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19.1.1879 Zweites Blatt
 
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Zweites Blatt

Sonntag, den 19. Januar

Nr. 16

1879

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Anzeige- unii Amlsbinlt für den Kreis Gießen

Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.

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Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohr^ Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

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z ogthum Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

Die Zulaffung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgen.

Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Steten formal (nicht Briefpapier) zu ver­wenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.

Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:

a) Geburts-Z eugniß;

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Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird im Speciellen das Folgende bemerkt:

1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubrtngen

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Prüfung der Candidaten für den einjährig freiwilligen Militärdienst im Frühjahr 1879«

Diejenigen jungen Leute, welche bsabsichtigen sich der im nächsten Frühjahr stattstndenden rubr. Prüfung zu unterziehen, werden hierdurch aufgefordert, ihre deßfallsigen Gesuche um Zulaffung bei Meldung des Ausschluffes von dieser Prüfung

spätestens bis zum 1. Februar 1879

bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission einzuretchen.

Betreffend: Gesetz, den Schutz der in fremde Pflege gegebenen Kinder unter 6 Jahren.;

Wir haben die Wahrnehmung gemacht, daß die Bestimmungen des über obigen Gegenstand unterm 10. September 1878 (Regierungsblatt Nr. 20 von 1878) erlassenen Gesetzes nicht eingehalten werden. Wir sehen uns daher veranlaßt^ das Gesetz seinem gesammten Inhalte nach mit dem Arfüaen wiederholt zur öffentlichen Kenntmß zu bringen, daß wir die strengste Aussicht über die Aufrechterhaltung der gesetzlichen Bestimmungen angeordnet haben und jede Zuwiderhandlung zur Anzeige gebracht werden wird.

Gießen, am 15. Januar 1879.

Großherzo gliche Polizeiverwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen.

F r es e n i us.

Gesetz, den Schutz der in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter sechs Jahren betreffend.

LUDWIG IV. von Gottes Gnad en Großherzog von Hessen und bet Rhein rc. rc.

Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hiermit wie folgt:

Artikel 1. Wenn ein Kind, außer im Wege der öffentlichen Armenpflege, vor vollendetcm sechsten Lebensjahr bei Lebzeiten entweder der beiden Eltern oder eines Elterntheils oder falls das Kind unehelich geboren seiner Mutter, außerhalb der elterlichen Wohnung gegen Entgeld in Verpflegung gegeben werden soll, so bedarf es hierzu der vorgängigen Genehmigung der Ortspolizcibehörde des Wohnorts desjenigen Elterntheils, welcher das Kind in Pflege geben will.

Artikel 2. Bet der Entschließung über die Erthetlung oder Versagung dieser Genehmigung ist in Betracht zu ziehen, ob nach allen Umständen insbesondere nach den Persönlichkeiten und den Verhältniflen der gewählten Pfleger, zu erwarten ist, daß dem Kinde die gebührende Pflege und Mrtorae in jeder Beziehung zu Thetl werde. 0

Die Genehmigung muß zurückgezogen werden, wenn sich diese Erwartung nicht bestätigt. In diesem Falle, sowie in dem Falle, wenn das Kind ohne polizeiliche Erlaubniß in Pflege gegeben war, muß daffelbe auf polizeiliche Anordnung alsbald aus der betreffenden Pflege zurückgenommen werden.

Artikel 3. Wird ein Kind entgegen der Vorschrift des Art. 1 in Pflege gegeben, oder der Vorschrift des Art. 2, Schlußsatz, zuwider nicht aus der Pflege zurückgenommen, so trifft die Eltern, sowie die etwaige Mittelsperson, welche das Kind in die Pflege gegeben hat, eine Geldstrafe von 40 bis 150 «X Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf eine Geldstrafe von 20 «X heruntergegangen werden.

Auch ist die nach Art. 1 dieses Gesetzes zur Erthetlung der Genehmigung zuständige Ortspolizeibehörde befugt, in solchem Falle das Kind, bis für anderwette Pflege ordnungsmäßig gesorgt ist, zu den Eltern zurück- oder auch auf deren Kosten einstweilen in eine sonst geeignete Pflege verbringen zu lasten.

Artikel 4. Diejenigen Personen, welche ein fremdes Kind unter 6 Jahren gegen Entgelt in Pflege genommen haben, sind verpflichtet, ihrer Orts­polizeibehörde, sowie den von dieser beauftragten oder durch amtliche Instruktion hierzu berufenen Personen jederzeit Einblick in die Art der Verpflegung und den Zustand des Pflegekindes zu gewähren und jede geforderte Auskunft zu ertheilen.

Im Weigerungsfälle trifft sie eine Geldstrafe von 40 bis 150 «X Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf eine Geldstrafe von 20 «x heruntergegangen werden.

Artikel 5. Sobald ein Kind unter sechs Jahren in eine fremde Gemeinde in entgeltliche Pflege gegeben wird, haben die Eltern außerdem von dem wirklichen Wegzuge destelben ihrer Ortspolizeibehörde binnen 24 Stunden persönlich oder schriftlich die Anzeige zu machen.

Wer irgend ein ortsfremdes Kind im Alter unter sechs Jahren in Pflege bei sich aufnimmt, hat binnen gleicher Frist und in gleicher Weise daffelbe bet seiner Ortspolizeibehörde sowohl anzumelden, als auch bei Beendigung der Pflege oder zeitweiliger Unterbrechung derselben, unter Angabe, wohin das And verbracht wird, abzumelden, beziehungsweise den Tod anzuzeigen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrtsten unterliegen einer Geldstrafe von 2 bis 30 «X

Artikel 6. Die Umwandlung der aus Grund des gegenwärtigen Gesetzes verhängten uneinbringlichen Geldstrafen in Haft erfolgt nach Maßgabe des Art. 2, Ziffer 5, des Gesetzes vom 10. October 1871, betreffend den Uebergang zu dem Strafgesetzbuch für das deutsche Reich.

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ExpeditionSbureau: / Schulstraße v. 18.

b) Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Frei­willigen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen;

c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches von der Polizei Obrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde auszustellen ist-

d) einen selbstgeschriebenen Lebenslauf.

Zu pos. b. wird noch besonders darauf hingewtesen, daß in dem Einwilligungs'Attest die Erklärung des Vaters oder Vormundes in der Lage zu sein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf.

5. In dem Gesuche ist außerdem anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen (Französisch, Englisch, Lateinisch oder Griechisch) der kick Meldende geprüft sein will. '

6* Ist bereits früher ein Gesuch um Zulaffung zur Prüfung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbescholten- heitszeugniß bei;ulegen.

Heber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden, gibt die Prüfungs-Ordnung (Anl 2 wr förfflhDrk Theil der Wehr-Old. vom 28. September 1875 Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) Aufschluß. ' p

Bezüglich des Prüfungs-Termins, sowie des Locals, in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachuna

Eine specielle Ladung erfolgt nicht.

Darmstadt, den 17. December 1878.

Großherzogliche Prüfungs - Commission für einjährig Freiwillige.

Der Vorsitzende:

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