Samstag den 19. Juli
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1879»
ichmer Anzeiger
Anzeige- uni Amtsitktt str den Krris Gießen.
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Schulfiraße B. 18.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
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Amtlicher Hheit.
Nr. 23 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 14. l. M., enthält:
(Nr. 1313.) Geietz, bctreffnid die Conlrole des Reichshaushalts für das Etatsjahr 1878/79 und des Landeshanshalis von Elsaß - Lothringen für die Rechnungsperiode vom 1879' ®om 5‘ 3ut* *879.
(Nr. 1314.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiien Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1879/80. Vom 6. Juli 1879.
(Nr. 1315.) Gebührenordnung für die Rechtsanwälte. Vom 7. Juli 1879.
Nr. 24 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 14. l. M., enthält:
(Nr. 1316.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des RetchsamtS für dte Verwaltung der Reichscisenbahnen. Vom 27. Mai 1878.
Gießen, am 17. Juli 1879. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
D r. Boekmann.____
" Bekann tmachung.
Betreffend: Die Zusammenlegung der Grundstücke in der Gemarkung Gießen.
Der Stadtvorstand von Gießen hat den Antrag gestellt, mit der ParceUenvermessung zugleich eine Zusammenlegung der Grundstücke eines Theils der Gemarkung Gießen nach dem Gesetz vom 18. August 1871 zu verbinden. L nin v t . ,, , .
Dieser Antrag, sowie eine summarische Darlegung der vorzunehinenden Arbeiten nebst der Aste der Strmmberechtrgten, m welcher auch der Flachengehalt und das Steuerkapital des bei der Zusammenlegung in Betracht kommenden Grundbesitzes jedes Stimmberechtigten angegeben ist, liegt vom 9. Ium l I a„ vier Wochen lang zur Einsicht der Betheiligten auf der Großherzogl. Bürgermeisterei Gießen offen. Etwaige Einwendungen gegen diese Liste find innerhalb der bemerkten Frist bei Metdung späterer Nichtberücksichtigung bei eer Großherzogl. Bürgermeisterei Gießen vorzubringen.
Nur Diejenigen sind stimmberechtigt, welche in dieser Liste eingetragen sind. Aenderungeu in der Liste bei eingetretenem Eigenthumswechsel können nur auf Grund von Einträgen im Grundbuch, welche während der angegebenen Offenlegungsfrtst noch zu erwirken wären, vorgenommen werden, da sich die Liste auf das Grundbuch stützt und da nur Diejenigen, oder deren Erben, stimmberechtigt sind, welche im Grundbuch eingetragen stehen.
Die Abstimmung über den Antrag findet statt auf der Bürgermeisterei Gießen:
Montag den 21. Juli,
Dienstag den 22. Juli und
Mittwoch den 23. Juli l. I.,
jedesmal von 9 bis 12 Uhr Vormittags und von 3 bis 6 Uhr Nachmittags.
Die weder in Selbstperson noch durch gehörig Bevollmächtigte Abstimmenden werden nach dem Gesetz als für die Ausführung der Zusammenlegung stimmend angesehen. ,
Grundbesitzer, welche nicht in Gießen wohnen, werden zur Bestellung von Bevollmächtigten unter dem Rechtsnachtheil aufgefordert, daß bei werter nöthig werdenden Handlungen eine besondere Aufforderung an sie nicht mehr ergehen wird.
Gießen, den 5. Mai 1879. Großberzvgliches Kreisamt Gießen.
_______________________Dr. B o e k m a n n. ____________________________________________(>208
Oeffentliche Vorladung.
Der Füsilier Georg Roth der 12. Compagnie des 2. Nassauischen Jnfanrerw-Regimentes Nr. 88, geboren zu Schotten, Kreis Schotten, hcimathberechtigt zu Grün berg, Kreis Gießen, Hai sich heimlich aus hiesiger Garnison entfernt und ist bis jetzt noch nicht zurückgekehrt.
Derselbe wird hierdurch aufgesordert, sich spätestens in d-m auf
Montag den 27. Oktober 1879, Vormittags 11 Uhr,
im Militärgerichts-Lokale, Große Bleiche 56, Hierselbst anberaumten Termine zu gestellen, widrigenfalls die gegen ihn eröffnete Untersuchung geschloffen, er für fahnenflüchtig erklärt und in eine Geldstrafe von 150 bis 3000 M. verurtheilt werden wird.
Mainz, den 16. Juli 1879. Königliches Gouvernements-Gericht.
politisch
Die neue Justizorganisation.
V. Allgemeine Aenderungen.
Von großer Bedeutung ist die Rechts hülfe, welche die deutschen Gerichte sich untereinander zu leisten haben. Allerdings bestand dieselbe auch früher, aber viele Angelegenheiten wurden durch Competenzstreite, Eifersüchteleien oder Ungesäüigkeiten verschleppt. Das Gerichtsverfassungsgesetz macht allen Unklarheiten ein Ende, indem es die Rechtshülfe befiehlt und bestimmt, daß kein Gericht das Ersuchen eines anderen Gerichts ablehnen darf. Es regelt den Gang der sog. Requisitionen, benennt die Behörden und schreibt das Verhalten derselben vor. Im Umfange des Reiches kann sich kein Gericht der Mitwirkung bei den Amtshandlungen des andern entziehen; Ladungen, Vernehmungen, Verhaftungen, Strafvollstreckungen, Executiouen, Arreste rc. sind leicht im ganzen Reichsgebiet zu bewirken.
„Die Gerichtssprache ist die deutsche" — lautet § 186 des Gerichts- verfastungsgesetzes. In Zukunft dürfen weder im Elsaß französische, noch in den polnischen Landestheilen polnische Verhandlungen stattfinden. Eingaben rc. tn sremden Sprachen werden ignorirr, doch soll für Elsaß-Lothringen noch eine Uebergangszeit gewährt sein. Die sog. Nebenprotokolle fallen fort; die Protokolle werden in deutscher Sprache geführt. Sehr genau ist das Dolmetscher- wesen geregelt (auch für Taub-Stumme). Die Eide leisten alle der deutschen Sprache nicht Mächtigen in der ihnen geläufigen Mundart.
Das Prtncip der Oeffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen ist in weitestem Maße ausgedehnt. Natürlich wird man aber auch in Zukunft wie bisher auf die Räumlichkeiten Rücksicht nehmen; sobald die Tribünen angefüllt sind, werden die Thüren geschlossen. Wie bisher kann der Eintritt von dem kostenlosen Lösen einer Eintrittskarte abhängig gemacht werden, um Ueber- süllungen vorzubeugen. Personen, die nicht im Besitz der Ehrenrechte sind, Unerwachsenen, Personen tn unanständiger Kleidung, Angetrunkenen rc. ist der Zutritt zu versagen. Hier entscheidet der mit der Ueberwachung betraute Bote,
er Hheil.
doch kann der durch seine Verfügung Verletzte die Entscheidung des Gerichts anrufen. Neu ist, daß die Oeffentlichkeit in allen Ehesachen ausgeschlossen werden muß, wenn eine der Parteien es beantragt. Sie kann wie früher ausgeschlossen werden, wenn eine Gesähroung der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung zu besorgen ist; indessen ist dies nicht wie früher allgemein in Bezug auf einzelne Verbrechen angeordnet. Nicht öffentlich ist das Verfahren wegen Entmündigung (Curatel), itfp. Aufhebung derselben, bei Vernehmung Entmündigter, bei Klagen wegen Anfechtung der Entmündigung wegen Geisteskrankheit; es hängt nidesien vom Antrag der Parteien ab. Einzelnen Personen, in erster Lime den Vertretern der Presse, kann Zutritt gestattet werden. D-r Beschluß, die Oeffentlichkeit auszuschließen, muß öffentlich verkündigt werden, ebenso die Wiederherstellung der Oeffentlichkeit. Die Publica! ion des Urthüls nebst Gründen muß steio öffentlich sein; Ausnahmen sind unzuläffig.
Die Handhabung einiger vorstehender Bestimmungen gehört bereits zur Ausübung der sog. Sitzungspolizei. Der Vorsitzende überwacht die Aufrechterhaltung der Ordnung. Er kann insbesondere die vor Gericht sprechen- dea Personen zur Ruhe und Mäßigung ermahnen, sie in ihren Auslastungen unterbrechen und unangemessene Ausdrücke rügen. Gegen solche Rügen steht es dem Betroffenen nicht zu, die Entscheidung des Gerichts anzurufen. Im Gezentbetl kann, wer den Befehlen nicht gehorcht, aus dem Sitzungszimmer entfernt, ja sofort zur Haft gebracht und bis zu 24 Stunden festgehalten werden. Die Entfernung und Einsperrung muß jedoch ein Beschluß des Gerichts aussprechen; auch' wird in der Regel der Staatsanwalt den Antrag stellen. Das Gericht kann außerdem gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige ur d Zuhörer, welche sich einer Ungebühr tn der Sitzung schuldig machen, eine Ordnungsstrafe bis 100 Mk. oder bis zu drei Tagen Haft, vorbehaltlich der strafgerichtltchen Verfolgung, festsetzen und vollstrecken lasten. Auch gegen Rechtsanwälte und Verthetdtger kann wegen Ungebühr, Vorbehalt-


