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Nr. 269. Dienstag den 18. November 1879»

Kichener 'Anzeiger

Anzeige- m!> Amtsblatt fir be« Kreis Gießen.

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Uolilisch

Der Giftbaum.

Im preußischen Landtage ist der Manzanillobaum aus der Afrikanerin auf die Bühne gekommen; der preußische Minister für die öffentlichen Arbeiten hat die Börse einen Gtftbaum genannt. Ein jeder Vergleich hinkt, und Excellenz Maybach ist daher von dem Volkstribun Eugen Richter mit den strengen Worten gerügt worden, er scheine von dem Wesen der Börse keine blaffe Ahnung zu haben. Wir aber haben von diesem Wesen der deutschen Börse nicht nur eine Ahnung, sondern wir kennen sie sehr genau. Wir kennen eine pfllchtgetreue, arbeitsame und ehrliche Börse, und dieser Börse hat der Minister unrecht gethan. Diese Börse ist der solide Kapitalmarkt, der Gold und Silber, Banknoten und Wechsel, Staats- und andere Unternehmerpapiere in richtige Bahnen lenkt, Kapitalien sucht und spendet, um sie nützlich anzu- legen; diese Börse ist der große deutsche Waarenmarkt, der die Fäden des Imports und Exports in den Händen hält, die einheimische Production regelt und die Konsumenten befriedigt; sie ist ein nothwendiges und nützliches In­stitut, wo es sich nur auf dem wetten Gebiete des Handels um Regelung von Angebot und Nachfrage handelt. Wer ihr hier die Wurzeln oder Aeste zer­schneidet, der legt die Axt an den blühenden Baum des Wohlstandes.

Wir vermuthen aber wohl richtig, wenn von dieser Börse Niemand, am allerwenigsten ein preußischer Minister für öffentliche Arbeiten, Böses spricht.

Es gibt aber noch eine andere Börse. So sehr der Handel ohne Specu- latton nicht denkbar ist, so ist doch die übertriebene Speculation iwm Nebel. Eine Börse, welche unsolide Unternehmungen schafft und sie mit schwindelhaften Anpreisungen dem Prtvatbesitz in die Hände spielt, eine echte Gründerbörse ist ein Gtftbaum. Eine Börse, welche das Lotteriesptel im Prämienwesen zum Bedürfuiß des kleinen Kapitalisten macht und täglich durch große Inserate zu diesem Spiel anlockt, so daß ein leider großer Bruchthetl des Volkes, die Staatsbeamten und Privatbeamten, die Geschäftsleute und Handwerker die Sucht nach mühelosem Gewinn erfaßt, so daß der Courszettel zum Gebetbuch geworden ist, und nicht nur Männer, sondern Wetber und Kinder von der verbotenen Frucht naschen, ist ein Giftbaum. Eine Börse, welche kein Geld hat, wenn das Vaterland in Gefahr ist, aber die Anleihen des, Feindes zeichnet und jedes Patriotismus sich entäußert, ist ein Gtftbaum. Eine Börse endlich, die das Parlament korrumpirt, die Presse bestochen und mit den Schwindelpapieren bankerotter Staaten und Städte den kleinen Mann geleimt hat, der heute auf amerikanischen Schwtndelbonds, aus Spaniern, Rumäntern und Türkenloosen trauert und um setn Geld betrogen ist, ist schlimmer als ein Manzanillobaum, denn er betäubt und tobtet nicht nur viele Leute, sondern er verdirbt eine Nation und raubt ihr das Vertrauen auf seine heiligsten Güter.

Einen Mann, der diesem Gtftbaum die Wurzeln abzuhacken verstände, den mag das Volk segnen, so sehr auch Börsenälteste und Börsencommtffare ihm flucben.

Deutschland.

m. Darmstadt, 16. November. In Sachen des den Ständen vorliegenden Ge­setzentwurfes, die allgemeine Bauordnung betreffend, hat der Verein hessischer Aerzte an die Mitglieder beider Kammern eine Denkschrift über die sanitätspolizeilichen Vor­schriften des Entwurfes gelangen lassen. Die darin niedergelegten Bemerkungen und Anträge beziehen sich auf die Verbesserung der Entwässerung, auf die Beschränkung der Verunreinigung der Luft unserer Wohnräume uud der stets zunehmenden Verun­reinigung des Untergrundes unserer Wohnplätze und endlich werden genauere Bestim­mungen gegen die allzudichte Bebauung der Grundstücke und insbesondere die gesund­heitsschädliche Beschaffenheit der Souterrain- und Dachwohnungen in Vorschlag gebracht. Der Verein hat in letzterer Beziehung eine Reihe von Zusätzen angenommen, welche der allgemeinen Bauordnung für Bayern vom Jahre 1877 entlehnt sind. Der Art. 38 des Gesetzentwurfes bestimmt in seinem Eingang, daß jeder Bau so angelegt sein muß, daß im Falle eines Brandes für die Feuerlösch- und Rettungsanstalten der erforder­liche Raum gegeben ist und die entsprechende Zugänglichkeit besteht. An die Spitze dieses Artikels will der Verein hessicher Aerzte folgenden Satz gestellt haben:

Bei allen Wohnhaus-Neubauten müssen Hofräume vorhanden sein und sollen sowohl die neu anzulegenden, als auch die bereits bestehenden Hofräume in einer der Feuersicherheit und den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechenden Größe, welche in jedem Falle nach dem Umfange und der Höhe der Gebäude zu bemessen und besonders festzusetzen ist, unüberbaut erhalten werden."

Der Art. 62 des Entwurfes bestimmt in seinen beiden letzten Absätzen:

Wohnungen gänzlich unter der Erdoberfläche (Kellerwohnungen) anzulegen, ist verboten. In zum Theil unter der Erde befindlichen Räumen (Souterrains) sind, wofern Local-Polizei-Reglements dieselben nicht unbedingt verbieten, Wohnungen dann zulässig, wenn die nöthigen Einrichtungen zum Schutz der Räume, Wan­dungen und Fußböden gegen Feuchtigkeiten getroffen sind, und ausreichender Licht- und Luftzutritt stattfindet.

Den Local-Polizei-Reglements und in ihrer Ermangelung im einzelnen Falle der polizeilichen Anordnung bleibt vorbehalten, in allen diesen Beziehungen die erforderlichen Vorschriften zu ertheilen."

Von diesen beiden Absätzen will der Verein hessischer Aerzte nur den ersten Satz bestehen lassen, im Uebrigen aber bestimmt sehen:

Neue, zum Theil unter der Erdoberfläche befindliche Räume (Souterrains) dürfen nur bei günstigen Bodenverhältnissen in solchen Straßen, in denen die Höhe der Gebäude die Straßenbrerte nicht überschreitet und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, daß:

1. deren Fußböden mindestens 0,45 Meter über dem höchsten Grundwasscrstand zu liegen kommen;

2. die Wohnräume mindestens eine Höhe von 2,60 Meter erhalten;

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3. die Decken wenigstens 1,46 Meter, die Fensterbrüstungen aber wenigstens 0,30 Meter über dem Niveau des anstoßenden Grundes angebracht werden;

4. die Mauern durch äußere Jsolirmauern gegen das Eindringen der Feuchtig­keit geschützt und die Fußböden auf eine 0,15 Meter hohe Betonschichte, oder ein doppeltes in Cement - Mörtel gemauertes Backsteinpflaster gelegt werden, endlich

5 für guten Abfluß des Regenwassers und der Hauswässer vom Gebäude gesorgt ist.

Weiter wird ein Zusatz-Artikel 62a folgenden Inhaltes beantragt:

Dachwohnungen oder einzelne heizbare Lokale im Dachraum sind nur in Gebäuden von nicht mehr als drei Stockwerken über dem Erdgeschoß und nur unter folgenden Bedingungen zulässig:

1. die lichte Höhe solcher Räume muß wenigstens 2,6 Meter betragen und zwar mindestens für die Hälfte der Fußbodenfläche jeder einzelnen Räumlichkeit;

2. die einzelnen heizbaren Lokale, sowie die sämmtlichen eine Dachwohnung bildenden Räume müssen von gehörig fundirten, massiven oder doch ausge- mauerten Fach, oder Riegelwerkwänden umschlossen sein; Scheidewände aus verputztem Lattenwerk sind nur zulässig, wenn die Herstellung vorschrifts­mäßiger Scheidewände nach der Besonderheit des Falles nicht thunlich ist;

3. jedes Gemach (Zimmer, Gang u. s. w.) muß durch mindestens ein Fenster gehörig Licht erhalten;

4. der Zugang zu solchen Gelassen darf nicht über einen offenen Dachraum führen, sondern muß nach Ziffer 2 umschlossen und mit einer Decke nach Vorschrift der Ziffer 6 versehen sein;

5. die Stiege muß mit massiven Mauern von mindestens 0,30 Meter Stärke umgeben sein;

6. Die Decken der Gemächer müssen von dem darüber besindlichen Dachraum durch einen oberen Fußboden und einen Fehlboten getrennt werden, deren Zwischenraum mit reinem, trockenem und unverbrennlichem Material aus­gefüllt ist. Die Decken müssen überdies mit einem Mörtelverputz an der unteren Seite der Balkenlagen versehen werden, während die schrägen Flächen mit Bretter- und Lattenverputz oder mit Holzstückung, Lehmumwickelung und Rohrverputz herzustellen sind; am Dachfuße muß für den gehörigen Abfluß des Regenwassers gesorgt werden."

Berlin, 14. Novbr. Es 'st nunmehr auch durch Allerhöchsten Erlaß verordnet, daß die Richter und Staatsanwälte des Reichsgerichts eine Amts­tracht erhalten. Dieselbe wird aus einer Robe und einem Barett von Woll­stoff in carmoisinrother Farbe, sowie aus einem weißen Halstuche mit herab­hängenden Zipfeln bestehen. Der Besatz der Robe, sowie die Bekleidung des Randes des Baretts wird von rothem Sammet sein. Der Rand des Baretts wird bei den Räthen mit zwei rothseidenen, bei den Präsidenten mit zwei gol­denen Schnüren geziert setn. Der erste Präsident des Gerichts erhält noch überdies einen über die Schultern reichenden Kragen von rothem Sammet, deffen unteres Ende mit Pelzwerk von nordamerikantschem blauen Fuchs besetzt werden soll. Am Barett desselben werden drei goldene Schnüre sich befinden. Die Gerichtsschreiber erhalten schwarze Roben mit carmotsinrothem Umfall- kragen. Für die Rechtsanwälte ist dem Vernehmen nach vorerst von Einfüh­rung einer Amtstracht abgesehen, bis dahin, daß die Rechtsanwaltschaft selbst den Wunsch nach einer solchen zu erkennen geben werde.

Berlin, 15. Novbr. Der russische Staatsmtntster Walujeff ist mit seiner Familie gestern Abend aus Baden-Baden hier etngetroffen.

Der französische Botschafter, Graf St. Ballier, ist von seinem Be- suche bet dem Fürsten Bismarck in Varzin gestern Abend hierher zurückgekehrt.

DieNordd. Allg. Ztg." schreibt: Das Verbot des Befahrens der preußischen Stromstrecke des Ntemen durch russische Dampfer behufs Trans- Ports von Paffagieren und Gütern sei die Folge der Schwierigkeiten, welche von den Localbehörden von Kowno gegen die Fahrten des preußischen Dampfers Falke" trotz der ihm aus Petersburg gewordenen Ermächtigung erhoben wurden, sei aus Anordnung des Handelsmtntsters tm Einverständnisse mit dem Auswärtigen Amte erfolgt und beziehe sich dem Zwecke nach nur auf Fahrten behufs Transports von Gütern und Paffagieren. Dagegen sei den russischen Dampfern unverwehrt, zum Zwecke von Reparaturen oder des Ueberwtnterns in Tilsit nach und von dem Tilsiter Hafen ohne Transport von Gütern oder Paffagieren zu fahren.

Dem Vernehmen nach richtete der hiesige Universitäts-Senat bezüg­lich des Beschluffes der General-Synode über die Besetzung der theologischen Professuren an den Universitäten die Bitte an den Cultusminister, vor seiner Entscheidung über den Antrag, den Senaten aller Landes-Universitäten Gele­genheit zur Aeußerung zu geben.

Die Budget-Commission des Abgeordnetenhauses genehmigte heute das Extraordinarium des landwirthschaftlichen Ministeriums, der Gestütsver­waltung, der Staatsarchive, sowie den Etat der indtrecten Steuern und den Rest des Justizetats ohne erhebliche Veränderung.

Hefterreich.

Wien, 15. Novbr. Der russische Thronfolger und Gemahlin sind um 2 Uhr Nachmittags nach Berlin abgereist. Aus Wunsch des Großfürsten ist der officielle Abschied unterblieben. Der Kaiser und die Kaiserin verab­schiedeten sich um 1V3 Uhr von dem Thronfolger und seiner Gemahlin in der Hofburg, worauf die Gäste in Begleitung des Königs und der Königin von Dänemark, des russischen Botschafters Novikoff, des dänischen Gesandten Falbe, sowie der ihnen zugetheilten Cavaliere nach dem Bahnhof fuhren und sich daselbst aufts Herzlichste verabschiedeten. Die feierliche Verzichtlelstung der Erzherzogin Christine sand Mittags um 12 Uhr dem Programm gemäß in