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Nr. 24S

Dienstag den 21. Oktober

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Hichener ^Anzeiger

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nißurtheil" (Contumacialverfahren). Erscheint der Kläger nicht, so ist er auf Antrag des Beklagten abzuweisen; ist der Beklagte nicht anwesend, so kommt es darauf an, was der Kläger vorbringt. Ist letzteres geeignet, die Klage zu begründen, so wird der Beklagte in contumaciam verurthetlt. Dies geschieht auch, wenn der Beklagte anwesend ist, sich aber nicht einläßt. Die in contumaciam verurthetlte Partei hat das Recht, dagegen in einer Frist von Wt WochenEinspruch- zu erheben. Auch dieser erfolgt durch Zustellung eines Schriftstückes, welches die Sache, den Einspruch, die Ladung des Geg­ners enthalten muß. Das Gericht prüft Form und Zulässigkeit des Einspruchs. Entschuldigungen für die Versäumniß sind dabei gleichgültig. Ist der Ein­spruch genügend, dann wird der Proceß in die vorige Lage zurückversetzt. ' Die Kosten für das V-rsäumaißartheil und das Ginspmchsverfahren hat die säumige Partei zu tragen, es sei denn, daß die Gegenpartei dem letzteren

grundlos widersprochen hat. Dann fallen ihr die dadurch entstandenen Kosten zur Last.

PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brmgerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Marl 50 P^

Die neue Justizorganifation.

XXXI. Das Urthetl.

Nach beendigter Verhandlung erfolgt dasEndurtheil." Es kann ergehen über den ganzen Proceß, wie über einen Theil desselben (Thetlurtheil). Im letzteren Falle bleibt die Entscheidung über den nicht reifen Theil des Procesies einem anderen Urtheil überlassen. Das Gericht ist zu einem Thetl- urtheil nicht verpflichtet; es kann für zweckmäßig halten, die Sache nicht zu rheilen, dann bleibt die Entscheidung über den durchverhandelten Punkt bis zur Erledigung der anderen Punkte ausgesetzt. Ein Theilurthetl kann nicht erlasien werden, wenn eine Gegenforderung geltend gemacht ist, welche mit der Hauptforderung in rechtlichem Zusammenhänge steht. Zwtschenstreite werden durch Zwischenurtheile beendigt. Ist in einem Proteste der Klage­grund und der Betrag bestritten, so entscheidet das Gericht erst über den Klageanspruch, und falls dieser gebilligt wird, über den Betrag. Wird der Klageanspruch vom Richter nicht anerkannt, so fällt die Klage zusammen. In Rechuungssachen, Auseinandersetzungen (Postensachen) kann das Gericht zur Erleichterung einen einzelnen Richter beauftragen, vor der Entscheidung die Sache mit den Parteien durchzuverhandeln. Er beraumt einen Termin an, ladet die Parteien und geht die einzelnen Posten durch. Erscheint eine Partei nicht, so nimmt er die Behauptungen der andern zu Protokoll und stellt dieses mit einer neuen Ladung der auSgebliebenen Partei zu. Erscheint die Partei nicht, so gelten die Behauptungen des Gegners als zugestanden. Es empfiehlt sich also, solche Termine nicht zu versäumen. Noch in der mündlichen Verhandlung kann der Kläger auf seinen Klageanspruch verzichten; dann wird aber nicht mehr die Klage einfach fallen gelassen, sondern der Be­klagte kann verlangen, daß Kläger abgewtesen werde, und es muß dann Seitens des Gerichts ein Endurthetl ertasten werden. Ebenso kann noch in der mündlichen Verhandlung der Beklagte den Klageanspruch ganz oder theil- weise anerkennen; auf Grund der Anerkennung erfolgt dann das Endurtheil. Das Gericht kann natürlich dem Kläger nichts zusprechen, was er nicht be­gehrt hat (Zinsen, Nebenforderungen); nur über die Kosten kann es unab- hängig erkennen.

Ein Endurtheil kann entweder ein bedingtes oder ein unbedingtes sein. Das letztere spricht definitiv die Entscheidung aus; das bedingte Urthetl macht die Entscheidung von Bedingungen abhängig (z. B. von Ableistung eines Eides, Sicherheitsleistung). Ein solches Urtheil muß erst rechtskräftig werden, ehe der Termin zur Eidesleistung anberaumt wird.

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Deutschland.

m. Darmstadt, 19. October. Die Berichte des Finanzausschustes der zweiten Kammer über die Vorlage der Großh. Regierung, die Uebertragung des Eigentums des Hess. Antheils an der Matn-Weser-Bahn auf Preußen sind vollendet und dem Drucke übergeben. Die Majorität des Ausschusses, welche sich für Ablehnung der Vorlage ousspricht, besteht aus den Abgeordneten Osann, Schröder, Theobald und Wolfs kehl; Letzterer ist Verfasser des Majorttätsbertchtes. Die Minorität, bestehend aus den Abgg. Kugler, Möllimger und Scriba, ist für Annahme der Vorlage und hat durch den Abg. Kugler desfallsigen Bericht erstatten und Antrag stellen lassen. Die Zahl der Berathungsgegenstände für die voraussichtlich am 28. dsk. Mts. beginnende nächste Session der zweiten Kammer mehrt sich täglich. Der Abg. Osann hat den Antrag eingebracht, die Kammer wolle gegen den Erlaß der Verordnung vom 15. August 1879, die Amts­tracht der Rechtsanwälte betreffend, als gegen Verfassung und Gesetz ver­stoßend, Verwahrung etnlegen und die Großh. Regierung ersuchen, deren als­baldige Aufhebung zu veranlassen. Der Antragsteller bezieht sich zur Begründ­ung des Antrages auf eine in gleichem Sinne an die Kammer gerichtete Eingabe des hiesigen Anwaltvereins. Wetter richtet der Abg. Osaun eine Inter­pellation an die Regierung in Betreff der Ausführung des Art. 1 bei Gesetzes vom 10. September 1878, die Brandversicherungs-Anstalt betreffend. Endlich liegt bis jetzt ein Antrag des Abg. Schröder vor auf Revision der Groß­herzoglichen Verordnung vom 30. August 1879, die Gertchtskosten und Gebühren betreffend.

Berlin, 18. October. DieNat.-Ztg." erwähnt eine Combination für das Landtags-Präsidium. Danach würde v. Bennigsen das Präsidium übernehmen und den Conservativen und dem Centrum die zwei Viccpräsidenten zu stellen überlassen werden. Man nehme an, daß die Fret-Conservattven, die NeU'Conservativen und ein Theil der Alt-Conservativen (der linke Flügel der­selben) einer solchen Besetzung zusttmmen würden.

DiePost" schreibt in Betreff des Gesetzentwurfes über die Reor­ganisation der allgemeinen Landesverwaltung, der Mtntsterrath sei den Anträ­gen des Ministers des Innern, Grafen Eulenburg, beigetreten. Die Beztrksregierungen und Landdrosteien würden aufgehoben werden. Unter Bei­behaltung der collegialisch besetzten Provinzial-Schulcollegien, Domänen-, Forst- und Steuer-Directionen, sowie der Medtcinal-Collegien für die Schulsachen, Domänen, Forsten, Regalien, Steuern und Medtctnal - Angelegenheiten trete ein Regierungs-Präsident an die Spitze der Verwaltung jedes Regie­rungsbezirks.

Baden-Baden, 18. Octbr., Abends. Der Statthalter von Elsaß- Lothrtngen, Feldmarschall v. Manteuffel, ist heute 11 Uhr Vormittags von Straßburg hier eingetroffen, werwetlte von 1 bis 2 Uhr zum Vortrag bei dem Kaiser und wohnte um 6 Uhr dem Diner bet den Majestäten bet, an welchem die Großh. Bad. Herrschaften thetlnahmen; um 8 Uhr 40 Mtn. trat der Statthalter die Rückreise an.

Hefterreich.

Wien, 18. Octbr. DiePoltt. Corresp." meldet: Baron Haymerle begibt sich heute zur persönlichen Begrüßung der ungarischen Minister nach Pesth. Aus Bukarest wird derselben Korrespondenz gemoldet: Zwischen dem Ministerium und der Opposition ist ein Kompromiß in der Jndenfrage im Werke. Man hofft auf die Votirung des betr. Vorschlags mit großer Majorität, wenn nicht mit Einstimmigkeit.

Wien, 18. Octbr. Der Minister des Aeußern, Baron Haymerle, leitet sein Antritts-Rundschreiben vom 9. d. mit einer Anxknnung für seinen Vorgänger, den Grafen Andrassy, ein und bezeichnet es als fdw Vufgabe, das Werk seines Vorgängers fortzusetzen. Das Rundschreiben erinnert an den Anthetl Haymerle's an dem Berliner Congreß, der ihn der ausdrücklichen

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Amtslocale der Großherzvglichen Provinzial Direction Oberheffen, des Provinzialausfchuffes, des Großherzoglichen Kreisamtes Gießen, des Kreisausfchuffes und der Großherzoglichen Kreis - Schul - Commission Gießen nächsten Montag den 20. l. M. in das bisherige (Sbnuicfiolßcbnu^c auf dem Brande verlegt werden.

Mit Rücksicht auf den Ueberzug können in der 26oche vom 20. bis 25. l. M. die Amtstage nicht abgehalten werden und nur dringende Angelegenheiten Vormittags von 11 12 Uhr in dem neuen Locale Erledigung finden.

Gießen, am 17. October 1879. Großherzogliche Provinzial-Direction Oberhefsen.

_________ Dr. Boekmann.

Die Verkündung des Gndurtheils erfolgt entweder im Termin nach Schluß der mündliche» Verhandlung oder in besonderem zur Publikation an­beraumten Termin. Die Urtheilsformel (Tenor) wird verlesen; die Anwesen­heit der Parteien ist nicht erforderlich. Die Eröffnung der Gründe kann sich anschließen, ist aber nicht nothwendig, da jeder Partei auf Verlangen das ganze Erkenntntß zugestellt werden muß. Das Erkenntniß muß spätestens eine Woche nach der Verkündung zu den Akten kommen, also meist schneller als bisher. Außer Schreib- oder Rechnungsfehlern wird Nichts an dem Urtheil ! geändert. Dunkelheiten und Widersprüche können noch auf Antrag einer Partei berichtigt werden, doch ist dazu eine mündliche Verhandlung nothwendig.

Im Gegensatz zum Strafproceß hat der Ctvtlproceß auch einVersäum-

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