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^r. 189. Samstag den 16. August 1879.
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Die neue Justizorganifation.
XIII. Die Verhaftung.
Die Untersuchungshaft kann gegen den Angeschuldtgten verhängt werden, wenn dringende Verdachtsgründe vorltegen, und er entweder der Wucht der- dächttg oder Verdunkelungen des Thatbestandes zu befürchten sind. Der Verdacht wird ohne Weiteres angenommen, wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder wenn der Angeschuldtgte Ausländer, heimath- oder legittmationslos oder Landstreicher ist. Vor der Verhaftung hat der Richter einen schriftlichen Haftbefehl auszustellen, in welchem der Angeschuldtgte, die strafbare Handlung und der Grund der Verhaftung anzugeben sind. Der Haftbefehl wird dem Angeschuldigten bet der Verhaftung oder spätestens am Tage darauf mit dem Eröffnen bekannt gemacht, daß ihm das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht.
Die Untersuchungshaft besteht in der Unterbringung in einem Gefäng- niß; sie ist aber keine Strafe, sondern nur eine Verwahrung in der Haft. Der Verhaftete soll thunltchst abgesondert und niemals, er sei denn damit einverstanden, mit Strafgefangenen zusammen verwahrt werden. Er unterliegt den Anordnungen zur Sicherung seiner Haft, wie der Gefängntßordnung. So wett es sich mit letzterer verträgt, darf er sich auf seine Kosten Bequemlichkeiten (bessere Kost, Betten) und Beschäftigungen, die seinem Stande und Vermögen entsprechen, verschaffen. Der Untersuchungs Gefangene darf nur gefeffelt werden, wenn er ein besonders gefährlicher Mensch ist, jo wett es zu seiner oder Anderer Sicherheit erforderlich ist. Im Verhandlungstermin soll er stets ungefeffelt sein.
Die Sicherheitsleistung und Stellung auf freien Fuß (Entlastung gegen Caution) ist zulässig, wenn der Grund der Verhaftung lediglich im Fluchtverdacht liegt. Die Sicherheitsleistung kann erfolgen durch baares Geld, Werth- paptere, Pfandobjecte oder Bürgschaft geeigneter Personen. Die Freilaflung, wie die Höhe und Art der Caution bestimmt der Richter, der event. die Staatsanwaltschaft darüber hört. Eine Haftentlastung gegen Handgelübde oder eidliches Versprechen, sich nicht der Untersuchung zu entziehen, ist unzulässig. Wenn der Angeschuldtgte sich der Untersuchung oder Strafvollstreckung entzieht, verfällt die Caution der Staatskaste, während sie, wenn er wieder zur Haft gebracht wird, wenn er freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird, oder wenn er die Strafe antritt, zurückgegeben werden muß. Der Bürge kann dem Gericht Anzeige machen, wenn der Angeschuldigte Anstalten zur Flucht trifft; wird dann der Angeschuldtgte noch ergriffen oder bewirkt der Bürge die Gestellung destelben in einer ihm aufgegebenen Frist, so ist er von seiner Bürgschaft befreit.
Die Retchsstrafproceßordnnng führt außerdem noch eine „vorläufige Festnahme" ein, zu welcher die Sicherheitspolizei und die Staatsanwaltschaft befugt sind. Diese Behörden haben jedoch zu prüfen, ob der Richter einen Haftbefehl im betreffenden Falle ausstellen würde und ob nicht Zett ist, ihn noch einzuholen. Wenn Jemand auf frischer That betroffen oder verfolgt wird und der Flucht verdächtig ist oder sich nicht legttimtren kann, so ist Jedermann aus dem Volke zur vorläufigen Festnahme befugt. Der vorläufig Festgenommene ist jedoch sofort, spätestens am Tage nach der Einlieferung dem Richter vorzuführen, der über seine Haft beschließt.
Richter wie Staatsanwalt können den Angeschuldigten, gegen den ein Haftbefehl vorliegt, wenn der Angeschuldigte aber nicht zu ermitteln ist, durch „Steckbrief" erfolgen. Ohne vorausgegangenen Haftbefehl ist der Steckbrief nur zulässig, wenn eine Entweichung des bereits Festgenommenen vorliegt; in diesem Falle sind auch die Polizeibehörden zur Erlassung des Steckbriefes befugt. Ist Jemand auf Grund eines Steckbriefes in weiter Ferne vom zuständigen Gericht ergriffen, so wird er dem nächsten Amtsgericht zugeführt, >vo er, wenn er nachweist, daß er nicht der Gesuchte ist, sofort fretzu- lafien ist.
Bei jeder Verhaftung hat überhaupt spätestens am Tage nach derselben die erste Vernehmung desselben vor dem Richter stattzufinden. Diese Vorschrift darf unter feinen Umständen außer Acht gelaffen werden, weil ja auch Unschuldige oder falsche Personen zur Haft gebracht werden können. Auf freiem Fuße befindliche Angeschuldtgte werden zur verantwortlichen Vernehmung geladen. Ter Ladung ist Folge zu leisten und kann der Richter, ehe er einen Haftbefehl erläßt, auch vorher den Angeschuldigten durch einen Executtvbeamten verführen lasier'. Der Vorführungsbefehl enthält dieselben Angaben wie der Haftbefehl, sowie die Anweisung, den Beamten sofort zu folgen, andererseits die Weisung für den Beamten, den Beschuldigten sofort zwangsweise, event. mit weiterer polizeilicher Hülfe vorzuführen. Der Vorgeführte kann bis zum nächsten Tage in Haft genommen werden; mit Ablauf desselben muß aber ein- Haftbefehl ausgestellt werden oder die Fretlasiung erfolgen.
Bet Beginn der ersten Vernehmung ist dem Angeschuldtgten mttzutheilen, welche Strafthat thm vorgeworfen wird; gleichzeitig sind seine Personalien genau zu ermitteln. Er ist zu befragen, ob er Etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle, denn es ist sein Recht, sich auf die Beschuldigung einzulaffen oder nicht. Im Falle er sich weigert, ist dies tm Protokoll zu vermerken und damit abzuschlteßen. Im Falle er sich zur Vernehmung bereit erklärt, erfolgt
sie eingehend. Die Verdachtsgründe werden thm vorgehalten, es wird ihm aber zugleich Gelegenheit gegeben, sie zu entkräften und alle zu seinen Gunsten sprechenden Thatsachen anzuführen.
Feutschland.
Darmstadt, 14. August. Seine König!. Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruhr: Am 1. August den Kreisbauaufseher bet dem Kreisbauamte Darmstadt, ConradHkinrtch Reinhardt, zum Straßenmeister für den Baubezirk Darmstadt, sowie den Kretsbauaufseher-Asptranten Adam Numrich von Eschollbrücken zum Straßenmeister des ersten Straßenbezirks im Baubezirk Bensheim, mit dem Wohnsitze zu Bensheim, zu ernennen;
an demselben Tage den controltrenden Beamten bet dem Rechnungswesen der Oberhejsijcken Eisenbahn-Gesellschaft, Rechnungsrath Georg Wilhelm Rabenau auf sein Nachsuchen und unter Anerkennung seiner langjährigen treu geleisteten Dienste, sowie den Zugmetster bet der Matn-Neckar-Eisenbahn, Georg Kühnly, auf sein Nachsuchen in den Ruhestand zu versetzen.
Darmstadt, 12. August. Das Verordnungsblatt für die evangelische Kirche des Großherzogthums Hesien Nr. 1 enthält: 1) Den Allerhöchsten Bescheid auf die Beschlüsie und Anträge der ersten evangelischen Landessynode in den Jahren 1875 — 1879. 2) Ausschretben, die Anwendung von Stempel- papter bet Auszügen aus den Kirchenbüchern betreffend. 3) Ordensverleihung. 4) Dtenstnachrtchten. 5) Dienstentlassung. 6) Characterertheilung. 7) Sterbefälle.
Das Verordnungsblatt für die evangelische Kirche des Großherzogthums Hesien Nr» 2 enthält: 1) Kirchengesetz, die Dienstpragmatik für die Geistlichen der evangelischen Kirche des Großherzogthums betreffend. 2) Kirchengesetz, die Abänderung des Artikels 4 des Kirchengesetzes vom 8. Januar 1876 über die Classification des Dienfteinkommens der evangelischen Geistlichen betreffend.
Berlin, 13. August. Die „Wefer-Ztg." schreibt: Die Nachricht von dem Zusammentritt des deutschen Städtetages im Laufe des September giebt der „Nordd. AUg. Ztg." Gelegenheit, ihre schon anläßlich des ersten Städtetages ausgestellte Behauptung zu wiederholen, daß Fragen der Zollpolitik nicht zur Comprtenz der städtischen Behörden gehören. Als es sich darum handelte, Zustimviungsadresien zu dem Programme des Fürsten Bismarck zu Stande zu bringen, war das Thun der städtischen Behörden gut und löblich; jetzt aber möchte man ihnen das Recht absprechen, ihre Ansichten und Erfahrungen über die Wirkungen der Zölle auf Getreide und Fleisch auszutauschen. Was die Rechtsfrage betrifft, so ist doch daran zu erinnern, daß Herr v. Forckenbeck, als er in der Sitzung des Reichstages vom 11. Juli Herrn v. Kleist-Retzow gegenüber die Berufung des Städtetages rechtfertigte, Folgendes erklärte: Der Magistrat zu Berlin hat vermöge seines verfasiungsmäßtgen Rechts gehandelt. Es ist die Frage, ob er verfasiungsmäßig zur Berufung des Städtetages berechtigt sei. auf das Allerschärfste, auf das Allerkaltblütigste geprüft und ist bejaht worden. Der Magistrat hat ferner gehandelt vermöge seiner Pflicht, die realsten Jnteresien der von ihm vertretenen Bürger zu schützen. Daß der Tarif jetzt Gesetz geworden ist. kann die Rechtsfrage nicht berühren; denn ehe der neue Tarif Gesetz wurde, war der Tarif von 1873 Gesetz und die schutz- zöllnerische Agitation war also auch damals gegen ein bestehendes Gesetz gerichtet und in gleicher Weise „eigentlich revolutionär", wie es nach der Ansicht der „Nordd. Allg. Ztg." die Berufung eines künftigen Städtetages sein würde.
— Das „Naumb. Kreisbl." schreibt: „Das in Folge der neuen Zollgesetze erfolgte Steigen der Petroleumpreise erregt um so größere Unzufriedenheit, als allgemein bekannt ist, daß den Besitzern der vielen, die Braunkohle verarbeitenden Fabriken mit dem neuen Zoll ein ungeheueres Geschenk gemacht worden ist. Denn seit Jahren schon werden bedeutende Quantitäten des in diesen Fabriken bereiteten „Solaröls", desien Reinigung jetzt sehr vervollkommnet ist, nach Bremen und Hamburg gesandt, um, mit Petroleum vermischt, als unverfälschtes (!) Petroleum wieder zurückzukehren. Deshalb werden auch aller Orten die leeren Petroleumfäsier zu verhältnißmäßig hohen Preisen angekauft und wandern denselben Weg mehrmals hin und zurück."
Cöslin, 13. August. Der „General-Anz." für Cöslin und Umgegend giebt die bereits angeführte Stelle der Tischrede des Cultusministers Herrn v. Puttkamer in folgender erheblich milderer Fassung wieder: „Er zolle seinem Vorgänger im Amte, Herrn Dr. Falk, alle Anerkennung, wenn selbst er in religiöser und politischer Beziehung nicht allenthalben auf demselben Standpunkt sich befinde; in der Verwaltung seines Amtes werde er sich nicht von den thm durch seine persönliche Ueberzeugung vorgeschriebenen Wegen entfernen und, falls er dabet nicht fortdauernd dte höhere Anerkennung finden sollte, die seiner Amtsführung zur Zett ntcht mangele, nicht anstehen, um Enthebung von dem Posten des Cultusministers zu bitten."
Rußland.
Petersburg. Der Verbrecher Mirsky, welcher sich seit voriger Woche in einem der Gefängnisie der Petersburger Festung befindet, hat wichtige Aussagen gemacht. Man confronttrte ihn auf seinen Wunsch mit seiner


