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218 Freitag den 19. September 1878

Aießcner ^Anzeiger

Anfeize- utifc Amtsdlatt für Ära Kreis Gieße«.

RebiwtiottStmreau r e»xpedttio«-b«remr r

j Schulstraße B. 18.

Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerloh n.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mart 50 Ps.

Vormittags

1)

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Gegenstände der Verhandlungen werden sein:

Erstattung des statutenmäßigen Rechenschaftsberichtes.

Die Frage:Aus welchen Gründen macht die Zusammenlegung der Grundstücke im Großherzogthum auch nach Erlaß des neuesten Gesetzes über diesen Gegenstand so geringe Fortschritte?"

Die Frage:Welches Hengstmaterial eignet sich am besten zur Erwerbung für das Landgestüt und welche Wünsche liegen in dieser Angelegenheit in landwirthschastlichen Kreisen vor?"

Die Frage:Empfiehlt sich für Oberhesfen di- Gründung von MolkerehGenostenschafteu und wie lasten sich solche am besten ins Leben rufen?" Die Frage:Wie ist es mit dem landwirtschaftlichen Mobiliar-Credit in Oberhesfen bestellt?"

6) Der Niedergang des landwirthschastlichen Gewerbes, besten Ursachen und die zur Hebung desselben anzuwendenden Mittel.

7) Wie find die menschlichen Abgänge in den Städten dem natürlichen Kreislauf zu erhalten?

8) Die Wahl des Präsidenten, Viccpräsidcnten und des Ausschusses für die Periode 1880/82.

9) Bestimmung des nächsten Versammlungsortes.

Nach S 33 der Statuten muß jedes Mitglied des Vereins, welches in der Versammlung einen Vortrag zu halten wünscht, diese Absicht vor Beginn derselben dem Präsidenten zu erkennen geben; schriftliche Mittheilungen müssen mindestens einige Tage vor der Versammlung bet demselben -ingereicht werden.

Der Unterzeichnete ladet hiermit die Vereinsmitglieder, sowie alle Freunde der Landwtrthschaft zu dieser Versammlung ergebenst ein. Krtedelhauseu, am 12. September 1879. Der Präsident des landwirthsch. Vereins von Oberhesten.

0 Adalbert Freiherr Nordeck zu r Rabenau.

Bekanntmachung.

Betreffend: Winter - Cursus der Ackerbauschule des landwirthschastlichen Vereins für die Provinz «berheffen zu Friedberg.

Der diesmalige Winter-Cursus der hiesigen Ackerbauschule beginnt Montag den 3. November in 2 Clafsen und währt bis gegen Ende März. Der Unterricht erstreckt sich auf die Fortbildungsfächer, sowie auf die verschiedenen Zweige der Naturkunde und Landwirthschastslehre; er wird in diesem Winter von zwei ausschließlich für die Anstalt angestellten Landwirthschaftslehrern, von dem Großh. Kreis - Veiertnärarzt, dem Vereins - Wiesenbaumeister und mehreren anderen geeigneten Hülfslehrern erthetlt. Die nLthige Anschauung wird durch vorzügliche Lehrmittel, sowie durch Excurstonen auf nahe gelegene

Gutswirthschaften erreicht. Aufnahmssähtg sind alle unbescholtene Jünglinge, welche di- Volksschule durchgemacht haben. In die 2. Klasse werden nur solche

junge Leute ausgenommen, welche früher die 1. Klasse mit Erfolg durchgemacht haben oder Nachweisen, daß sie sich anderswie die Kenntnisse ungeeignet haben,

welche das Lehrziel der 1. Klasse bilden, alle anderen Schüler kommen in Letztere.

Das Schulgeld beträgt für die 1- Klasse 45, für die 2. Klasse 35 X

Anmeldungen nimmt das unterzeichnete Kuratorium und der Anstalts-Dirigent Prof. Dr. Tobtsch entgegen, von welchen beiden Stellen auch gewünschtenfalls anderweitige bezügliche Auskunft ertheilt wird. , ,

Friedberg, am 8. September 1879. Das Cnratorium der Ackerbauschule zu Friedberg.

0 Dr. Braden, Kreisrath. Küchler, Kreisastestor. Schmidt, Kreisschulinspector.

Generalversammlung des landwirthschastlichen Vereins von Oberhessen pro 1879.

Die diesjährige ordentliche Generalversammlung des landwirthschastlichen Vereins von Oberhefsen soll am Dienstag den 14. Oetober d. I.

IO1/2 Uhr, imHessischen Hof" zu Butzbach abzehalten werden.

politischer HHeil.

Die neue Juftizorganifation.

XXII. Von Strafen und Kosten.

In schöffengerichtlichen Strafsachen, welche nur eine Übertretung oder ein Vergehen, welches nur mit Geldstrafe oder Haft oder Gesärigntß bis zu 6 Wochen gesühnt wird, zum Gegenstände haben, kann die Verhandlung, wenn kein Widerspruch erfolgt, erspart bleiben. Klärt die Anzeige dos Sachverhält- genügend auf, so beantragt der Staatsanwalt bet dem Amtsrichter das Maß der Strafe, sowie, daß er gegen den Thäter einen schriftlichen Straf­befehl erlasse. Der Amtsrichter prüft, ob er ohne Verhandlung zur Feststellung der Strafe schreiten kann, sowie die Angemessenheit der Strafe und erläßt dann den Strafbefehl. Will sich der Angeklagte nicht dabei beruhigen, so muß er innerhalb einer Woche Einspruch erheben, und zwar schriftlich oder zu Pro­tokoll des Gertchtsschreibers. Dann wird die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht anberaumt, für welche die gewöhnlichen Regeln gelten- Wird keine Einsprache erhoben, so erhält der Strafbefehl nach Ablauf der Frist die Kraft eines rechtskräftigen Urthetls, so daß die Strafe alsbald vollstreckt werden kann.

Auch die Polizeibehörden können bei Contraventionen solche Strasbefehle erlassen, die manStrafverfügungen" nennt. Doch kann sich die Strafe nur auf Geld, höchstens 14 Tage Haft erstrecken. Das Verfahren ist dasselbe, wie bei dem richterlichen Strasbefehl, doch kann der Einspruch bei der Polizei, wie bei dem Amtsgericht erhoben werden.

Ferner sind im Versahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle Strasbefehle zulässig, die manStrafbescheide" nennt. Sie gehen von den Verwaltungsbehörden aus und dürfen nur auf Geldstrafe lauten. Es ist gegen die Strafbescheide sowohl die Beschwerde bet der höheren Verwaltungsbehörde, als auch ein an die Ver­waltungsbehörde zu richtender Antrag aus gerichtliche Entscheidung zulässig. Im letzteren Falle übersendet die Verwaltungsbehörde die Acten der Staats­anwaltschaft, welche fle dem Gericht vorlegt, und es tritt dann die gewöhnliche Hauptverhandlung ein. Die Staatsanwaltschaft kann aber auch den Antrag auf Verfolgung ablehnen, dann ist die Verwaltungsbehörde, die als Privat- lläger betrachtet wird, befugt, die Anklage zu erheben.

In allen diesen Verfahren hat das Gericht freie Hand; es kann milder oder schärfer erkennen. Wer daher nicht triftige Gründe gegen die verschiede­

nen Strafbefehle hat, thut besser, sich dabei zu beruhigen, weil die Strafen in der Regel milde sind. Das Gericht dagegen kann leicht eine schärfere Auf­fassung haben.

Das Strafgesetz ordnet an, daß Gegenstände, welche durch eine Straf- that hervorgebracht oder zur Begehung einer solchen bestimmt oder gebraucht sind, eingezogen werden müssen (z. B. das Beil bet einem Morde, Dietriche, verbotene Bücher u. s. w). In der Regel wird dies bei einem Urtheil aus- gesprochen Stirbt der Thäter oder bleibt er unbekannt, so wird doch ein Termin abgehalten und die Einziehung ausgesprochen. Den Antrag kann der Staatsanwalt und der Privatkläzer stellen. Dritte Personen, welche auf die Gegenstände rechtlichen Anspruch haben, werden zu den Terminen zugezogen. Sie sowohl, wie Prtvatkläger und Staatsanwalt können Rechtsmittel einlegen. Daffelbe Verfahren findet bet Beschlagnahmen von Vermögen statt (z. B. bet Hochverrats unerlaubter Auswanderung rc.).

Eine Strafe kann nur vollstreckt werden, wenn sie rechtskräftig ist, d. h. bis nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ein Rechtsmittel eingelegt ist oder alle zulässigen Instanzen durchgemacht sind. Bisher konnte ein Verurthellter, nur nicht bet Zuchthausstrafe, erklären, daß er sich bet der Strafe beruhige und sofort zur Verbüßung abgesührt werden. Dies ist nicht mehr zulässig. Da­gegen soll dem Verurthetlten nachträglich die Untersuchungshaft angerechnet werden, welche er erlitten hat, nachdem er auf ein Rechtsmittel verzichtet oder etn eingelegtes zurückgenommen hat. Während die Strafvollstreckung bisher in den Händen des Gerichts lag, geht sie jetzt an die Staatsanwaltschaft über. Nur in amtsgerichtlichen Strafsachen kann die Strafvollstreckung dem Amts­richter (niemals dem Amtsanwalt) übertragen werden (in Preußen ist die be­zügliche Ministertalverfügung bereits erlassen). Liegen Gründe vor, so kann bis zu 4 Wochen der Staatsanwalt, bis zu 4 Monaten der Oberstaatsanwalt Ausstand für die Strafverbüßung gewähren. Ist Jemand so krank, daß sein Leben dadurch gefährdet würde, so ist sie überhaupt auszusetzen.

Deutschland.

AuS Hessen, 16. Septbr. Das soeben ausgegebeneRegierungsblatt" enthält die Verordnung über das Verfahren der Forst- und Feldrügesachen. In derselben wird das fragliche Versahren in Ausführung des im Juni d. I. erlassenen Gesetzes ganz neu geregelt. Hervorgehoben zu werden verdient, daß danach eine Erzwingung des Abverdienstes der Strafen durch Arbeit nicht mehr