Dienstag den 16. September
1879
Nr. 21»
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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
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führen sei. Die „Nordd. Allg. Ztg." fügt hinzu : Wir haben keine Veranlassung, in eine kritische Erörterung der mitgetheilten Auslassungen einzutreten, und wollen nur hervorheben, daß der Artikel der „D6bats" gewiß mit Recht gegen die von den Zeitungen stetig weiter verbreitete Legende von der Kandzlerfehde sich ausspricht. Es wäre unseres Erachtens schwer zu errathen, wobei die Veranlassung zu einer solchen Fehde gekommen sein sollte, nachdem die Kanzler Rußlands und Deutschlands seit dem Berliner Congreß, während desien sie unseres Wisiens in vollster Intimität mit einander verkehrten/ nicht wieder in unmittelbare persönliche Beziehungen zu treten Ge^genbeit hatten.
Berlin, 13. Septbr. Im ersten Semester 1879 ist gegenüber der gleichen Zettperiode von 1878 bei den nachstehenden Waaren eine Mehreinfuhr Deutschlands in Folge der erwarteten Zollerhöhungen zu constatiren:
Deutschland.
Darmstadt, 13. Septbr. Die Königin von Württemberg ist gestern Nochmittag zum Besuche der Kaiserin von Rußland in Jugenheim eingetroffen.
Berlin, 13. Septbr. Die „Nordd. Allg. Ztg." reproducirt einige Stellen eines Artikels des „Journal des Dubais", welcher sich dagegen aus- svrtcht, daß der Federkrieg zwischen Deutschland und Rußland auf die ein- iachen Proportionen eines Federkrieges zwischen den beiden Kanzlern zurückzu
Kesterreich.
Wien, 13. Septbr. Meldung der „Polit. Corresp." Aus Belgrad: Ein fürstliches Decret beurlaubt gesundheitshalber den Finanzmintster Jovanovic und betraut den Bautenminister Alimpic mit der Leitung des Finanzministeriums. Der bulgarische General-Consul Kirovic hat seine amtlichen Functionen angetreten. — Der englische Minister-Resident eröffnete Ristic, daß England bereit sei, wegen der gänzlichen Abschaffung der Capitulationen zu verhandeln. Bulgarien hat Serbien eingeladen, Delegirte zur Vereinbarung einer Zoll- und Handels-Convention zu entsenden. Die serbische Commt fion wegen Regelung der Besitzverhältnisse der Mohamedaner in den neuen Gebtets- theilen hat ihre Arbeiten beendigt. — Athen, 13. b.: Die griechischen Dele- girten sind angewiesen, zunächst die Vorschläge der türkischen Delegrrten ent.
Die neue Justizorganisation.
XXI. Die Nebenklage.
Die Nebenklage, eine neue Einrichtung besteht darin, daß es dem Ver- sttzten auch neben der Verfolgung einer Strasthat durch den Staatsanwalt irüsteht, die Versolgung zu betreiben und sich dem Verfahren des Staatsanwalts anzuschließen. Wo die Privatklage gerechtfertigt war, der Staats- attvalt aber, weil ein öffentliches Jntereffe mttspricht, die Sache in die Hand genommen hat, ist es dem Verletzten gestattet, die Nebenklage zu betreiben. Seiner hörten wir, daß rin Verletzter, wenn die Staatsanwaltschaft das Verjähren emstellt, auf gerichtliche Entscheidung antragen kann; in den Fällen nun, wo das Gericht, der Ansicht des Staatsanwalts entgegen, die Anklage erhebt, ist der Verletzte berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzu- Meßen, wenn die Strafthat gegen sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheit, seinen Personenstand oder seine Vermögensrechte gerichtet war. Endlich iihretbt das Strafgesetzbuch in einzelnen Fällen vor, daß der Angeklagte neben der Hauptstrafe zu einer an den Verletzten zu entrichtenden Geldbuße verur- iheilt werden kann (z. B. bet Körperverletzung bis 6000 Mk); ebenso kann bei Beleidigungen, auf Verlangen des Beleidigten und wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für die Vermögensverhältntffe, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten hatte, neben der Strafe aus eine Buße (bis 6000 Mk.) erkannt werden. Wird aus eine solche Buße erkannt, so sind damit weitere | Entschädigungsansprüche ausgeschloffen. In diesen Fällen tritt die Nebenklage ein; der Verletzte, welcher Anspruch auf Buße erhebt, muß die Nebenklage einleiten.
Die Nebenklage muß beim Gericht schriftlich etngebracht werden. Eine Erklärung zu Protokoll ist im Gesetz nicht ausgesprochen; sie hängt also in ihrer Zulässigkeit von dem guten Willen des Gerichtsschretbers ab. — Der ! Beitritt als Nebenkläger kann zu jeder Zeit und in jeder Lage des Procesfts erfolgen, selbst in zweiter und dritter Instanz. Die Rechte des Nebenklägers beginnen erst mit dem Augenblicke, wo seine Erklärung eingegangen und vom Gericht als zulässig erachtet worden ist; die Rechte sind dieselben, wie jene i des Privatklägers. Von den früheren Proceßvorgängen wird dem Nebenkläger I feine Mittheilung mehr gemacht, wohl aber von den weiteren Verhandlungen, I namentlich von den Terminen, die er persönlich oder durch einen Rechtsanwalt i wahrzunehmen berechtigt ist. Der Proceß geht seinen gewohnten Gang; der Nebenkläger verfolgt nebenher seine Interessen. Termine, nicht einmal die Hauptverhandlung, werden nicht aufgeschoben, wenn etwa der Nebenkläger wegen Kürze der Zett nicht mehr benachrichtigt werden kann. Wenn der Nebenkläger richtig geladen ist, so ist doch seine Anwesenheit nicht nöthig, ebenso nicht seine Vertretung. Es wird in seiner Abwesenheit verhandelt und erkannt und ihm die Entscheidung zugestellt. Der Nebenkläger hat das Recht, selbstständig Rechtsmittel einzulegen. Er kann appelliren, ohne daß der Staatsanwalt appellirt, und wenn dieser appelltrt, braucht er sich nicht anzuschließen. Er kann die Nebenklage jederzeit zurückziehen; diese wird auch wirkungslos, wenn der Nebenkläger im Laufe des Verfahrens stirbt.
Wo die Nebenklage die Zuerkennung einer Buße bezweckt, muß der Antrag indessen unbedingt vor der Verkündung des Urthetls erster Instanz gestellt werden; er kann ferner nur bis dahin zurückgenommen, und ein zu- mckgenommener Antrag kann nicht von Neuem etngebracht werden. Die Erben können weder einen Anspruch des Verletzten erheben, noch sortsetzen. — Der betrag, den der Nebenkläger als Buße verlangt, muß von ihm genau ange- gchen werden, nicht sofort, aber im Laufe des Verfahrens vor dem Urtheil erster Instanz. Bis dahin kann der Anspruch erhöht oder ermäßigt werden. Das Gericht prüft den Anspruch unter Berücksichtigung aller Umstände, es linn den geforderten, wie einen geringeren Betrag, niemals aber einen höheren sestsetzen.
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Lehrer-Conferenz
des Conferenz-Bezirks Grünberg. Die auf Donnerstag den 18. Septbr. anberaumte Conferenz wird erst Freitag den 19. Septbr. Vormittags 10 Uhr, in Grünberg abgehalten werden.
Lehrer-Conferenz
res Conferenz-Bezirks Großen-Bufeck Montag den 22. September, Vormittags 10 Uhr, in (droßenBuseck.
Gießen, den 13. September 1879. _____Büchner, Kreisschulinspector.
Arac' Rum, Franzbranntwein
Anderer Branntwein
Wein, Most in Fässern Wein, Most in Flaschen Fletsch, zubereitetes, Schinken Südfrüchte, frische Mandeln
Cortnthen, Rosinen Pfeffer Kaffee, roher Käse aller Art Cichorien, getrocknete rc. Obst, getrocknetes rc. Reis, geschälter Tabakblätter Thee Baumöl in Fässern „ denaturtrt Schmalz Petroleum Die Dlfferenzen sind so colossal, daß später eine ungeheure Reaction im Import eintreten muß. Es ließe sich das Verzetchniß auch weiter ausdehnen, aber es genügt schon das Vorstehende, um den Unterschied zwischen dem laufenden und dem Vorjahre zu zeigen.
Stettin, 12. Septbr., Abends. Bei dem im Schloß veranstalteten Parade-Diner von 240 Gedecken brachte der Kaiser folgenden Trtnkspruch aus: Ich trinke auf das Wohl des zweiten Armee-Corps; es hat sich heute von Neuem Meine vollkommene Zufriedenheit erworben. Hierbei aber schließe Ich vorzugsweise das Regiment des Hochseltgen Königs mit ein, welches der Verewigte das zweite in der Armee, aber stets das erste vor dem Feinde genannt hat. Das zweite Armee-Corps Hoch! — Am Abend folgte der Kaiser der Einladung der Kaufmannschaft zum Theater und nahm hierauf im innern Schloßhof den Zapfenstreich jämmtlicher Musik-Corps des zweiten Armee- Corps an.
München, 12. Septbr. Der Magistrat beschloß heute die Niedersetzung einer Commission, welche die Festlichkeiten für die Feier des 700jähri- gen Regierungs-Jubiläums des Wittelsbacher Hauses am 16. September 1880 vorberetten soll.
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