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10.8.1879 Erstes Blatt
 
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1879

Sonntag den 10. August

Erstes Blatt

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Deutschland.

Berlin, 8. August. Wie dieBost. Ztg." erfährt, bat sich au$ wieder bei dem bis jetzt stattgehabten Militär-Ersatzgeschäft pro 1879 heraus- gestellt, daß nicht selten Neclamationen auf Befreiung oder Zurückstellung vom Militärdienste lediglich deshalb unberücksichtigt gelaßen werden müßen, wnl sie nicht rechtzeitig angemeldet worden. Es kommt dies besonders bet Recla-

Dte Ladung des Zeugen geschieht mit Hinweis auf die ihm drohenden Nachtheile t» Folge seines Ausbleibens (Kosten des neuen Termins, Ordnungs­strafe bis 300 Mk., cd. Haft); die Strafe kann wiederholt, auch zwangsweise Vorführung angeordnet werden. Die Strafe kann bei Entschuldigung des Zeugen zurückgenommen werden. Die Vernehmung der Zeugen erfolgt einzeln, in Abwesenheit der andern Zeugen. Ebenso soll die Beeidigung einzeln ge­schehen. In der Hauptverhandlung erfolgt sie m Zukunft vor der Ver­nehmung, während bisher die gemeinschaftliche Vernehmung der Zeugen nach der Vernehmung staltfand. Das Verfahren bei der Eidesleistung ist daßelbe wie früher; nur fällt in Zukunft jede besondere Formel für verschiedene Religionen fort; auch hebt in Zukunft jeder Schwörende die ganze rechte Hand hoch. Die Schlußformel lautet:So wahr mir Gott helfe!" Mit­glieder von Religionsgesellschasten, denen das Gesetz gewiße Betheuerungs- formeln statt des Eides gestattete, dürfen eine Erklärung unter dieser Be- theuerungssormel abgeben. Wer in einer Sache einmal beeidigt ist, kann spätere Angaben unter Berufung auf den bereits geleisteten Eid versichern.

In Bezug auf den Zeugnißzwang hat die Reichsstrafproceßordnung gegen früher milde Bestimmungen. Wird der Eid ohne Grund verweigert, so hat der Zeuge die Kosten des Termins zu tragen, kann in Ordnungsstrafe bis 300 Mk. genommen werden, ev. in Haft von sechs Wochen. Auch kann zur Erzwingung des ZeugniffeS die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit bis zur Beendigung des Verfahrens in der Instanz, auch nicht über die Zeit von 6 Monaten, bei Uebertretuugen nicht über 6 Wochen hinaus. Sobald der Zeuge seine Wetgerur g aufgiebt und Zeugniß ablegt, ist er selbst­verständlich aus der Zwangshaft zu emiassen. Die Zeugengebühren und die Reise- und Zehrungskosten bestehen wie früher. Die Landesherren und deren Familienmitglieder, sowie die Mitglieder der fürstlichen Familie Hohenzollern können nicht vor Gericht geladen werden. Wo ihr Zeugniß in Betracht kommt, werden sie in ihrer Wohnung vernommen; statt der Ablegung des Eides unter­zeichnen sie ein Schriftstück mit der Eidesformel. Das über die Handlung aufgenommene Protokoll wird in der Hauptverhandung verlesen.

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XI. Die Zeugen.

Die Abgabe des Zeugnißes ist eine Pflicht, weil die Zeugenvernehmung das wesentlichste aller Beweismittel ist. Diese Pflicht bezieht sich nur auf die Vernehmung vor Gericht; wer vor der Staatsanwaltschaft oder Polizei keine Aussage machen will, kann gerichtliches Verhör beanspruchen. Das neue Gesetz bringt erhebliche Einschränkungen der Zeugnißpflicht. Es können näm­lich ihr Zeugniß verweigern: Verlobte des Beschuldigten, der Ehegatte, auch wenn die Ehe gelöst ist, diejenigen, die mit den Beschuldigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, oder in der Seiten­linie bis zum 3. Grade verwandt oder bis zum 2. Grade verschwägert sind, auch wenn die das Verhältniß begründende Ehe nicht mehr besteht. Jedoch müßen auch diese Personen der Vorladung Folge leisten; sie müßen über ihr Recht belehrt und können erst dann vernommen werden, wenn sie auf ihr Recht verzichtet hoben. Den Verzicht können sie auch noch im Laufe der Vernehmung zurücknehmen. Ferner können das Zeugniß verweigern: Geistliche bezüglich der in der Seelensorge ihnen anvertrauten Dinge (Beichtstuhl), Veriheidiger in Bezug Alles, was ihnen von dem Beschuldigten oder dritten Personen anver­traut ist, Rechisanwälte und Aerzte bezüglich dessen, was ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertraut ist. Oeffentliche Beamte dürfen über dienstliche Ge- heimntße nur mit Genehmigung der Vorgesetzten vernommen werden, die nur versagt werden soll, wenn dem Reiche oder dem einzelnen Staate ein Nachtheil erwächst. Wichtig ist, daß jeder Zeuge die Auskunft über Fragen verweigern kann, welche ihm selbst die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen kann. Es kann also ein Mitbeschuldigter nicht Zeuge gegen einen anderen Mitbe­schuldigten sein. Aber nur die Gefahr der Strafverfolgung schließt die Zeug­nißpflicht aus, nicht, was ihn in der Achtung herabsetzt. Auch wenn das Strafbare, das er begangen, verjährt ist, muß er Zeugniß ablegen. Es steht in dem Ermeßen des Richters, ob er einen zur Zeugnißverweigerung berechtigten Zeugen, der darauf verzichtet hat und vernommen wurde, vereidigen will. Unbeeidigt sind zu vernehmen: Personen unter 16 Jahren, Verstandesschwache; Personen, denen die Befähigung zur Zengnißabgabe aberkannt ist; Personen, welche bezüglich der That als Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler verdächtig sind. Dann gibt es noch einzelne Beschränkungen bezüglich der Vernehmung des Reichskanzlers, der Minister, Bundesrathsmitglieder, der Senate freier Städte u. s. w., die an ihrem Amtssitz oder, wo sie sich aufhalten, zu ver­nehmen sind. Alle andere Zeugen werden dort vernommen, wohin sie das

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Bekanntmachung.

Betreffend: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schnl- ffitunb Ihrer Schulzeugnisse die Berechnung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, «erden Anbringung der Gesuche zn beachtenden, Vorschriften dem Ansügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvoll­

ständige GesuchePrüfungs. C ° mm. ssi» n nur d - nn anzubrin gen wenn der sich Meldende im Großherzog-

..äug zum eiAährigen^D^nst tst bet Verlnst des Anrecht- spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu

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b. ®nb@t8«»miflu n 9 8.8111 e |i des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen kin^u'nbe("ch° U^nheUsz'eugwaches bfüiel3Ö9HngTlXn66betenU Schulen°"(Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschule^) durch ^den^ Director der Lehranstalt, für alle^übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgefetzte Dienst, behörde auszustellen ist;

ck. das S ch u l z e u g n i ß.

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$ P Reifezeugmße für die Prima der Gymnasien und Realschulen I. Ord., sämmtlich nach dem Schema 1. zur Ersatz-Ordnung (I Tyerl der Wehr-Ordnung vom 28. September 1875 Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müßen.

Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Ersatz-Ordnung verwiesen.

Darmstadt, im December 18 ^^herzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige.

Der Vorsitzende:

Spanier. _______________

, MW muß von dem Betreffenden selbst gefch rieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat (nicht Bnespapier) zu per- wenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.

Dem Gesuche sind folgende Papiere berzusügen: