Ausgabe 
13.7.1879 Erstes Blatt
 
Einzelbild herunterladen

pelluieifters

(4657

Zull

und

ingtn rstaad.

>er RiDmts- (4635

z.

bürg. ücke.

ehkrei

>000 Kilo, 50- tonirt, liefert, ?Her Bedienung;, ModeBauswahL 1 (sehr behebt idef) guss- tten (billiger- u, Rohr* ikfenster ?rn in höchst

Walzen zir m, Hartguss- id sparsamen 7 verschaffen.

a allgemeinen'

en und Chemi- orizontal- und i oder Schläger- tchinen.

, Mühlen* sten Systemen, ile mich zur iberhaupt land'

erfordern wenig S Äs -MS 110.- an.

.nfabrik,

rkauft«^

7, 9$«

12, <5^

iso, Erstes Blatt. Sonntag den 13. Juli 1879»

Kießmer

Anzeige - uni Amtsblnlt fit den Kreis Gießen.

Telegraphische Depeschen.

Wagner's telegr. TOrrespoudeur-Burea«.

Ems, 11. Juli- Se. Majestät der Kaiser machte gestern Nachmittag eine Spazierfahrt und besuchte Abends das Theater. Zum heutigen Diner find Prinz Nikolaus von Nassau und der Herzog von Croy geladen.

Berlin, 11. Juli. DasReichsgesetzblatt" veröffentlicht das Gesetz, betr. die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens, sowie das Gesetz, betr. die Abänderung des Reichshaushalts-Etats und des Landeshaushalts- Etats von Eljaß-Lothringen für 1879/80.

DerNordd Allg. Ztg." zufolge findet der Schluß des Reichstages ohne besondere Feierlichkeit im Reichstogsgebäude statt. Die damit eintretende parlamentarische Pause wird kaum 3 Monate währen. Der Landtag ist gegen Ende October zu berufen; da das Mandat der Abgeordneten kurz darauf abläuft, so tont» die formelle Auflösung des Abgeordnetenhauses etwa Ende- September und die Neuwahlen gegen Mitte October erfolgen.

DerMichs-Anzeiger" publictrt die Ernennung des Geh. Oberregie- rungsrathes Starke zum Unterstaatssecretär im Ministerium des Innern.

Berlin, 11. Juli. Reichstag. In dritter Lesung werden ohne Debatte ge­nehmigt die Gesetzeniwürfe, betr. Abänderung der Gewerbeordnung und wegen Steuer­freiheit von Branntwein zu gewerblichen Zwecken. Der Gesetzentwurf über Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners außerhalb des Concursoerfahrens wird in zweiter Lesung nach den Commissionsanträgen angenommen, Es folgt die Special­debatte der Zolltarifvorlage in dritter Lesung. Reichensperger (Crefeld) befürwortet bei Rr. 2 (Baumwolle) seinen früheren Antrag auf Ermäßigung der bezüglichen Zölle. Minister Hofmann erklärt; Der Bundesrath prüfte die Beschlüsse zweiter Lesung und erklärte sich mit denselben in allen wesentlichen Punkten mit wenigen Ausnahmen ein­verstanden. Den Antrag Reichensperger könne die Regierung nicht acceptiren. Be­treffs der übrigen Amendemei'.ts werden die Regierungsvertreter sich im Lause der Debatte erklären. Der Antrag Reichensperger wird abgelehnt und Nr. 2 mit einem unwesentlichen Amendement nach den Beschlüssen zweiter Lesung angenommen.

Nummer 3, 4 und 5 des Zolltarifs werden nach unerheblicher Debatte den Beschlüssen zweiter Lesung gemäß genehmigt. Zu Nr. 6 (Eisen) beantragt Delbrück verschiedene Herabsetzungen. Bundes-Commissar Burchardt bezeichnet diesen Antrag als unannehmbar, woraus derselbe abgelehnt wird. Stumm und Genossen beantragen verschiedene Erhöhungen. Bundes-Commissar Burchardt erklärt sich mit dem Anträge Stumm einverstanden. Richter (Hagen) dagegen bekämpft den Antrag. Stumm befür­wortet denselben und erklärt, er und seine Freunde würden nur im Falle der An­nahme seines Amendements für die Erhöhung der Kornzölle stimmen. Hieraus wird der Antrag Stumm in namentlicher Abstimmung mit 178 gegen 160 Stimmen angenommen.

Nr. 7 wird nach den Beschlüssen zweiter Lesung angenommen. Bei Nr. 8 wird der Antrag v. Ow's (Freudenstadt) auf Einführung eines Zolles auf Flachs mit 153 gegen 152 Stimmen angenommen. Zu Nr. 9 (Getreide) liegen mehrere Anträge vor. v. Kleist-Retzow befürwortet den Antrag v. Mirbach auf Verdoppelung des Noggenzolles und polemisirt gegen den Städtetag und die bezüglichen Kundgebungen rc. Richter (Hagen) bekämpft den bezeichneten Antrag. (Während Rlchter's Rede tritt Fürst Bismarck ein.) Redner characlerisirt den Antrag als einen Ausfluß einseitiger Jnteressen-Politik und wirft den Anhängern des Koinzolles vor, viel eher als die Opposition die Eintracht der Classen zu gefährden. Bundes-Commissar Tiedemann erklärt: Wenn das Haus den Antrag v. Mirbach annehme, werde die Regierung nicht widersprechen, v. Mirbach befürwortet seinen Antrag, v. Forckenbeck wendet sich gegen v. Kleist-Retzow, um die Haltung des Berliner Magistrats und des Städtetages zu vertheidigen. Der Berliner Magistrat habe sich in den Grenzen seines verfassungs­mäßigen Rechtes gehalten, aber auch seine Pflicht ausgeübt, welche ihm auferlegte, die vitalsten Interessen der seiner Verwaltung untergebenen Bürger zu wahren. Redner nimmt Bezug auf die bekannte Petition des Berliner Magistrats, worin nachgewiesen wird daß die Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer eine erheblich bessere Ernährung der Berliner Bevölkerung zur Folge gehabt. Man könne es dem Berliner Magistrate nicht verdenken, wenn er gegenüber anderen Agitationen eine feste Stellung genommen habe. Eine Agitation der Magistrate der großen Städte gegen das platte Land sei nicht beabsichtigt gewesen, sei auch nicht nöthig; sie werde von selbst eintreten, wenn die Consumenten die Wirkungen der Zölle empfinden. Gegenüber v Kleift-Rstzow bemerkt Redner, daß er über die Gründe, welche ihn zur Niederlegung des Präsidiums bewogen, dem zuerst Angegebenen nichts hinzuzufügen habe. Zolle auf nothwendige Lebensmittel, speciell auf betreibe, halte er im Interesse des Staates nicht für geboten und werde er gerade wegen dieser Zölle gegen den ganzen Tarif stimmen. Die neue Zollpolitik bewirkte eine übermäßige Belastung des Volkes nicht nur zu Gunsten des Staates sondern auch zu Gunsten von Interessentenkreisen, v. Kardorff befürwortet den Antrag Mirbach. Bamberger äußert sich gegen denselben. Der Antrag Mir­bach auf Verdoppelung des Roggenzolles wird darauf in namentlicher Abstimmung A> mit 186 gegen 160 Stimmen angenommen. Die anderen Getreidezölle werden nach . den Beschlüssen zweiter Lesung genehmigt. Danach wird die Sitzung auf heukkch Abend 7Vr Uhr behufs Fortsetzung der Berathung des Zolltarifs vertagt. ,rm

London, H. Juli. Im Unterhause veranlaßte im Lause der Sitzung eine Anfrage Sullivan's einen lebhaften Zwischenfall. Sullivan verlang^ Auskunft, weshalb ein Fremder im Hause Notizen über die Debatte

StevaettonSburearrr «rpedittsnSbrrreau r

Schulstraße B. 18.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags»

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

politisch

Die neue Juftizorganifation.

IV. Die Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft ist eine selbstständige, dem Gericht gleichstehende Behörde; sie ist durchaus unabhängig vom Gericht, nur mit der Ausnahme, daß sie in einzelnen Fällen bei der Erhebung der Anklage an die Zustimmung des Gerichts gebunden ist, z. B. in Schwurgerichtssachen. Im Uebrigen aber handelt die Staatsanwaltschaft ganz frei von der Autorität des Gerichts, ist nur ihren directen Vorgesetzten verantwortlich und braucht sich auch in den Gerichtssitzungen dem Gerichtshöfe nur insoweit zu beugen, als dem Vor­sitzenden desselben die Aufrechterhaltung der Ordnung (die Sitzungspolizei) zu­steht. Die Staatsanwälte sind keine richterliche Beamte; sie sind ein Mittel­ding zwischen Verwaltungs- und Justizbeamten. Der Staatsanwalt kann jeder­zeit, ohne Grund, ohne daß er gehört wird, ja, gegen seinen ausgesprochenen Willen an einen anderen Ort versetzt werden, während der Richter nur infolge einer rechtskräftig gewordenen DisciplinarEntscheidung von seinem Amte nach einem anderen Orte entfernt werden kann. Die Staatsanwälte werden, wie die Richter, durch königliches Patent ernannt (resp. durch die Landesfürsten 2C.); der Oberreichsanwalt und die Reichsanwälte werden aus Vorschlag des Bundes- raths vom Kaiser ernannt. Ein Staatsanwalt ist niemals befugt, richter­liche Geschäfte irgend welcher Art wahrzunehmen; soll er zu solchen verwindet werden, so muß er vorher aus der Staatsanwaltschaft ausscheiden und zum Richter ernannt werden. Ebenso wenig darf ihm, wie dies früher in einzelnen Staaten der Fall war, eine Dienstaussicht über die Richter übertragen werden.

Der Staatsanwaltschaft fällt nun ein dreifacher Wirkungskreis zu:

1) ist sie das Organ der Strafverfolgung, d. h. sie hat im Namen und im Interesse des Staates das Recht und die Pflicht, strafbare Hand­lungen aufzudecken und die Thäter zur Bestrafung zu bringen;

2) liegt ihr die gesammte Strafvollstreckung ob, welche früher in den alten Provinzen Preußens z. B. den Gerichten erster Instanz oblag. Mit der Strafvollstreckung hängt aus das Innigste zusammen die Thätigkeit in Begnadigungsangelegenheiten, welche gleichfalls auf die Staatsanwaltschaft übergeht. Wurde z. B. in Preußen bisher ein Gnadengesuch an allerhöchster Stelle eingereicht, so gelangte es aus dem geh. Cabtnet zunächst an den Justiz­minister, dieser forderte vom Gericht erster Instanz einen Bericht nebst Gut­achten, ob das Gesuch zu bewilligen sei oder nicht, ein und berichtete dann seinerseits an den König. Demnächst hat sich der Minister nicht an das Ge­richt, sondern an die Staatsanwalschaft zu wenden;

3) hat die Staatsanwaltschaft bei den die Bildung der Schöffen­gerichte und Schwurgerichte betreffenden Verwaltungsgeschäften mit­zuwirken und das öffentliche Interesse wahrzunehmen.

Auch im Civilproceß fällt der Staatsanwaltschaft noch eine Thätig« kett zu; so soll z. B. jedem Audienztermin in Ehescheidungssachen ein Staatsanwalt beiwohnen, welcher Anträge jederzeit pellen kann, wenn es das öffentliche Interesse erheischt.

Die ör.tliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft wird durch die des Gerichtes bestimmt, für welches sie bestellt ist. Kein Beamter darf über diesen Sprengel hiriausgreifen. Nur wenn Gefahr im Verzüge ist, kann er innerhalb des Bezirks auch Amtshandlungen vornehmen, für welche er nicht competent ist. Vorgesetzte innerhalb der Staatsanwaltschaft können jederzeit ihren Unter­gebenen Weisungen zugehen lassen, denen sie unbedingt Folge zu leisten haben, ein wesentlicher Gegensatz zur Unabhängigkeit des Richterthums; ebenso können ste jederzeit die Geschäfte des Untergebenen selbst übernehmen, so kann der Oberstaatsanwalt vom Oberlandesgericht das Plaidoyer für den landgericht­lichen Staatsanwalt beim Schwurgericht, der letztere kann für den Amtsanwalt beim Schöffengericht plaidiren. Im Allgemeinen steht das Recht der Aufsicht und der Leitung zu: 1) dem Reichskanzler hinsichtlich des Oberreichsanwalts und der Reichsanwälte; 2) dem Justizminister hinsichtlich aller staatsanwalt­lichen Beamten des betr. Bundesstaats und 3) den ersten Beamten der Staats­anwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und den Landgerichten hinsichtlich aller Staatsanwaltschaftsbeamten ihres Bezirks. In umgekehrter Reihenfolge regelt stch der Beschwerdeweg gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft.

Hülfsorgan der Staatsanwaltschaft ist die Polizei. Die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind Hülfsbeamte der Staats­anwaltschaft.

er HHeil.

1) Tabaksblätter, unbearbeitete und Stengel, auch Tabakssamen......... . 100 Kg. 85 Jt

2) fabricirter Tabake:

a. Cigarren und Cigarretten ..... 100 270

b. anderer...........100 180

werden diese Eingangszölle hiermit auf Grund des Gesetzes vom 30. Mai 1879, betr. die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs, in vorläufige Hebung gesetzt.

Berlin, den 7. Juli 1879.

Der Reichskanzler v. Bismarck.

Deutschland.

Berlin, 10. Juli. DasReichs-Gesetzbl." und derReichs-Anz." veröffentlichen heute folgende

Bekanntmachung, betr. die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Tabak und Tabaksfabrikate.

Vom 7. Juli 1879.

Nachdem der Reichstag bei der zweiten Lesung des Entwurfs eines Ge­setzes , betr. die Besteuerung des Tabaks, die Eingangszölle von den (m § 1 dieses Entwurfes genannten Gegenständen genehmigt hat: