Ausgabe 
18.4.1879
 
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Freitag, den 18 April

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1879

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Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.

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Schulstraße B. 18.

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Bekanntmachung.

Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1879 findet an den nachgenannten Tagen statt und zwar:

I. Zu Grünberg im Gasthaus zum Rappen

Montag den 2L. April, Vormittags von S3/4 Uhr an: Musterung

)er Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf und Lumda;

Dienstag den 22. April, Vormittags von 83/4 Uhr an,

derjenigen der Gemeinden Odenhausen, Queckborn, Reinhardshain, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Wettershain.

II. Zu Gießen im Saale des alten Rathhaufes

Mittwoch den 23. April, Vormittags von 73/4 Uhr an.

Musterung

rer Militärpflichtigen der Gemeinden Allendorf a. d. Lumda, Alten-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden und Daubringen;

Donnerstag den 24. April, Vormittags von 73/4 Uhr an,

derjenigen der Stadt Gießen;

Freitag den 25. April, Vormittags von 73/4 Uhr an,

derjenigen der Gemeinden Großen-Buseck, Hartenrod, Heuchelheim, Klein-Linden, Lollar, Mainzlar, Oppenrod und Reiskirchen;

Samstag den 26. April, Vormittags von 73/4 Uhr an,

derjenigen der Gemeinden Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis a. d. Lumda, Trohe und Wieseck;

Montag den 28. April, Vormittags von 73/4 Uhr an, Loosziehung (auch der in Grünberg Gemusterten).

III. Zu Lich im Rathhaussaale.

Dienstag den 29. April, Vormittags von 9*/4 Uhr an, Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich und Großen-Linden;

Mittwoch den 30. April, Vormittags von 9V4 Uhr an, derjenigen der Gemeinden Grüningen, Hausen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd und Lang-Göns; Donnerstag den 1. Mai, Vormittags von 91/» Uhr an, derjenigen der Gemeinden Langsdorf, Leihgestern, Lich, Münster, Muschenheim, Nieder-Bessingen, Nonnenroth, Obbornhofen, Ober-Besfingen und Ober-Hörgern;

Freitag den 2. Mai, Vormittags von 9y4 Uhr an,

derjenigen der Gemeinden Rabertshausen, Rodheim, Röthges, Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen und Watzenborn mit Steinberg.

Samstag den 3. Mai, Vormittags von 9V4 Uhr an, Loosziehung.

Besondere Bestimmungen.

1) Zur Musterung haben sich bei Metoung der gesetzlichen Strafen, zu stellen:

Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staute des deutschen Reiches angehörigen Militärpflichtigen, welche

a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz haben und sich nicht in einem anderen Theile des Großherzogthums Hessen oder einem anderen Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaften aushalten;

b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;

c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen noch in einem anderen deutschen Staate Domicil besitzen oder fick aufhalten;

und im Jahre 1859 geboren sind;

ferner

Sämmtltche Militärpflichtige, welche im Jahre 1878, bezw. 1877 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht einberufen worden sind.

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist.

2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungsscheine mitzubringen.

3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugniffe vor dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugniffe müffen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.

ö Weim die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familien­angehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Ersatz-Commission einzufinden.

Zurückstellungsansprüche sind vor dem Musterungstermine bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei oder spätestens in dem Termin vorzubringen. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.

4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. V. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche

u. s. w-, so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen.

Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.

5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe mcht anwesend sind,

zieht ein Mitglied der Ersatz-Commission das Loos. n 9

6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige die auswärts sich aufhaltenden schriftlich auf Grund der ihnen k. H. bereits zugegangenen Stammrollen zu der Musterung vorzuladen.

Die Grokberzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren ^ Stunde vor der bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterung-- geschäfteS ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.

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