Nr. 17. Dienstag, den 21 Januar 1879.
Gießener Wireiger
Anzeige- ni Amtslilatt für den Kreis Gießen.
politischer HHeiL
Deutschland.
Darmstadt, 17. Januar. Die bereits erwähnte Vorlage Großh. Gesammtministertums, datirt vom 31. December 1878, b t e Uebertragung des Eigentbums an der im Großh. Gebiete belegenen Strecke der Main-Weser-Bahn auf den preußischen Staat hat folgenden Wortlaut:
„Die Vorgänge, welche zu dem Staatsvertrage vom 30. Mat 1868 wegen Abtretung der Verwaltung und des Betriebes der im Großh. Gebiete belegenen Strecke der Matm Weser-Bahn an die königl. preuß. Regierung geführt haben, sind bekannt. Schon bet den damaligen Verhandlungen kam in Frage, ob es räthltcher sei, das diesieitige Eigenthum an der Main-Weser Bahn an den preuß. Staat abzuireten, anstatt in das durch Pos. 10 des Friedensvertrages vom 3. September 1866 vorgesehene Verhält, iß etnzutreten. Die dieserhalb geführten Verhandlungen scheiterten jedoch dadurch, daß man dteffeits die Offerte der königl. preuß. Regierung nicht annehmbar fand, wonach der Kaufpreis nicht in Baar, sondern in 4procentigen preuß. Staats- Papieren zum Nominalwerthe entrichtet werden sollte, während tiefe Papiere damals pari standen.
Auch im Jahre 1874 wurden preußischerseits Verhandlungen wegen Uebertragung des Eigenthums der im Großh. Gebiete belegenen Strecke der Main-Weser Bahn an den preuß. Sraat angeregt, aber von der Jenseite wieder fallen gelaffen.
Nachdem in neuester Zett Seitens der königl. preuß. Regierung der Wunsch zu erkennen gegeben war, die fraglichen Verhandlungen wieder aufzunehmen, und zwar aus der Basis der Baarerftattung des Anlagekapitals, sind beiderseits Commiffarten ernannt worden und am 20. November wurde der Vct in Abschrift beigeschloffrne Vertrag nebst Schlußprotokoll in Berlin unterzeichnet.
Die Gründe, welche überhaupt die Großh. Regierung veranlaßt haben, auf die bemerkten früheren Verhandlungen einzutreten, bestanden im Wesentlichen darin, daß der Diesseite nach dem Friedensvertrage vom 3. September 1866 nur ein geringer Einfluß auf die Verwaltung und den Betrieb der Matn-Weser-Bahn, an welchem Unternehmen sie mit einem bedeutenden Capi- tale bethetligt ist, verblieb, daß diese Verwaltung gegenüber den früheren Einrichtungen kostspieliger wurde, daß bedeutende Erweiterungen der Bahnhof- Anlagen zu Kaffel, Marburg, Gießen, Friedberg und Frankfurt a. M. beabsichtigt wurden, welche nicht ausschließlich die Jntereffen der Main-Wefer- Bahn berührten, aber geeignet waren, das Baukapital der Matn-Weser-Bahn ansehnlich zu erhöhen und deren Rente zu schmälern, sowie daß durch die Ausführung projectirter neuer Bahnen die Concurrenzverhältntffe der Main- Weser-Bahn verwickeltere werden würden. Hierbei wurde jedoch keineswegs außer Acht gelaffen, daß die Matn-Weser-Bahn ein wesentliches Glied in den Verkehrsmitteln des Großherzogthums bildet und daß pekuniäre Erwägungen nicht allein maßgebend sein können. In die Verhandlungen wurde desfalls nur unter der Voraussetzung eingetreten, daß die wirthschaftlichen Jntereffen der Provinz Oberheffen bet einem eventuellen Uebergang des Eigenthums der im Großherzogthum belegenen Strecke der Matn-Weser-Bahn an den preuß. Staat gewahrt werden können.
Die Erwägungen, welche den Eintritt in die früheren Verhandlungen veranlaßten, waren auch bet dem Eintritt tn die jüngsten Verhandlungen maßgebend. Mittlerweile hat sich aber die Lage der Diesseits als Thetthaberin an der Main-Weser-Babn noch ungünstiger gestaltet. Durch die mit dem 1. Juli erfolgte Betiiebseröffnung der Friedland-Bebraer Bahn, durch die kürzlich erfolgte Jnbetriebn^me einzelner Strecken der BerltmEoblenzer Bahn und durch die in nächster Zeit zu erwartende Eröffnung der Friedberg-Hanauer Bahn werden nicht nur die Verkehrsbeziehungen der Matn-Weser-Bahn empfindlich berührt, sondern es find auch tn Folge des Ankaufes der Halle-Kaffeler Bahn und der Homburger Bahn Seitens der königl. preuß. Regierung wegen deren Einmündungen tn die Bahnhöfe der Matn-Weser-Bahn zu Kassel und Frankfurt a. M., sowie in Folge des gemeinschaftlichen Betriebes der Strecke Lollar-Treysa Seitens der Matn-Weser-Bahn und der Berltn-Coblenzer Bahn die Complicattonen der Matn-Weser-Bahn mit anderen preuß. Staatsbahnen wesentlich vermehrt worden. Ein Aehnliches steht weiter nach Vollendung der Strecke Friedberg Hanau zu erwarten. Der gegenwärtige Zustand, nach welchem tn einem Netze von preuß. Staatsbahnen eine Thetlstrecke sich befindet, welche zu % dem preuß. Staate und zu V3 dem Großherzogthum Hessen eigenthüm- lich angehört, aber unter preuß. Verwaltung steht und eine besondere Direktion in Anspruch nimmt, ist für beide Theile, Hessen und Preußen, lästig Einerseits ist die königl. preuß. Regierung, welcher gegenwärtig die Verkehrsleitung der norddeutschen Bahnen beinahe ausschließlich zugefallen ist, zu künstlichen Verkehrstheilungen tn Rücksicht auf die Diesseite als Thetlbabertn an der Matn-Weser-Bahn veranlaßt, bei welchen ihre eigenen Jntereffen tn verschiedener Weise concmrtren, und sie ist beengt tn der freien Benutzung von Anlagen der Matn-Weser-Bahn für ihre anderen anschließenden Bahnen, sowie in der Organisation ihrer Bahnverwaltungen; andererseits besitzt die Großh Regierung nur geringen Einfluß auf die große Verkehrsleitung im Interesse
der Main-Weser-Bahn, auf die Betriebsleitung dieser Bahn und auf die Vermeidung von Complicattonen mit anderen Bahnen aus den Hauptstationen der Matn-Weser-Bahn.
Die Rente der Matn-Weser-Bahn war auch nach Uebergang ihrer Verwaltung an Preußen im Ganzen befriedigend und ermöglichte nicht nur die volle Verzinsung des diesseitigen Baukapttals, sondern auch eine theilweise Tilgung der für ihren Bau aufgenommeneu Kapitalien. Die Rente, welche die Betriebsüberschüffe für das diesseitige Anlagekapital geliefert haben, betrug pro 1868 — 7.25 pCt., pro 1869 — 5.99 pCt., pro 1870 = 6.28 pCr.
pro 1871 — 3.65 pCt., pro 1872 — 6.98 pCt., pro 1873 = 2.65 pEt.
pro 1874 — 3.67 pCt., pro 1875 — 4.93 pCt., pro 1876 = 4.98 pCt.
pro 1877 I. Quartal — 2.74 pCt., pro 1877/78 — 4.13 pCt. Wenn an
genommen werden kann, daß diese Rente auch für die Folge eine entsprechende sein wird, so ist doch darüber eine Wahrscheinlichkeitsberechnung schwer aufzustellen. Ungünstiger dürfte sich die Rente ergeben, wenn die Matn-Weser-Bahn m der seitherigen Weise unter besonderer Verwaltung als ein gesondertes Glied der preußischen Staatsbahn behandelt, als wenn dieselbe ganz mit den preußischen Staatsbahnen verschmolzen und einheitlich mit denselben verwaltet wird. Bei dem vorliegenden Vertragsabschluß war man diesseits bestrebt, die wtrthschaft- ltchen und Verkehrsinteressen des Großherzogthums nach Thunlichkeit zu wahren, wie die Bestimmungen des Vertrags näher erkennen lassen. Bezüglich des Kausrelses ging man davon aus, daß nicht nur der volle Betrag des Bau- kapltals zu ersetzen sei, nach welchem seither die Berechnung des diesseitigen Antheils der Reinerträge der MaiwWeser-Bahn erfolgte und welches gegen- wärtig 16,457,305 «X 65 H beträgt, sondern daß auch billiger Ersatz für die während der letzten Jahre aus Betriebsfonds erfolgten Aufwendungen für Verehrung des Betriebsmaterials zu leisten sei. Hiernach wurde der Kaufpreis zu 17,250 000 Jl. vereinbart.
Bezüglich des diesseitigen Mitglieds der Direction der Main-Weser-Bahn wurde bestimmt, daß dieser Großh. Beamte entweder mit seiner gegenwärtigen Besoldung und allen sonstigen Rechten in den Dienst der königlich preußi chen Regierung zu übernehmen, oder, wenn er das vorziehen sollte, nach den diesseitigen Normen, jedoch auf Rechnung der königlich preußischen Regierung, zu penstoniten ist. Wegen Wahrung der Ansprüche dieses Beamten an die diesseitige Clvildiener-Wittwenkasse konnte für den Fall des Uebertrttts in den königlich preußischen Dienst keine Bestimmung getroffen werden, weil für bie unmittelbaren Staatsdiener in Preußen eine ähnliche Kaffe nicht besteht. Es würde aber für den bemerkten Beamten zu hart sein, wenn er, gezwungen durch die vorliegenden außerordentlichen Verhältnisse, die Mitgliedschaft an dem diesseitigen Civildiener Wittweninstitut aufgeben müßte. Es scheint daher nur billig, in diesem besonderen Fall ausnahmsweise die Fortdauer des bestehenden Verhältnisses zuzulaffen, wozu die ständische Zustimmung wohl nicht versagt Werder- dürfte.
Wird der vorliegende Vertrag ratificirt und zur Ausführung gebracht, so wird der an die Diesseite zu erstattende Kaufpreis von 17,250,000 nicht nur die vollständige Tilgung der gegenwärtig noch circa 9,544 000 betragenden älteren E'scnbahnschuld ermöglichen, sondern weiter noch die'Tilgung von circa 7,; 00,000 Obligationen der Oberhessischen Eisenbahnschuld gestatten. Alsdann wird der gesummte Reinertrag der Main-Neckar-Bahn, welcher aus das diesseitige Baukapital entfällt und in dem Hauptvoranschlag der StaatS- Etnnahmen und-Ausgaben pro 1879—82 zu jährlich 512,537^. veranschlagt ist- in die Hauptstaatskasse fließen und an der Verzinsung der Oberhesstschen Eisenbahnschuld werden circa 308,240 gespart. Diese Einnahmen resp Minderansgaben von zusammen 820,777 stehen indeß wegen Ausfalls der Einnahmen aus der Main-Weser-Bahn und der seither aus dem Reinertrag der Main-Neckar-Bahn in die Staatskasse geflossenen Beträge 407,017 JL Mindereinnahmen gegenüber, so daß jährlich noch circa 416,760 verbleiben welche mehr als seither der Hauptstaatskasse zu Gute kommen und das Staatsbudget erleichtern werden. Die Großh. Regierung behält sich vor, wegen dem- nächstiger Verwendung dieses Betrags den Ständen besondere Vorlage zu machen." ö ö
3m Auftrag Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs richtet hiernach das Großh. Gesarnrntministerium an die Stände und zunächst an die zweite Kammer das Ansinnen, dem Vertrag, betreffend die Uebertragung des Eigenthums an der im Großh. Gebiet belegenen Strecke der Main-Weser-Bahn an den preußischen Staat die verfassungsmäßige Zustimmung ertheilen und die Beschlußfassung mit Rücksicht darauf, daß der Vertrag mit dem 1. April 1879 zur Ausführung vorgesehen ist, thunlichst beschleunigen zu wollen.
Darmstadt, 16. Januar. Das Großh. Finanzministerium hat unterm Gestrigen «ine Vorlage an die zweite Kammer der Stände gelangen lassen, welche das Ansinnen enthält, ihre Zustimmung zu erklären, daß nach Eingang des für den Großberzogltchen Antheil an der Main-Weser-Bahn stipulirlen Kaufpreises derselbe zur vollständigen Abtragung der älteren Eifenbahnschuld und, soweit er hierzu nicht erforderlich sein wird, zum Rückkauf von Obligationen des für die Erbauung der Oberhessischen Bahnen ausgegebenen Anlehens verwandt werde.


