilgt. Es liegt auf der Hand, daß, wenn man die Bahn verkauft, die darauf lastende Schuld getilgt werden muß. Die Großh. Staatsregierung hatte das auch vollständig richtig in der Proposition wegen Verkaufes der Main-Weser- Bahn Hessischen Antheiles, an Preußen vorgesehen, mit der Ausdehnung, daß der Betrag des Erlöses zur Tilgung der Eisenbahnschuld des Landes überhaupt verwendet werden sollte. — Darüber, daß dieser Grundsatz richtig sei, bestand in der 11. Kammer keine Verschiedenheit der Anschauung, — hätte der Verkauf die Majorität der Kammer gefunden ' so wäre bas selbstverständlich nur unter der Voraussetzung geschehen, daß der Erlös aus dem Verkaufe zur Tilgung der Eisenbahnschuld des Landes, soweit er dazu ausreichte, — verwendet worden wäre. Wir sagen: soweit er dazu ausreichte, — und ergänzen, baß er noch lange nicht ausgereicht hätte, um bie für Erbauung ber Main-Weser- unb Main-Neckar-Bahn aufgenommenen Kapitalien zurückzubezahlen, — die nahezu 40,000 000 JL betragenbe Capitalschulb für bie Oberhessischen Bahnen würbe von der Rückzahlung voraussichtlich gar nicht berührt worden, und in ihrem ganzen Betrage bestehen geblieben fein. - Und unter solchen Verhältnissen glaubt man, daß durch den Verkauf der Main - Weser - Bahn die Mittel für Secundärbahnen geboten werben!? — Mit bem Sachverhältniß Bekannte können das nicht erwarten, refp. den beiden anderen Provinzen nicht zumuthen, — die eigne Provinz würde em derartiges Ansinnen wahrscheinlich selbst zurückweisen, — daß das Land wettere Schulden machen soll um eine Secundärbahn von Laubach nach Friedberg k. finanziell zu subventto- niren — bas wird voraussichtlich nicht geschehen. Dem Vorsitzenden des Comics, Herrn Grasen zu Solms-Laubach, müssen diese Verhältnisse bekannt sein oder a s Referenten des Ausschusses der I. Kammer über den Verkauf des Hessischen Antheiles der Main-Weser-Bahn bekannt werden. Er wird dann dem Comttä die Uebezeugung beibringen können, daß auf diesem Wege eine finanzielle Verhülfe nicht zu erwarten steht Soll das hiernach auf vollständig unhaltbarer Unterlage ausgesprochene Bebauern ber Majorität ber Versammlung in Hunnen wegen des durch die Majorität der II. Kammer abgelehnten Verkaufes des £effifd)en ^nt^elle§ ber anberen Zwecken bienen, so wirb man voraussichtlich m nicht langer Zeit Gelegenheit haben, sich zu überzeugen, baß man sich irrt, - unserer Meinung nach wurde selbst ein je mögliches, — wir wollen nicht sagen wahrscheinliches, Votum der I. Kammer für ben Verkauf ber Main-Weser-Bahn an ber Sachlage gar nichts andern, da die II. Kammer wohl au ihrem Votum festhalten dürfte.
Die finanzielle Unterstützung von Secundärbahnen durch den Staat wurde am 13. b. M. auch im Preußischen Abgeordnetenhause zur Sprache gebracht. Da erklärte Minister Maybach: „So lange unsere Finanzen noch für wichtigere Dinge Verwendung finden müffen, Ist eine finanzielle Unterstützung der Secundärbahnen burch ben Staat nicht möglich." — Gerade so hegt bie Sache bet um? in Hessen, barüber mögen die betreffenden Comite's sich keinen Illusionen hingeben, sonst schaden sie ihrer Sache, und das wäre zu bedauern. — fasere Ansicht, wie der Gegenstand zweckmäßig zu behandeln, werden wir vielleicht nächstens in besonderem Artikel
19. Novbr. Das beute ausgeg-bene Großh. Regierungs- blatt l Beilage Nr. 24) enthält die Recknungsablage über dle Verwendung der sür das Jahr 1876 in dem Großherzogthum Hessen ausgeschriebenen Brandenischädiaungs-Betträae. _
Berlin, 17. Novbr. Die bekannte Elbinger Petition, betr. die Er- balturg der dortigen Simultanschulen, ist in der Unterrichtscommission mit 11 fleqen 10 Stimmen abgelehnt worden. Dagegen stimmten Centrum und Cons-rvative, wie das nicht anders erwartet worden war.
Berlin, 17. Novbr. Die Eisenbahn-Commissivn des Abgeordneten-
Wirthschasten treffen, indem zur Begründung theils der steuerpolitische Zweck herbe,- gezogen wird, theils ausgeführt wird, eine Unterscheidung der Schankstellen sei schwierig ober unmöglich unb — boch biefen Sah muß man wörtlich citiren: „Ueberdies aber würbe einem auf bie Besteuerung des Branntweinvertriebs beschränkten Vorschläge mit Recht der Vorwurf gemacht werden können, daß deffen Verwirklichung allein das Getränk des armen Mannes vertheuern und diesen gegenüber den wohlhabenden unb reichen Clsssen ber Bevölkerung, deren gewöhnliche Getränke von der Mehrbelastung frei bleiben sollten, benachteiligen würde." Wenn im Reichstage von dem Brod ober von der Petroleumlampe des armen Mannes die Rede war, da »ar er ber „sogenannte arme Mann"; und hier, wo von bem Schnaps die Rede ist, der die Menschen zu Grunde richtet, da wird die Rücksicht auf ben „armen Mann" plötzlich eine berechtigte! Ohne Zweifel trägt auch aus Wein- unb Bierhäusern Mancher einen Rausch nach Hause unb — in seltenen Fällen - auch in biefen Schankstätten ruimren sich Leute physisch unb sittlich. Aber bort sinb bas Ausnahmen, während es in den Branntweinschänken die Regel ist: und darum könnte man ohne alle Gewissensbisse bas „Getränk bes armen Mannes", worunter bie Motive ben Schnaps verstehen, immerhin bebeutenb vertheuern, ohne burch Freilassung bes Wein- unb Bier-Ausschanks eine Ungerechtigkeit zu begehen." Dieser Bemerkung können wir uns nur einfach und vollstänbig anschließen.


