M ** Nr. 139.
Donnerstag den 19. Juni
1879.
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Schulstraße B. 18.
Erscheint Läßlich mit Ausnahme des Montags.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
A M L t i ch e r T h e i l.
Betreffend: Wanderlager und Waarenauetionen. Gießen, am 14. Juni 1879.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die O-roßherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und die Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.
Nach Mittheilung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz hat der Bundesrath beschlossen:
1) Es seien die Wanderlager — unter welche im weiteren Sinne, als eine bestimmte Form dieser Art von Geschäftsbetrieb, auch die Waarenauetionen fallen — als ein Gewerbetrieb im Umherziehen zu behandeln und zu denselben der Regel nach diejenigen Unternehmungen zu rechnen, in welchen außerhalb des Wohnorts des Unternehmers und außer dem Meß- und Marktverkehr von einer festen Verkaussstätte (Laden, Magazin, Zimmer, Schiff und dergl.) aus vorübergehend Maaren feilgeboten werden, wobei die Anzeige von der Eröffnung eines stehenden Gewerbebetriebs nach § 14 der Gewerbeordnung nicht als ein Moment anzusehen sei, welches der Beurtheilung, ob ein Unternehmen tatsächlich als Wanderlager anzusehen sei, präjudicirt;
2) es sei, soweit thunlich, der Erlaß von Polizeiverordnungen herbeizuführen, nach welchen Inhaber von Wanderlagern
u. öffentliche Ankündigungen ihrer Maaren nur unter dem in ihrem Legitimationsschein aufgeführten Namen mit Hinzufügung des Wohnorts erlassen dürfen, und
1). verpflichtet sind, einen ihren Namen und Wohnort in deutlicher Schrift enthaltenden Aushang vor ihrem Geschäftslokale an einer für Jedermann sichtbaren Stelle anzubringen.
Wir empfehlen Ihnen hiernach bei Prüfung der Frage, ob ein Gewerbebetrieb als Wanderlager zu behandeln ist, (vergleiche unser Amtsblatt Nr. 9 vom 4. Juli 1878) sich von den unter 1 bezeichneten Erwägungen leiten zu lassen, damit alle als Wanderlager anzusehenden Geschäftsbetriebe auch zu der durch das Gesetz vom 1. Juli vorigen Jahres eingeführten Steuer herangezogen werden.
Falls daher auch ein Unternehmer seinen Betrieb auf Grund des § 14 der Gewerbe Ordnung als einen „stehenden Betrieb" bei der Bürgermeisterei anmeldet, so ist gleichwohl zu prüfen, ob die thatsächlichen Verhältnisse und die ganze Art und Weise des Betriebs dieser Anmeldung entsprechen und demnach die Gründung einer wirklichen gewerblichen „Niederlassung" vorliegt, oder ob der Geschäftsbetrieb nicht doch den Charakter eines Wanderlagers an sich trägt. ! In Zweifelsfällen wird es darauf ankommen, ob die Unternehmung für den Ort, an welchem sie betrieben wird, im Handelsregister des zuständigen Handelsgerichts als Handelsniederlassung eingetragen ist, oder nicht. — Zugleich weisen wir Sie an, darüber zu wachen, daß die sub a und b bezeichneten Verpflichtungen durch die betreffenden Gewerbtreibenden erfüllt werden.
____________Dr. B o e k m a n n. . _________________
Bekanntmachung-
Donnerstag den 26. Juni l. I., Vormittags 10 Uhr, findet im Rathhaussaale zu Gießen (alte Realschule) die diesjährige regelmäßige öffentliche Sitzung des Provinffaltsgs für die Pronin; Merheffen statt.
Auf die Tagesordnung sind folgende Gegenstände gesetzt:
1) Die Prüfung der Rechnung der Provinzialkasse für 1878.
2) Die Erstattung des Verwaltungsberichtes für 1878.
3) Die Feststellung des Voranschlags für 1880.
4) Die Wahl eines Mitgliedes für die Ober-Ersatz-Commisston.
5) Entscheidung über das Gesuch des Ersatz-Mitgliedes für den Provinzial-Ausschuß Herrn Hugo Buderus zu Hirzenhain um Entlassung.
6) Bericht des Vorsitzenden über die Ausscheidung der Provinztalstraßen von den Vicinalstraßen.
7) Regultrung der Diäten der Mitglieder des Provinzial-Ausschusses.
8) Ersatzwahl eines Mitgliedes und zweier Ersatzmitglleder des Provinzial-Ausschusses.
9) Wahl eines neuen Controleurs.
Gießen, am 17. Juni 1879. Der Vorsitzende des Provinzialtags:
______________________________________________________________________Dr. Boekmann, Provinzial» Director.________________
Gießen, am 16. Juni 1879.
Betreffend: Den Abverdienst der Feldftrafen vom Jahre 1878.
Das Grvßherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großberzoglichen Bürgermeistereien.
Diejenigen von Ihnen, welche noch mit Erledigung von Speciaiverzeichnissen im Rückstände sind, werden hieran mit Frist von 4 Wochen erinnert. ____Dr. Boekmann._________________________________________
Nr. 16 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 16. d. M., enthält:
(Nr. 1301.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer. Vom 4. Juni 1879.
(Nr. 1302.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer verzinslichen Anleihe im Betrage von 68,021,071 Jt Vom 13. Juni 1879.
(Nr. 1303.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe neuer Stempelmarken und gestempelter Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. Vom 13. Juni 1879.
Gießen, den 18. Juni 1879. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
- Dr. Boekmann.
Nachstehendes Ausschreiben des Königlich Niederländischen Consulats für das Großherzogthum Hessen in Frankfurt a. M. bringen wir hiermit zur Kenntniß des betheiligten Handelsstandes.
Gießen, den 18. Juni 1879. Grvßherzogliche Handelskammer.
M. Homberger.
Bekanntmachung.
Betreffend: Einfuhr von Holländischem Häring.
Die Niederländische Regierung, in der Erwäging, daß die Garantie für die Qualität des holländischen Härings viel mehr zu suchen ist in der Verantwortlichkeit jeder Firma, welche diesen Product unter ihrem Namen zum Verkauf bringt, als in einer amtlichen Prüfung, welche mit Rücksicht auf der gegenwärtigen Art und dem jetzigen Umfang des Handels nicht mehr mit der erforderlichen Genauigkeit stattfinden kann, hat mit Eingang vom 1. Juni 1879 alle officielle Merkzeichen auf Häringstonnen, sowohl diejenigen welche in letzterer Zeit, als die welche früher benutzt wurden, abgeschafft und das Nachahmen derselben unter Bedrohung von Strafe untersagt.
Indem der Unterzeichnete, im Auftrag der Niederländischen Regierung, den Interessenten Vorstehendes zur Kenntniß bringt, beehrt er sich zugleich den Handel daraus htnzuweisen, daß nach dem 1. Juni 1879 nur auf diejenige auf den mit Häring gefüllten Tonnen anwesenden Merkzeichen Werth zu legen ist, welche die Namen der besonderen Niederländischen Handelsfirmen erwähnen.
Der General-Consul der Niederlande für das Großherzogthum Hessen.
Dr. E. A. Schmitt.


