kein- Verbindlichkeit besteht, ferner bi- Reinigung ^der öffentlichen Plätze und Brücken soll auf Kosten des Fiscus respective der Stadt geschehen, soweit sie ,(n deren Eigenthum stehen. $ ?
Das Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Uarath und der- aleicken in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Zbzugs.(F!uto-)Gräben und Einlauilöch-r ist untersagt, alle Goffen und Rinnen muffen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen den Abzug des Waffers hindernden Dingen frei bleiben. Für die Befolgung dieser Borichriften sind die nach § 6 Verpflichteten verantwortlich.
§ 8*
Diejenigen Plätze, welche zwar nicht in öffentlichem Eigenthum sind, aber ohne mit einer Einfriedigung verschloffen zu sein, mit einer öffentlichen Straße »ufammenhängen und welche dem allgemeinen Verkehre offen stehen, sind nach den Vorschriften de« § 2 dieses Reglements von den Elgenthümern der Hof- raitben Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke, welch- an diese Plätze stoßen, ,u reinigen und die Goffen und Rinnen immer offen von allem Schlamm, Unrath überhaupt von allen, den Abzug d-S Waffers hindernden Dingen frei
zu halten. $ g
Die Benutzung der Straßen und öffentlichen Plätze durch di- Gewerb- treibenden zu ihrem Gewerbe, insbesondere durch die Bauhandwerk-r bei Bruten, unterlteat in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der Localpolizeibehörde und sind in dieser Hinsicht die in dem Einzelfall- -rlaff-nen Anordnungen genau zu befolgen. § 1Q
Mr das Wegfahren des durch die R'inigung der'Straßen rc. ergebenden Koths hat die städtische Behörde nach Ablauf der in $2 festgesetzten Zeit Sorg-
zu tragen. § H.
Di- für das Wegsahren des Koths von der Stadt angenommenen Fuhrleute müssen sich hierzu wohlverwahrter^ Wagen bedienen.
An den Reinigungstagen haben die Fuhrleute sofort nach Ablauf der in
§ 2 für die Reinigung festgesetzten Frist mit dem Wegfahren des Koths den Anfang zu machen und damit iortzufahren, bis der Koth wezgebracht ist. Sollte sich der Koth an einem oder dem anderen Reiniqungstage so anqehäuft haben, daß ihn die Fuhrleute nicht am nämlichen Tage allein for bringen können, so haben diese noch andere Fuhrleute zu Hülfe zu nehmen. Die Fuhrleute sind gehalten, dafür zu sorgen, daß die Straßen durch herabfallenden Koth rc. nicht neuerdings verunreinigt werden.
§ 13.
D e Fuhrleute sind verbunden, den gewöhnlichen Hauskehricht bezw. Hausabfälle aller Art ohne Anspruch auf besondere Vergütung mitzunehmen. Dieselben sind in der in § 2 erwähnten Art aufzubewahren und zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten.
§ 14.
Die Fuhrleute dürfen den aufgeladenen Koth rc. nur aufjbic ihnen dafür besonders angewiesenen Plätze bringen.
§ 15.
Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen unterliegen der in § 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes bezw. Art. 114 und 120 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe. Außerdem haben die Zuwiderhandelnden, wenn die von ihnen veranlaßten Mißstände auf Anordnung der Localpolizeibehörde durch andere Personen beseitigt werden, die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Diese Kosten werden auf dem Verwaltungswege von dem Schuldigen beizelrieben.
§ 16.
Die Bestimmungen A. I. und B. b. II. des Localreglements vom 8. October 1856, das Polizeistrrfgesetz insbesondere Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsstraßen betreffend (Ne. V. der Sammlung), insoweit sie sich auf die Provinzialhauptstadt Gießen beziehen, und das Localreglement vom 2. November 1867, sind aufgehoben.
§ 17.
Dieses Localreglement tritt mit dem 1. December 1879 in Kraft. Gießen, den 10. November 1879.
Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen. Fresenius.
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