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Ne. 134. Freitag den 13. Juni 187».

Hießener Mitzeiger

Anffigk- und AmtsM für drn Kreis Gießen.

RedaetionSbureau r fkxpe-itionsbureau r

Schulstraße B. 18.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brmgerlohw Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Aofilischer Theis.

Zur neuen Gerichtsorganisation tm Grotzherzogthurn Hessen.

Ergänzend unsere Correspondenz aus dem Großherzogthum Hessen in Nr. 128 über die neue Gerichtsverfassung, in welcher wir mitgetheilt, daß unser Großherzogthum ein Oberlandesgericht mit dem Sitze in Darmstadt und jede der drei Provinzen ein Landgericht und zwar mit dem.Sitze in Darmstadt, Mainz und Gießen erhalten werde und diejenigen Orte aufgeführt haben, in welchen Amtsgerichte und Kammern für Handelssachen errichtet werden, entnehmen wir den in diesem Betreff erschienenen Ver­ordnungen noch folgende Punkte:

Mit dem 1. October 1879 sind aufgehoben: Das Oberappellations- und Cassationsgericht, die beiden Hofgerichtc und die beiden Bezirksstrafgerichte in Darmstadt und Gießen, das Obergericht, das Bezirksgericht und das Handelsgericht in Mainz, das Bezirksgericht in Alzey, die Stadt- und Landgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, sowie die Friedensgerichte in der Provinz Rheinhessen.

Die Functionen des Rheinschlfffahrtsgerichts erster Instanz werden dem Amts­gerichte Mainz übertragen und wird einer der Richter dieses Gerichts als Rheinschiff­fahrtsrichter vom Großherzog bestellt werden. Rheinschifffahrtsgericht zweiter Instanz ist, unbeschadet der Zuständigkeit der Central-Commission in Mannheim, das Land­gericht der Provinz Rheinhessen. Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft werden von der Staatsanwaltschaft bei den als Rheinschifffahrtsgerichlen bestellten Gerichten wahr­genommen. In Strafsachen verhandelt und entscheidet das Rhemschifffahrtsgericht ohne Zuziehung von Schöffen. Die Vollstreckung der Erkenntnisse und Beschlüsse außer­deutscher Rheinschifffahrtsgerichte erfolgt auf Grund einer von dem Präsidenten des Landgerichts der Provinz Rheinhessen mit der Vollstreckungsklausel kostenfrei versehenden Ausfertigung.

Die Schwurgerichtssitzungen werden, insofern nicht vom Ministerium des Innern und der Justiz auf Grund des § 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes anderweite Be­stimmung getroffen wirb, oder der Fall des § 98 des Gerichtsverfassungsgesetzes ander- weite Bestimmung getroffen wird, oder der Fall des § 98 des Gerichtsverfassungsgesetzes eintritt, in jeder Provinz am Sitze des Landgerichts im Laufe eines jeden Vierteljahres gehalten. Sie können auch öfter abgehalten werden, wenn es erforderlich scheint, worüber das Landgericht auf Antrag des Staatsanwalts durch Plenarbeschluß zu be­stimmen har. Tag und Stunde der Eröffnung der Schwurgerichtssitzungen werden von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mindestens 4 Wochen vor der Eröffnung bestimmt und gleichzeitig von demselben der Vorsitzende des Schwurgerichts für die Sitzungsperiode ernannt.

Bei dem Oberlandesgerichte wird ein Oberstaatsanwalt, bei jedem Landgerichte werden je ein erster Staatsanwalt und so viele Staatsanwälte, als der Dienst erfordert, angestellt. Die bestehenden staatsanwaltlichen Behörden sind aufgchoben.

Bezüglich der zur Einführung kommenden Schöffengerichte und das Amt der Schöffen sind folgende Bestimmungen maßgebend:

Nach dem am 1. October d. I. in Kraft tretenden Gerichtsverfassungsgesetze für das Deutsche Reich vom 27. Januar 1877 werden für die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen, welche zur Competenz der Amtsgerichte gehören, bei diesen Schöffen­gerichte gebildet Die Schöffengerichte bestehen aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und 2 Schöffen. Die Schöffen haben in den Gerichtssitzungen das Richteramt im vollen Umfange wie die Amtsrichter auszuüben. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. ^m Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung in Folge ftrafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben: 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3) Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. .

au dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche iur Heit der Ausstellung der Urliste das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2 j Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Ausstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4) Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5) ^^nstboten Schöffen sind ferner nicht zu berufen: 1) Minister, 2) Mit-

alieder der Senate der freien Hansestädte; 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5) richter­liche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6) gerichtliche und polizeiliche Voll­streckungsbeamte; 7) Religionslehrer: 8) Volksschullehrer; 9) dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen. ,

Die Berufung zum Amte emes Schöffen dürfen ablehnen: 1) Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung; 2) Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Ver- vflicktung eines Schöffen erfüllt haben; 3) Aerzte; 4) Apotheker, welche feine Gehülfen haben * 5) Personen, welche das 65. Lebensjahr zur Zeit der Ausstelluna der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ablaute des Geschäftsjahres vollenden würden; 6) Personen, welche glaubhaft machen, daß sie den mit der Ausübung des Amtes ver­bundenen Aufwand zu tragen nicht vermögen.

ftür die Auswahl der Schöffen und Geschworenen haben die Bürgermeistereien die soaenannten Urlisten spätestens bis zum 15. Juli 1879 an die Untergerichte ein- »usenden und soll das Ergebniß der Wahl der Vertrauensmänner für die Auswahl der Schöffen und Geschworenen bis 1. August 1879 vorliegen; die Vorschlagslisten für die Geschworenen müssen bis 1. September den Assisenpräsidenten eingesendet fein.

Das gerichtliche Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahre zusammen. Für die erstmaligen Schöffen- und Geschworenenlisten gilt der Aeitraum vom 1. October 1879 bis 31. December 1880 einschließlich als erste Geschäftsperiode. In allen übrigen Beziehungen bildet der Zeitraum vom 1. October 1879 bis 31. December 1879 ein­schließlich eine besondere Geschäftsperiode.

Die den Kreisämtern als oberen Polizeibehörden untergeordneten Localpolizei- beamten sind im Sinne des § 153 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes Hilfs- beamten der Staatsanwaltschaft. In den nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte beüebunasweise der Schöffengerichte gehörigen Sachen sind auch die Amtsanwälte und die mit deren Functionen betrauten Beamten Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten (§ 11 des Reichsgesetzes vom 6 Februar 1875) wird unter der Oberaufsicht des Ministeriums des Innern und der Justiz in erster Instanz von den Amtsgerichten, in oberer Instanz von den Land­

gerichten geübt. Der Artikel 7 der Verordnung vom 3. November 1875, die Aus­führung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und bie Ehe­schließung betreffend, ist aufgehoben. Die Artikel 5, 9 und 10 dieser Verordnung erleiden die Aenderung, daß 1) an die Stelle der dort bezeichneten Stadt-, Land- und Friedensgerichte die Amtsgerichte treten, 2) die Nebenregister in den Registraturen der Amtsgerichte aufzubewahren und 3) zur Vornahme von Eintragungen in die Nebenregister (§ 14, Absatz 3 des Reichsgesetzes), sowie zur Ertheilung von Auszügen aus den Neben­registern die Amtsgerichte zuständig sind.

Die bereits erwähnten Kammern für Handelssachen werden gebildet: 1) bei dem Landgerichte der Provinz Rheinhessen mit dem Sitze tn Mainz für die Bezirke der Amtsgerichte Mainz, Bingen, Nieder-Olm, Ober-Ingelheim, Oppenheim, Wöllstein und Wörrstadt; 2) bei dem Landgerichte der Provinz Rheinhessen mit dem Sitze in Worms für die Bezirke der Amtsgerichte Worms, Alzey, Osthofen und Pfeddersheim; 3) bei dem Landgerichte für die Provinz Starkenburg mit dem Sitze in Darmstadt für den Bezirk des Landgerichts daselbst mit Ausnahme der Bezirke der Amtsgerichte Offenbach, Seligenstadt und Langen; 4) bei dem Landgerichte der Provinz Starkenburg mit dem Sitze in Offenbach für die Bezirke der Amtsgerichte Offenbach, Seligenstadt und Langen; 5) bei dem Landgerichte der Provinz Oberhessen mit dem Sitze in Gießen für den Bezirk dieses Landgerichts. -

Deutschland.

Darmstadt, 11. Juni. Se. König!. Hoheit der Großherzog und die ganze Großh. Familie vereinigen sich zur Feier der Goldenen Hochzeit Ihrer Majestäten des deutschen Kaiserpaares heute Nachmittag im Fürstenlager zu Auerbach zur Familientafel.

Darmstadt, 11. Juni. Soeben wurde folgendes Telegramm abgesandt: Seiner Majestät dem Kaiser

Berlin.

Dem Allerdurchlauchtigsten kaiserlichen Jubelpaar bringen unterthänigst ihre Glückwünsche die Mitglieder der versammelten evangelischen Landes­synode des Großherzogtbums Hesien in Darmstadt."

w. Darmstadt 11.Juni. (Evangelische Landessynode. 21. Sitzung.) Die Synode fährt fort in der Berathung der Vorlage Gr. Ober - Consistoriums, den Entwurf eines neuen Gesangbuches betreffend. Die Abgg. Müller (Pfungstadt), Briegleb, Hager, Diehl und Krug stellen den Antrag: Die Synode wolle 1. den Entwurf des neuen Gesangbuches annehmen und 2. das Kirchenregiment er­mächtigen, unter Mitwirkung des Redactors den bei den Verhandlungen ausgesprochenen Wünschen entsprechende Aenderungen, beziehungsweise Zusätze vorzunehmen. Abg. Müller (Pfungstadt) begründet diesen Antrag, dem auch Ober-Consistorialpräsident Goldmann nicht principiell widerspricht, der eine schleunige Herausgabe des Gesang­buches für dringend wünschenswert erklärt, einer nochmaligen eingehenden Prüfung des Entwurfes jedoch nicht entgegentreten will und namentlich Namens des Kirchen­regiments die bestimmte Zusage gibt, daß bezüglich der Einführung des neuen Gesang­buches keinerlei Pression auf die Gemeinden ausgeübt werden solle. An der Debatte betheiligen sich weiter die Abgg. Curtman, Diesfenbach, Schröder, Köllner, Bonhard, Köhler, Clemm, Strack, Groh, Pauli, Seel, Schwabe, der Berichterstatter Engelbach, sowie Ober-Consistorialrath Linß. Der Antrag Müller und Genossen gelangt sodann in seinem zweiten Theilc gegen 6 Stimmen zur Annahme, während die Annahme des Gesangbuch-Entwurfes, wie er vorliegt, einstimmig beschlossen wird. Bezüglich des Antrags der Abgg. Eckhardt und von Wachter, den Verlag des Landesgesangbuches betreffend, beschließt die Synode nach längerer Debatte, an welcher sich außer dem Ober-Consistorialpräsidenten Goldmann die Abgg. Eckhardt, v. Wachter, Dornseiff (Bickenbach), Wernher, Köhler, sowie der Berichterstatter, Abg. Curtman, beteiligen, nach dem Antrag des Ausschusses, das Kirchenregiment zu ersuchen, bei der Staats­regierung dahin zu wirken, daß dieselbe der evangelischen Kirche das Verlagsrecht des neuen Gesangbuches nicht beanstande. Nächste Sitzung morgen.

Darmstadt, 10. Juni. Das GroßherzogUche Regierungsblatt (Beil. Nr. 16) enthält:

1. Uebersicht der für das Jahr 1879 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Commu- nal-Bedürfniflen in der Gemeinde Gernsheim, Kreises Groß-Gerau.

2. Uebersicht der für das Jahr 1879 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Com- munal-Bedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Lauterbach.

3. Bekanntmachung Großherzoglichen Kreisamts Erbach, die Erhebung einer Umlage zur Bestreitung der Gemeinde-Bedürfniffe der israelitischen Ge­meinde Pfaffen-Beersurth für 1879 betreffend.

4. Abwesenheitserklärung.

5. Ermächtigung zur Annahme und zum Tragen fremder Orden.

6. Namensveränderungen.

7. Dienstnachrtchten. Se. König!. Hoheit der Großherzog haben aller- gnädigst geruht: am 10. Mai den Saltnenactuar Peter Aletter zu Bad Nauheim zum Materialrechner und Controleur bei der Saline daselbst, den Siedemeister bei dem Salinenamte Bad Nauheim Johannes Wilhelm Storch zum Gradir- und Werkmeister bei diesem Amte, den Steiger bei der Grube Ludwigshoffnung Ludwig Block zum Siedemeister bei der Saline Bad Nau­heim, am 17. Mai den Oberrechnungs - Probaior 1. Klaffe i. P. Franz Paul zum Oberrechnungs-Revisor bet der 2. Justtfikatur-Abthetlung der Ober­rechnungskammer zu ernennen.

Am 12. Mat wurden der provisorische Lehrer an der Präparandnanstalt zu Lindenfels Franz Schrod mit Wirkung vom 1. April d. I. an, der provis. Lehrer an der Präparandenanstalt zu Wöllstein Philipp Buxbaum, der provis. Lehrer an der Präparandenanstalt zu Ltch Heinrich Wagner, zu zweiten Lehrern an diesen Anstalten ernannt; am 14. Mat wurde dem Rector JohS. Heinrich