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g^r. 212 Freitag den 12. September 187V.

Kießener Williger

Anreize- uni) Amtsblatt für den Knis Gießen.

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Amtlicher Theis. Bekanntmachung.

Betreffend: Die Nachsuchnng der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schul­zeugnissen.

Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bet Anbringung der Gesuche zu beachtenden, Vorschriften mit dem Ansügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvoll­ständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.

1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzog- thum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

2. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berech­tigung zum einjährigen Dienst ist bet Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Aprtl desselben Jahres zu erbringen.

3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat (nicht Briefpapier) zu ver­wenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.

4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:

a. Geburtszeugntß;

b. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen;

o. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnafien und höheren Bürgerschulen) durch den Dtrector der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit.oder ihre vorgesetzte Dienst­behörde auszustellen ist;

d. das Schulzeugntß.

Sodann wird noch besonders bemerkt:

Zu pos. b.: daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf.

Zu pos. d.: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und den derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugniffe für die Prima der Gymnasien und Realschulen I. Ord., sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz-Ordnung (I. Theil der Wehr-Ordnung vom 28. September 1875 Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müffen.

Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Ersatz-Ordnung verwiesen.

Darmstadt, im December 1878.

Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige.

Der Vorsitzende:

Sp amer._____

Bekanntmachung

Nachdem für die gegenwärtige Finanzperiode den landwirthschaftlichen Vereinen des Großherzogthums jährlich je 1000 zur Förderung des Molkereiwesens verwilligt und von Großherzoglichem Ministerium zur Verfügung gestellt worden sind, bringe ich zur Kenntniß der Interessenten, daß nach Maßgabe des thatsächlich nachzuweisendeu Bedürfnisses diese Summe dahin Verwendung finden kann, daß:

1) einzelne Landwirthe, Industrielle oder Genossenschaften durch entsprechende Beihülfe oder Prämien zur Errichtung von größeren Meiereien nach dem Eis- oder Kaltwasser>Verfahren ermuntert werden;

2) daß derartige neu entstandene Meiereien Behufs Ausbildung practischen Personals durch angemessene Beiträge unterstützt werden.

Etwaige Bewerbungen um solche Unterstützungen können bei mir eingereicht werden.

Gießen, den 9. September 1879. Der Director des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Gießen.

___________________________________________Dr. Boekmann.__

Bekanntmachung.

Der seitherige Droschkenhalteplatz Eck der Wallthorstraße und des Asterwegs ist verlegt an das

Eck der Brandgasse und der Wallthorstraße.

Gießen, den 10. September 1879. Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.

_________________________ Fresenius.______

Dekanatssynode.

Künftigen Mon tag den 15. September Dekanatssyuode. Anfang des Gottesdienstes präcis 9 Uhr. Die Verhandlungen sind öffentlich. Lang-Göns, den 10. September 1879.Strack Dekan.

politischer Phei l.

Die neue Justizorgauisation.

XX. Beschwerde und Berufung.

Die gesetzlichen Rechtsmittel, Beschwerde und Berufung, stehen dem An­geschuldigten wie dem Staatsanwalt zu, auch dem Privatkläger und dem Ver- lheidiger. Der Staatsanwalt kann Rechtsmittel nicht nur zu Ungunsten, sondern auch zu Gunsten des Angeschuldigten einlegen. Auch gesetzliche Ver­treter und Ehemänner für die Frauen können selbständig von Rechtsmitteln Gebrauch machen. Hat der Staatsanwalt zu Ungunsten des Angeschuldtgten ein Rechtsmittel eingelegt, so kann der höhere Richter die Entscheidung auch zu Gunsten deffelben abändern, ohne daß er seinerseits ein Rechtsmittel benutzt hätte.

Wer ein Rechtsmittel anmeldet, ist nicht verbunden, die richtige Bezeich- rmng für dasselbe zu finden. Das Gericht wird die Anfechtung eines Urtheils licht zurückweisen, wenn sie z. B. als Berufung statt alsRevision" bezeichnet i|t Aus die Benennung kommt es nicht an; dem Rechtsmittel wird Folge gegeben, wenn der Antragsteller sich beschwert fühlt oder sich bei einer Ent­scheidung nicht beruhigen will. Jeder, der ein Rechtsmittel eingelegt hat,

kann es jederzeit zurücknehmen oder darauf verzichten, wenn er sich überzeugt, daß er nichts erreichen wird. Er spart dann die Kosten. Nur der Staats' anwalt, welcher zu Gunsten des Angeschuldigten eingegriffen hat, darf nur zurücktreten, wenn dieser damit einverstanden ist.

Das am allgemeinsten zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde. Sie kann niemals gegen Urtheile eingelegt werden, welche nur durch Berufung und Revision angefochten werden können; auch nicht gegen Beschlüffe der Ober­landesgerichte und des Reichsgerichts. Sonst aber findet fie ganz uneinge­schränkt statt gegen alle Entscheidungen und Verfügungen jedes Gerichts und jedes Richters. Jede durch einen richterlichen Akt betroffene Person kann von ihr Gebrauch machen. Im Gange der Beschwerde ist ein großer Unterschied gegen früher. Während man sich bisher bet dem höheren Gericht über das Verfahren des niederen beschwerde, ist von nun an die Beschwerde bei dem Gericht anzubringen, gegen welches man sich beschwert. Es hat den Zweck, dem Gericht selbst Gelegenheit zu geben, begründeten Beschwerden abzu- helfen. Erachtet das Gericht die Beschwerde nicht für begründet, so hat es dieselbe binnen 3 Tagen an das nächsthöhere, das Beschwerdegericht, abzu.