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Samstag bcn 21. Ium 1879.

Kichener "Anzeiger

Aüffigk- mH Amtsbistl für den Kreis Gießen.

ffrbt ! Schulstraße 8. 18. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

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politischer Hheil.

Aeutschtand.

Darmstadt, 18. Juni. Zur Einführung der veränderten Gertchts- organtsation haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog mit Wirkung vom 1. October d. I. zu ernennen geruht:

Bei dem Oberlandesgerichte.

Zum Präsidenten:

Den Ministerialpräsidenten in Pension wirklichen Gehetmerath Georg Kewpff, Excellenz, zu Darmstadt.

Zum Senatsprästdenten: Den Obergerichtsrath Joseph Görz in Mainz.

Zu Räthen:

Den Ober-Appellations- und Castationsgerichtsrath Dr. Hermann Müller zu Darmstadt,

den Ober-Appellations- und Castationsgerichtsrath Carl Eckstein zu Darmstadt, den Ober-Appellations- und Castationsgerichtsrath August Bötticher zu Darmstadt, den Stadt! ichter Franz Königcr zu Darmstadt, den Hofgerichtsrath Dr- Carl v. Heste zu Darmstadt, den Hofgertchtsrath Carl Frciherrn v. Lepel zu Darmstadt, den Obergerichtsrath Dr. Julius Creizenach zu Mainz, den Hofgerichtsrath Dr Eugen Franck zu Darmstadt, den Hofgertchtsrath Emanuel Freiherrn v. Ricou zu Darmstadt, den Obergerichtsrath Joseph Clement zu Mainz.

Zum Ober-Staatsanwalt:

Den Hofgerichtsrath Otto Becker zu Darmstadt.

Zum Gertchtsschreiber:

Den Mintsterialsecretär erster Klaffe, Justizrath Carl v. Kreß zu Darmstadt.

Bei dem Landgerichte der Provinz Oberheffen.

Zum Präsidenten: Den Hofgertchtsrath Ludwig Knorr zu Darmstadt.

Zu Dtrectoren: Den Hosgerichtsrath Dr. Carl Stammler zu Gießen, den Hofgerichtsrath Julius Muth zu Gießen.

Zu Räthen:

Den Hofgertchtsrath Wtlhelm Pfannmüller zu Gießen, den Hofgerichtsrath Dr. Adolph v. Grolman zu Gießen, den Hofgerichtsrath Carl Wiener zu Gießen, den Beztrksstrafrichter Jupizrath Dr. Ludwig v. Schmalkalder zu Gießen, den Staatsanwalt bet dem Bezirksstrafgerichie Darmstadt Adolph Steinberger, den Beznksstrasrichter Justizrath Julius Ouvrier zu Gießen, den Landrichter Friedrich Hirsch zu Wtmpfen, den Beztrksstrafrichter Gustav Hofmann zu Darmstadt, den Beztrksstrafrichter Gustav Kullmann zu Gießen, den Landgerichts-Affeffor, Bezirksstrafrichter Johannes Baptist Werle zu

Michelstadt, den Stadtgerichts-Assessor Johannes Holzapfel zu Darmstadt.

Zum ersten Staatsanwalt:

Den Substituten des Ober-Staatsanwalts am Hofgerichte der Provinz Ober- heffen Staatsanwalt Emil Zimmermann.

Zu Staatsanwälten: Den Staatsanwaltsubstituten Ludwig Jöckel zu Gießen, den Landgerichtsassessor Reinhard Schober zu Butzbach.

3uni Gertchtsschreiber: Den Landgerichtsaffeffor Ernst Löwer zu Michelstadt.

Bei den Amtsgerichten.

Amtsgericht Gießen.

Zum Oberamtsrichter: den Stadtrichter Gustav Langsdorff zu Gießen; zu Amtsrichtern: die Stadtgerichtsaffefforen Hermann Oppermann, Adolph Stammler, Dr. Carl Gilmer, Heinrich Gebhardt, sämmtltch zu Gießen.

Amtsgericht Alsfeld.

Zum Oberamtsrtchter: den Landrichrichter Carl Bornemann zu Alsfeld; zu Amtslichtern: den Landgerichtsaffeffor Friedrich Schntttspahn zu Bad Nau­heim, den Landgerichtsaffeffor Franz Wahl zu Alsfeld.

Amtsgericht Altenstadt.

Zum Oberamtsrtchter: den Landrichter Carl Friedrich May zu Altenstadt. Amtsgericht Büdingen.

Zum Oberamtsrtchter: den Landrichter Gustav Fresenius zu Büdingen; zum Amtsrichter: den Landgerichtsaffeffor Ferdinand Rabenau zu Büdingen.

Amtsgericht Butzbach.

Zum Oberamtsrtchter: den Landrichter Joseph Weyer zu Lich; zum Amts­richter: den Landgerichtsaffeffor Wtlhelm Wehner zu Nidda.

Amtsgericht Friedberg.

Zum Oberamtsrtchter: den Landrichter Carl Sellhetm zu Grünberg; zu Amtsrichtern: den Landgerichtsaffeffor Wtlhelm Süffert zu Friedberg; den Land- gertchtsaffeffor Wtlhelm Herzberger zu Retnhetm.

Amtsgericht Grünberg:

Zum Oberamtsrichter: den Landgerichtsaffeffor Adam Fritz zu Alsfeld : L Amtsrichtern: die Landgerichtsaffefforen Dr. Friedrich MöbiuS und Ludwig Ebel, beide zu Grünberg. ö

Amtsgericht Herbstein:

Zum Oberamtsrichter: den Landrichter Wilhelm Hofmann zu Herbstein; zum Amtsrichter: den Landgerichtsaffeffor Johannes Jttmann zu Grünberg.

Amtsgericht Homberg.

Zum Oberamtsrichter: den Landrichter Friedrich Rübsamen zu Ulrichstein; zum Amtsrichter: den Landgerichtsaffeffor Dr. August Scriba zu Homberg.

Amtsgericht Hungen.

Zum Oberamtsrichter: den Landrichter August Cellarius zu Hungen; zum Amtsrichter: den Landgerichtsaffeffor Eberhard Krauß zu Hungen.

Amtsgericht Laubach.

Zum Oöeramtsrichter: den Landgerichtsaffeffor Alexander Römheld Butzbach.

Amtsgericht Laut erb ach.

Zum Oberamtsrichter: den Landrichter Moritz Hempel zu Lauterbach - zum Amtsrichter: den Staatsanwaltsubstitut Wilhelm Müller zu Gießen. Amtsgericht Lich.

Zum Oberamtsrtchter: den Landgerichtsaffeffor Carl Langermann zu Gießen. Amtsgericht Bad Nauheim.

Zum Oberamtsrtchter: den Landrichter Andreas Allwohn zu Friedberg. Amtsgericht Nidda.

Zum Oberamtsrichter: den Landrichter Friedrich Ludwig zu Nidda; zum Amtsrichter: den Landgerichtsaffeffor Paul Störger zu Nidda.

Amtsgericht Ortenberg.

Zum Oberamtsrichter: den Landrichter Otto v. Zangen zu Ortenberg: zum Amtsrichter: den Landgerichtsaffeffor Hermann Hellwig zu Ortenberg.

Amtsgericht Schlitz.

Zum Oberamtsrtchter: den Landgerichtsaffeffor Albrecht Braun zu Groß- Umstadt.

Amtsgericht Schotten.

Zum Oberamtsrtchter: den Landrtchter Friedrich Fresenius zu Schotten; zum Amtsrichter: den Landgerichtsaffeffor Heinrich Raab zu Schotten.

Amtsgericht Ulrichstein.

Zum Oberamtsrichter: den Landgerichtsaffeffor Julius Zipp zu Fürth- zum Amtsrichter: den Gerichts-Accessist Dr. Ernst Werle aus Darmstadt. Amtsgericht Vilbel.

Zum Oberamtsrichter: den Landrichter Franz Adolph Wegelin zu Lau­bach; zu Amtsrichtern: die Landgerichtsaffefforen Carl Pückel und Dr. Wilhelm Schäfer zu Vilbel.

w. Darmstadt, 19. Juni. Aus den Verhandlungen der letzten Session der nunmehr vertagten evangelischen Landessynode dürften noch zwei von dem Abgeordneten Profchor vr. Zöllner schriftlich eingebrachte Anträge der Erwähnung verdienen die wenn ste auch wegen ihres verspätete Erscheinens nicht mehr zur Berichterstattung und Verathung kommen konnten und für diese Synode wenigstens in den Akten des dritten Ausschusses begraben sein werden, doch für das mit der endgültigen Redaction des neuen Gesangbuches von der Synode beauftragte erweiterte Oberconsistorium von Interesse sein werden. Zunächst wird die Wahl einer Commission beantragt welche mit Corstatirung der liturgischen Zustände in der Landeskirche die Frage zu erwägen habe, löte weit nach allen Verhältnissen Verbesserungen wünschenswert und rathsam seren Der Antragsteller verweist in dieser Beziehung auf die Mängel des evangelischen Kultus gegenüber dem katholischen und auf das Bedürfniß einer neuen Agende mit voller Llturgie. Jeder Zwang soll nach den eigensten Verhältnissen unserer Landes­kirche ausgeschlosten sein, so wunschenswerth dem Antragsteller auch eine Einigung zur Annahme einer gemeinsamen verbesserten Liturgie erscheint. Weiter vermißt derselbe m vielen Gesangbüchern und auch in dem neuen Entwurf für unsere Landeskirche '0wwm den Agenden die sogenannten Responsorien, deren Gebrauch er auch facultativ beizugeben C^U WtlL rotrb beantragt, dem Gesangbuche solche Responsorien

Mainz, 17. Juni. DemFrkftr. Journ." wird von hier geschrieben: Das Großh. Oberconsistorium zu Darmstadt hat dieser Tage eine sehr wich­tige Entscheidung ausgesprochen. Ein seit mehreren Jahren hier wohnender Hannoverscher Gutsbesitzer, Mitglied der lutherischen Landeskirche zu Hannover, wurde, wie jeder andere evangelische Einwohner unserer Stadt auch zur Zah­lung der evangelischen Kirchensieuer herangezogen. Der Hannoveraner glaubte aber nichts mit Recht besteuert zu sein und wendete sich dieserhalb an die Steuerbehörde mit der Erklärung daß er, als der Hannoverischen Landeskirche angehör'g, nicht verpflichtet sein könne, die anderen Steuern einer Religions- gemetnde zu zahlen. Die Obersteuerdirection erachtete aber diese Beschwerde als grundlos und sich auf die bestehende Verordnung stützend, verfügt dieselbe, daß der Hannoveraner auch für die Folge die evangelische Kirchensteuer zu zahlen habe. Mit diesem Bescheid nicht zufrieden, legte der Kläger, nur um eine principielle Entscheidung herbeizuführen, Beschwerde bei der Kreisregierung ein. Nach langen Verhandlungen hat nunmehr das Oberconsistorium entsckie- dku, daß der Beschwerdeführer von der Zahlung der evangelischen Kirchen­steuer in Heffen entbunden sei; Kläger stützte sich darauf, daß zwischen ter lutherischen Landeskirche zu Hannover und der evangelischen Landeskirche in Heffen durchaus keine Gemeinschaft bestände.