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Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brmgeriohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf»
Amtlicher Theil. Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntntß gebracht, daß: , , .
1) die Schöffengerichtssitzungen Montag den 3. November dieses Jahres ihren Anfang nehmen und in der, mit dem 31. December 1880 ablaufenden Gescläftsperiode mit vierteljährig vier Sitzungen von dem Großherzoglichen Oberamtsrichter Cellartus abgehalten werden;
2) die Sitzungen für Rechtsstreitigkeiten Dienstag und Mittwochs und zwar für die Orte: Berstadt, Bettenhausen, Inheiden, Langd, Langsdorf, Trais-Horloff, Utphe an dem erstgenannten Tage durch den Großh. Oberamtsrtchter Cellarius und an dem letztgenarmten Tage durch den Großh. Amtsrichter Krauß für die Orte: Bellersheim, Hungen, Nonnenroth, Obbornhofen, Rodheim mit Hof Graß, Steinheim, Vtllingen, Wohnbach, abgehalten werden.
3) In der freiwilligen Gerichtsbarkeit können Donnerstags Anträge gestellt werden, in Vormundschaftssachen bet dem Großh. Ober- amtsrtchter allein.
4) Die Gerichtsschreiberei ist an den Werktagen der Woche von 2 bis 4 Uhr Nachmittags den Rechtssuchenden geöffnet.
5) Das Verzeichniß für verkündete Urtheile wird an jedem Montag in der Gerichtsschretberei ausgehängt werden.
Hungen, am 9. October 1879. Großherzogliches Amtsgericht Hungen.
Cellartus, Oberamtsrtchter.__
Bekanntmachung.
Betreffend: Den Herbstfaselmarkt des laudwtrthschaftlichen Bezirks-Vereins zu Friedberg pro 1879.
Der diesjährige Herbstfaselmarkt des laudwtrthschaftlichen Bezirks-Vereins Friedberg soll
Mittwoch den 22. laufenden Monats
zu Friedberg abgehalten werden. Die aufgetrlebenen Fasel werden durch eine hierzu bestellte Commission gemustert und wird den Eigenthümern der als pretswürdig erkannten Thiere eine Geldprämie bewilligt. Der landwirthschaftliche Bezirks-Verein und die Kreisstadt Friedberg haben hierzu entsprechende Beträge zur Disposition gestellt. Die eigene Züchtung der Thiere durch deren Eigenthümer erscheint nicht als eine Bedingung der Prämiirung. Von der Preisbewerbung sind Gemetndefasel ausgeschloffen, desgleichen Fasel, die um 9 Uhr Vormittags noch nicht am Platze sind. Für Fasel, welche als tauglich befunden, aber nicht prämtirt werden, wird auf Verlangen eine Wegvergütung ausgezahlt. Nicht genügend gefeffelte Thiere werden vom Platze weggewtesen werden. Die zum Abschluffe kommenden Verkäufe wollen dem Großherzogltchen Betgeoroneten Herrn Steinhäußer dahier zur Anzeige gebracht werden. Zu recht zahlreichem Besuche des Marktes wird hiermit eingeladen. .
Friedberg, den 3. October 1879. Der Director des lanbwtrthschaftkchen Bezirks-Vereins Friedberg.
° Dr. Braden.
Bekanntmachung.
Betreffend: Winter - Cursus der Ackerbauschule des landwirthschaftlichen Vereins für die Provinz Oberheffen zu Friedberg.
Der diesmalige Winter-Cursus der hiesigen Ackerbauschule beginnt Montagden3. November in 2 Claffen und währt bis gegen Ende März. Der Unterricht erstreckt sich auf die Fortbtldungsfächer, sowie auf die verschiedenen Zweige der Naturkunde und Landwirthschaftslehre; er wird in diesem Winter von zwei ausschließlich für die Anstalt angestellten Landwirthschaftslehrern, von dem Großh. Kreis-Veterinärarzt, dem Vereins - Wtesenbaumeister und mehreren anderen geeigneten Hülfslehrern erthetlt. Die nöthige Anschauung wird durch vorzügliche Lehrmittel, sowie durch Excursionen auf nahe gelegene Gutswirthschaften erreicht. Aufnahmsfähig sind alle unbescholtene Jünglinge, welche die Volksschule durchgemacht haben. In die 2. Klaffe werden nur solche junge Leute ausgenommen, welche früher die 1. Klaffe mit Erfolg durchgemacht haben oder Nachweisen, daß sie sich anderswie die Kenntnisse angeeignet haben, welche das Lehrziel der 1. Klaffe bilden, alle anderen Schüler kommen in Letztere.
Das Schulgeld beträgt für die 1. Klaffe 45, für die 2. Klaffe 35
Anmeldungen nimmt das unterzeichnete Curatortum und der Anstalts-Dirigent Prof. Dr. Tobtsch entgegen, von welchen beiden Stellen auch gewünschtenfalls anderweitige bezügliche Auskunft ertheilt wird.
Friedberg, am 8. September 1879. Das Curatorium der Ackerbauschule zu Friedberg.
Dr. Braden, Kreisrath. Küchler, Kreisaffeffor. Schmidt, Kreisschulinspector.
politisch
Die neue Justizorganisation.
XXIX. Zum Verfahren im Ctvilproceß.
Ueber die Zustellung gelten im Ctvilproceß dieselben Bestimmungen, die wir im Strasproceß kennen lernten; — nur ist hier die Zustellung durch die Post der durch Gerichtsvollzieher ebenbürtig. Auch tritt das dtrecte Betreiben der Parteien in Zukunft mehr hervor. Während früher nur das Gericht Zustellungen veranlaßte, erthetlt die Partei dem Gerichtsvollzieher direct Aufträge. Im Anwaltsproceß ist das vorgeschrieben, im Partetproceß freigestellt, ob man den Gerichtsvollzieher direct oder durch das Gericht beauftragen will. Der Gerichtsvollzieher, deffen Befugniffe wir bereits erörterten, prüft die an ihn gerichteten Ansprüche und handelt unter eigener Verantwortlichkeit.
Die Consequenz des Prtncips vom „Parteibetrteb" ist die, daß hinfort auch die Ladungen zu den Terminen nicht mehr Seitens des Gerichts, sondern von einer Partei au die andere erfolgen. Die betreibende Partei reicht die Ladung dem Gertchtsschretber ein, der sie dem Vorsitzenden vorlegt. Letzterer räumt innerhalb 24 Stunden einen Termin an. Alsdann erhält der betreibende Theil die Ladung zurück und läßt sie durch den Gerichtsvollzieher der Gegenpartei zustellen. — Im Anwaltsproceß muß der Ladung zur mündlichen Verhandlung, falls der Gegner noch keinen Anwalt hat, die Aufforderung htnzugesügt werden, einen Anwalt zu bestellen.
Zwischen der Ladung und dem TerminStage soll im Anwaltsproceß eine Frist von mindestens einer Woche, im Parteiproceß von mindestens 3 Tagen liegen. Ist die Bekanntmachung eines Termins in einer Sitzung des Gerichts erfolgt, so ist eine Ladung nicht erforderlich. — Jeder Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache. Ist die Partei nicht anwesend, so ist sie nicht sofort ausgeschlossen, sondern sie kann, bis der Termin geschloffen wird, noch in die
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Verhandlung eintreten. Ist sie dann nicht zur Stelle oder verhandelt sie nicht, so ist der Termin versäumt.
Richterliche Fristen laufen von deren Verkündung ab, wenn sie den Parteien mündlich eröffnet wurden, sonst von der Zustellung des Schriftstücks an, in welchem sie festgesetzt sind. Der Tag der Verkündigung oder Zustellung wird mitgezählt. Die Bestimmungen über längere Fristen haben wir bereits mirgetheilt. Hier ist noch zu erwähnen, daß die Gertchtsferten den Lauf der Frist hemmen; nach deren Beendigung läuft die Frist zu Ende. Eilige Fertensachen machen eine Ausnahme. Das Gericht kann nach Anhörung beider Parteien, sowie bei deren Zustimmung Fristen verkürzen oder verlängern. Daffelbe gilt bei Aufhebung und Verlegung von Terminen.
Wer einen Termin oder eine Frist versäumt, dem fallen die Nachtheile aus den vorgenommenen Proceßhandlungen zur Last, auch wenn sie nicht angedroht waren. Bisher konnten Minderjährige und gleichgestellte Parteien (Gemeinden u. s. w.) die Aufhebung der Folgen einer solchen Verfäumniß be- gehren; in Zukunft ist dies nicht mehr der Fall. Ebenso wird die Versäum- niß durch die Schuld eines Vertreters nicht mehr als unverschuldet betrachtet. Wo dagegen Naturereigniffe oder unabwendbare Zufälle hinderlich waren, soll dem Betreffenden die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die Vorschriften darüber haben wir erörtert. Zu bemerken ist, daß die Kosten für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Antragsteller zur Last fallen, nur dann nicht, wenn der Gegner unbegründeten Widerspruch erho- ben hatte.
In einzelnen Fällen kann das Proceßverfahren eine Unterbrechung erleiden ; so z. B. wenn eine Partei stirbt. Dann tritt eine Unterbrechung em, bis ihre Rechtsnachfolger den Proceß aufnehmen, wozu sie im Falle der Sau-


