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Nr. 291. Samstag de» 13. Decemder L8M.
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Erscheint tLgttch mit Ausnahme des MontagS
Prei4 vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerloh«. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
politisch
Jeutschtand.
Darmstadt, 10. Decbr. Nachdem die evangelische Landessynode zur Ausführung des § 47, Pos. 3, des Allerhöchsten Edicts vom 6. Jan. 1874, betr. die Verfassung der evangelischen Landeskirche, in welchem den Kirchen- verständen „Pflege der Armen" zur Obliegenheit gemacht ist, dos Ersuchen an das Grohh. Oberconsistortum gerichtet hatte, darauf hinzuwirken, daß die „Anordnungen der Verfügung Großb. Ministeriums des Innern vom 24. März 1830, soweit dieselben die Erträge des Kirchenopfers und anderer, nach den Stiftungen der Kirche und ihren Organen zugewtesener Armen- und Almosenfonds, sowie deren selbstständige Verwendung der Kirche entziehen, aufgehoben", ferner, daß „der Ertrag des Kirchenopfers und der anderen erwähnten Fonds dem ursprüglichen Zweck zurückgegiben und somit den Kirchrnvorständen zur Ausübung der verfaffungsmäßigen kirchlichen Armenpflege überlassen werden", bat Großh. Ministerium des Innern und der Justiz am 13. October d. I. eine Verfügung ertasten, wonach in den wichtigsten Punkten den Anträgen der Synode entsprochen worden ist. Dos Großh. Oberconsistorium, indem es diese Verfügung mit Ausschreiben Nr. XVI vom 2. December d. I. den evangelischen Kirchervorständen mtttheilt, bemerkt dazu: „Es sind somit nicht allein, wte früher schon geschehen, die sog. Bückscngetder und die Neujahrs- collecte, sondern auch die sonntäglichen Kirchenopfer, insoweit diese, besonderen rechtlichen Ansprüchen und speciellen Bewilligungen gemäß, nicht anderweit Verwendung finden wüsten, ihrem r rsprünglichen Zweck, der kirchlichen Ge- meindr-Armrnpflsge, zurückgegeben und hierdurch den Kirchenvorständen Mittel dargc.eicht worden, um in höherem Grade und weiterer Ausdehnung, als sett- ber, ihren verfassungsmäßigen Veipfl chtlngen bezüglich der Fürsorge für die Armen nachzukommen, Bet Ausübw g dieser Pflichten sind die Grundsätze zu bcachren, auf denen die kirchliche Armenpflege beruht, sowie die Absichten, welche sie zu erreichen sucht. Die kirchliche Armenpflege soll zwar der gesetzlich geordneten bürgerlichen ergänzend und fördernd zur Sette treten, hat aber auch thr etgenes Gebiet, das sie festhalten muß, wenn sie sich ihren kirchlichen Charakter wahren und ihre hohe und schwere Aufgabe wirklich lösen will. Sre erwächst aus dem Boden christlichen Glaubens und christlicher Liebe, ist yOn der Kirche immerdar als Pflicht anerkannt worden, reiht sich demnach in den Kreis aller anderen kirchlichen Pflichten und hat mit der Ausübung aller dieser dastelbe gemeinsame Endziel. Von diesem Standpunkt aus bekämpft sie darum nicht sowohl die leibliche Armuth als solche, sondern geht vor Allem arauf aus, die geistige Armuth zu heben, durch welche jene so oft entsteht, »der doch zu einer unerträglichen Last gemacht wird. Sie verwendet deshalb richt blos Geldmittel, sondern sucht durch deren Beihülfe religiös-sittliche Anfechtung und christlichen Trost zu spenden. Sie tritt vornehmlich dort ein, wo die gesetzliche, oder von Humanitären Privatvereinen geübte Armenpflege nicht vug, und hinreicht, bei Armen also, deren Armuthsursache von anderer Armen- ürsorge nicht getroffen wird. Ihre Aufgabe ist mehr, vollendeter Armuth rhunlichst vorzubeugen, die innere Kraft der Armen zu stärken, daß sie ihre Noth durch eigene Anstrengung zu heben oder doch zu tragen lernen, nnd in »weiter Linie erst, materieller Noth mit materiellen Mitteln zu steuern. Bei Lösung dieser Aufgabe tritt sie nicht an die Stelle der gesetzlich geordneten oder privaten Armenpflege, sondern sucht von ihrem Boden und ihren Grundsätzen aus das Elend der Armuth zu mindern, dabei jedoch in christlicher Liebe mit jeder anderen Art der Armenfürsorge stützend und helfend Hand in Hand zu gehen." DaS Oberconsistorium übersendet den Kirchenvorständen zugleich zur Regelung der maßgebenden geschäftlichen Punkte eine besondere Instruction.
Das oben erwähnte Rescrtpt Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz an Großh. Oberconsistorium lautet:
„Nach den Anträgen Ihres Berichtes vom 8. Juli d. I. zu Nr. 5834 genehmigen wir bezüglich der Verwendung des Ktrchenopfers, sowie der Erträge der kirchlichen Armen- und Almosenfonds das Nachstehende:
1) Die bei den evangelischen Gottesdiensten erhobenen Opfer, sowie die Erträgnisse der in den Kirchenfonds verwalteten Armen- und Almosenfonds sind, als zunächst für die unterstützungsbedürftigen evangelischen Gemeinde- glteder bestimmt, durch die Kirchenvorstände, nicht durch die Geistlichen, hierzu zu verwenden. Eine Ablieferung der Kirchenopfer an die Gemeindekasien znm Zweck der bürgerlichen Armenpflege hat in Zukunft nicht mehr ftattzufinden, agegen haben die Kirchenvorstände sich mit den Organen der bürgerlichen Armenpflege über die Verwendung der Opfer u. s. w. geeignet zu benehmen.
2) Wo die Erträgnisse der Kirchenopfer bisher ganz oder zum Thetl .ur Bestreitung der allgemeinen kirchlichen Bedürfnisse wegen Jnsusfictenz der Kirchenfonds Verwendung gefunden haben, hat es dabei zu verbleiben, inso- lange nicht auf Anträge der Ktrchenvorstände und Ktrchengemetnde-Vertretungen anders bestimmt werden wird.
3) Besondere Verhältnisse, sttstungsmäßige Bestimmungen, rechtliche Ansprüche, fpecielle Verwilligungen sind auch fernerhin wie seither zu beachten.
4) Sind früher in den Ktrchensonds verwaltete Armen-Capttalien an Gemeinden abgegeben worden, so hat es dabei sein Bewenden zu behalten;
er HHeit.
etwaige Ansprüche auf Rückgabe solcher Capitalien an die Kirchenfonds find erforderlichen Falls gerichtlich geltend zu machen.
Den Großherzoglichen Kreisämtern haben wir von dieser Entschließung Nachricht gegeben.
v. Starck.
A ch e u b a ch."
Berlin, 10. Decbr. Der Stand der auswärtigen Angelegenheiten im Osten und Westen wird übereinstimmend als Frieden verheißend angesehe! . Hoffentlich führen die Angelegenheiten auf der Balkan-Halbinsel keine neuen Verwickelungen herbei. Das Land zwischen dem Schwarzen und dem Aegäi- schen Meere, welches der Schauplatz deö letzten Krieges war, würde es unter allen Umständen schwer haben, sich von den Verheerungen und Verlusten des Krieges zu erholen. Nun aber tragen die Leidenschaften der holbrohen Völ-> kerschaftcn, die in Folge des Krieges in die Reihe der unabhängigen Staaten eingetreten sind, nicht wenig dazu bei, eine ruhige und friedliche Entwickelung zu hindern. In dem bulgarischen Parlamente trat die radikale Mehrheit so maßlos auf, daß Fürst Alexander die erste Nationalversammlung auflöste, noch sie zu Verhandlungen kam. Traurig ist das Loos der Mohamedaner in der europäischen Türkei, viel trauriger als es das Loos der christlichen Unter- thanen des Sultans war, über welches vor dem Kriege so viel geredet wurde. Zu Tausenden und Zehntausenden find sie ermordet und vertrieben worden, und jetzt, da sie kraft des Berliner Friedens in ihre Heimath und ihr Eigen- thum wieder zurückkehren sollen, werden ihnen endlose Schwierigkeiten in d<n Weg gelegt. Man will sie nicht anders wieder aufnehmen, als wenn sie sichere Subsistenzmittel nachweisen, sie Liren obdachlos umher, sie «erden von der Bevölkerung, die sich ihrer Häuser und Aecker bemächtigt hat, verfolgt und mißhandelt, und wenn nicht kräftige Maßregeln getroffen werden, werden in der nächsten Zeit vor Hunger und Kälte Tausende umkommen.
Italien.
Rom, 9. Decbr. Der „Fanfulla" erwähnt eines Schreibens des Reichskanzlers Fürsten Bismarck an den Senator Jacini anläßlich der Schrift des Letzteren: „Die Conservativen und die natürliche Entwickelung der polt- tischen Parteien in Italien." In dem Schreiben heißt es, nur das Einvernehmen der Mächte, die entschloffen seien, eine streng - conservative Politik zu verfolgen, würde eine partielle Abrüstung gestatten, welche das einzige Mittel sei zur Hebung der Finanzen und zur Besserung der Lage der Völker. Dasselbe Blatt glaubt behaupten zu dürfen, daß neuerdings zwischen der deutschen, österreichischen und italienischen Regierung Mitthetlungen bezüglich der griechischen Grenzfrage ausgetauscht seien, welche zu einer Verständigung in dieser Frage geführt hätten. Ebenso sei bezüglich Egyptens ein Einvernehmen erzielt worden.
Ztußland.
Petersburg. Das Organ der Odeßaer Stadthauptmannschaft, die Wjedomosty Odeßkago Gradonatschalstwa", meldet, daß in Odesia beim Ausgraben eines Wasierlettungsrohres in der Nähe des Bahnhofes in der Erde drei Minen entdeckt wurden, welche mit dem Hause Nr. 4 in dem Dragutinski- Perenlok-Vierte! in Verbindung standen. In Folge der ungefaßten Aushebung ter Minen wurden drei Häuser befchädigt. Es wurde sofort an Orr und Stelle eine Commission entsandt, welche das bezügliche Protokoll aufnahm, die Bewohner der drei beschädigten Häuser entfernte und die Passage in dem genannten Perenlok vollkommen einstellte.
Telegraphische Depeschen.
Waguer'S telegr. Correfpondenr • Bureau.
Berlin, 11. Decbr. In der heutigen außerordentlichen Generalversammlung der Potsdamer Eisenbahn wurden abgegeben 7884 Stimmen; davon stimmten für den Vertrag mit der Regierung 6749, dageaen 1135. Der Vertrag ist demnach angenommen. Der Regierungs Commtssär erllärte bei Eröffnung der Versammlung, die Regierung würde bi« zum 1. Mai 1880 den Vertrag dem Landtage vorlegen.
Berlin, 11. December. Verschiedenen Börsenblättern zufolge baben die Verhandlungen der Delegirtcn der Rheinischen Eisenbahn mit den Com- mtffarien der Regierung zu einer Einigung und Unterzeichnung eines vorläufigen Vertragsentwurfs nicht geführt. Die Hauptdtfferenz bildet, daß die Regierung pro 1879 nur eine 7procentige Dividende gewähren will, während die Delegirten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft eine früher angesammelte Reserve beanspruchen, welche diese Dividende mit etwa 8^ pCt. erhöhen würde. Die Delegirten reisen heute Abend ab.
— Gutem Vernehmen nach traten unter dem Vorsitz deS Präsidenten Köller heute Delegtrte der Fraktionen des Abgeordnetenhauses zusammen und sprachen sich nahezu einstimmig dahin aus, die erste Lesung der Verwaltung-, reformgksetze erst nach den Ferien vorzunehmen.
London, 11. Decbr. Die „Times" spricht sich für die baldige Räu- mung Afghanistans und die stricte Aufrechterhaltung des Vertrags von Gan-


