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1879
ießener Anzeiger
A?r. 268. Zweites Blatt. Sonntag den 16. November
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Erscheint tSglich mit Ausnahme des Montags.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. nut Bringersohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark SO Pf.
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diese Bereithaltung sowohl, als auch für ihre außerordentliche Bemühung eine höchst ansehnliche und die
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Retchsstrafgesetzks, Art. 114 und 120 des Polizeistrafgesetzes und Art. 56 der Städteordnung wird nach Aufhebung des mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 3. October 1878 zu 7. October 1878 mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom
Für Befolgung der vorstehenden Bestimmungen sind bei Privatgebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Eigenthümer derselben oder die- jenigen, welche der Polizeibehörde deßfalls als deren Stellvertreter bezeichnet wurden, bei öffentlichen Gebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstück.« die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstige Personen, welchen die Reinigung rc. überhaupt übertragen ist, allein verantwortlich. Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen Andern
Händen ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht bis 7^2 Uhr Morgens gestreut sein.
d) An den auf die Straße gehenden Dachkandeln, Goflensteinen und sonstigen Ableitungen des Masters nach der Straße rc. muß das auf den Seitenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Aufforderung Großherzoglicher Polizetverwaltung aufgehauen und weggeschafft werden.
e) Außerdem ifl bet Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hofraithen ausgeschüttete Master nicht durch die Floß- rinnen auf die Straße laufen kann.
ck) Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen zu lasten.
e) Bei eintretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Localpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen rc. entfernen zu lasten.
Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Menn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffordern der Polizeihehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen oder aufhauen zu lasten.
Beim Schneefall muß längs der Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke aus dem Banket, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dteß bei fortdauerndem Schneefall so oft, als nöthig, wiederholt werden.
Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen.
Fresenius.
Loeal-Reglement.
Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für augenblickliche Wegschaffung gesorgt wird.
§ 6.
Das Verunreinigen der Straßen und Plätze überhaupt, und insbesondere durch Fuhrleute beim Fahren von Schutt, Dung, Abfällen aus den Metzgereien und dergleichen, sowie durch Füttern der Zugthiere, ist verboten. Zuwiderhandlungen hiergegen ziehen außer der Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur augenblicklichen Reinigung der Straße oder des Platzes nach sich. Dieser Verbindlichkeit unterliegen auch die hiesigen Wirthe, vor deren Wirthschasten die Straße oder der Platz durch die Fuhrwerke oder Zugthiere der bei ihnen etn- kehrenden Fuhrleute verunreinigt werden.
§ 2.
Das Reinigen der Straßen bat Dienstag und Donnerstag im Winter (1. October bis 31. März tncl.) bis 10 im Sommer (1. April bis 30. September tncl.) bis 9 Uhr Vormittags, und Samstag im Winter von 1 bis 3 Uhr und im Sommer von 4 bis 6 Uhr des Nachmittags zu geschehen. Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag, so ist die Reinigung an dem vorhergehenden Werktage vorzunehmen. Dieselbe umfaßt die gepflasterten Bankers, die Floßrinnen soweit dieselben vor den Hofraithen, den an die Straße stoßenden Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken herziehen, sodann die Hälfte der gepflasterten Fahrbahn. Bei warmer trockener Witterung müffen die Straßen und Plätze vor dem Kehren zur Vermeidung des Staubes genügend mit Wasser begossen werden.
Den Koth auf die von dem Nachbar zu reinigende Strecke zu verschieben, ist untersagt.
Der Koth ist in tragbaren wafferdichten Behältern an einer den Straßen- verkehr in keiner Weise hindernden, den Fuhrleuten leicht zugänglichen Stelle zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten.
§ 3.
anhaltend heißer und trockener Witterung sind auf Auffordern der Polizeibehörde Banket und Straßen in der im § 2 angegebenen Ausdehnung t^lich zweimal, Morgens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags zwischen 12 rmd 2 Uhr, mit reinem Master zu begießen.
§ 4.
Auf Auffordern der Localpoltzeibehörde ist für die Ausrottung des etwa vor den Hofraithen, Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken auf der Straße vnd den öffentlichen Plätzen wachsenden Grases zu sorgen.
§ 5.
Zur Winterzeit gelten nocb weiter folgende Bestimmungen:
a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vor-
Bekanntmachung.
$l‘e ^Einhaltung und Wegsamkeit der Straßen und Plätze, sowie die Reinhaltung der Kanäle in de, Provinzial-Hauptstadt Gießen betreffend.
Auf Grund des § 366, pos. 9 und 10
Anhörung der Stadtverordneten - Versammlung unter
Nr. M. d- I. 11509 erlassenen Localreglements vom ____________
21. October 1879 zu Nr. M. d. I. u. d. I. 15757 für die Prooinzialhauptstadt Gießen verordnet, wie folgt:
Indem wir in Nachstehendem ein neues auf Anregen der städttschen Behörde bezüglich der Reinigung der Straßen ,c. der hiesigen Stadt erlassene Reglement, welches am 1. D-ccmber l. I. in Kraft tritt, v.röffemlichen, sehen wir uns veranlaßt, ausdrücklich auf die we entlichen Aenderungen, welche das seither gültige Reglement erlitten, hinzuweisen.
Seiher hatten die zur Straßenreinigulig Verpflichteten den zusammengekehrten Koth auf der Straße auf Haufen zu bringen. Mit dem 1. December LJ. mut? der zusawwengekehrte Koth in tragbaren, wafferdichten Behältern an einer den Straßenverkehr in keiner Weise hindernden, den Fuhrleuten leicht zugänglichen Stelle zur Abholung durch die Fuhrleute bereit gehalten werden.
$ur_?5u'teJ63|c't b»e Wegschaffung des Schnee» und Eises dem zur Reinigung der Straßen rc. Verpflichteten ob, während scitber für das Wegfahren des Eises und Schnees die städtische Behörde Sorge zu tragen hatte.
Die beiden wesentlichen Abänderungen der seitherigen gesetzlichen Bestimmungen sind im Interesse der ordnungsmäßigen Durchführung der Reinigung geradezu unentbebrlich geworden. Bei der engen Beschaffenheit der meisten Straßen ist es ganz unmöglich, die Producte der Reinigung in einer Weise zu placiren, daß deren vollständige und nicht allzumühevolle Aufla'ung durch den Fuhrmann ermöglicht wird. Entweder werden dieselben zu nahe an der Siraßengosse aufgehäuft und fließen in derselben fort, oder zu entfernt von derselben und werden dann von den zahlreichen Wagen in kürzester Frist über d e Straßen gebreitet. Sind die Haufen zu trocken, so w-iden sie vom Winde zerstäubt, sind sie naß, so zerfließen sie, in jedem Falle aber geben sie bestän- 7" iu ^«"irtigen Differenzen zwischen den zur Reinigung Verpflichteten und den Polizeiorganen. Diese für die Verpflichteten und die Polizei gleich fühlbaren Mißstände werden durch die neue Bestimmung gründlich beseitigt und haben wir allen Grund, anzunehmen, Vaß die überwiegende Mehrheit der Betheiligten mit dieser Einrichtung vollständig einverstanden sein wird.
n.t . . Das Wcgbringen des Schne^ und Eises durch die städtische Behörde hat zu solch,» Unzuträglichkeiten gesührt, daß eine Aenderung in dieser Hin-
Die Durchführung dieser Bestimmung, welche übrigens erst am 1. Oktober v. I. eingeführt worden, hat sich bei den hiesigen Verhältnissen als durchaus unmöglich herauSgestellt. Wenn auch der verflossene Winter nicht als ein normaler betrachtet werden kann, so ergeben sich doch auch p'^°hnlichen Wintern überaus häufig solche Massen von Schme und Eis, daß die für die Siadt disponiblen Kräfte zur Wegschaffnng binnen der erforderlichen kurzen Zeit in keiner Weise ausreichen können. Selbstverständlich können die Uebernehmer der Wegsuhr des Kolhes nicht im Voraus solche Vorkehrungen treffen, daß sie jederzeit den plötzlich an sie herantretenden Anforderungen zur Wegschaffnng enormer Schneemassen gewachsen wären und wären sie hierzu im Stande, so mußte ihnen die Stadt " r m " r " - - - - ■ -• - - ■ - -
Stadt schwer belastende Vergütung zahlen.
Gießen, am 10. November 1879.


