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1879.

A° AnM- M Amtsblitl für den Kreis Gieße«.

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Amtlicher Hheit.

'S* Bekanntmachung.

B- 4 beforgt Betreffend: Das öffentliche Fuhrwesen in der Provinzial-Hauptstadt Gießen.

----7-n Der seitherige Droschkenhalteplatz Ecke der Plockstraße und des Selterswegs, ist bis auf Weiteres als solcher nung nebst weggefallen.

von Gießen, den 8. April 1879. Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.

__Fresenius.______________________________________

Bekanntmachung.

Droschenkutscher Heinrich Mahler hat die ihm am 15. Oktober 1878 ertheilte Concesston zur in Betriebsetzung der Droschke vvsr 2 zurückgegeben.

-28 G ießen, den 8. April 1879. Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.

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Das Gute an den alten Innungen.

Wenn man in unfern Tagen damit umgeht, Innungen zu gründen, um dem darniederliegenden Handwerk aufzuhelfen, so wird kein vernünftiger Mensch daran denken, jene alten Zunftgenoffenschaften in getreuer Nachahmung, d. h. mit Beibehaltung aller Verkehrtheiten und Widersprüche, welche sie ohne Zweifel mit sich brachten, wieder tn's Leben zu rufen. Oder sollte wirklich Jemand im Ernste es für rathsam halten,prtvilegtrten Amtsmeistern" dos Recht zuzusprechen, dem fleiß'geu, aber nicht zünftigen Arbeiter ungescheut in das Hetligthum seines Hauses zu dringen und alle Winkel durchsuchend die Producte seiner Arbeit und sein Handwerkszeug zu constsciren, um ihn und die Seinen dem Elend preiszugeben? Oder könnte Jemand heute die Bestimmung für wünfchenswerth erachten, daß nurMeistersöhne" oder diejenigen, welche Töchter oder Wittwen der Meister heiratheten", zum selbständigen Betriebe des betr. Handwerks in einer Stadt zuzulaffen seien? DaßUneheliche", die allerdings unvorsichtig in der Wahl ihrer Eltern gewesen sind, aber doch schließlich nichts dafür können, keine zünftigen Handwerker werden sollten? Daß die Barbiere, Leineweber, Müller, Musiker u. a. füranrüchig' oder unehrlich" zu erklären seien und nicht einmal ihren Söhnen Aufnahme in die Zunft gestattet werden dürfe? Ja, daß der aus der Zunft gestoßen werde, der mit den vorbenannten Barbieren, Leinewebern rc. an einem Tische geseffen oder aus einem Kruge getrunken? Denn das Alles findet sich in den Bestim­mungen alter Innungen. Nein, wir glauben: daran denkt heutzutage kein vernünftiger Mensch mehr. Ob man aber nicht das Gute aus den alten Innungen herausnehmen und auf Grund deffelben neue Innungen in's Leben rufen solle, darüber läßt sich eher verhandeln. Denn das Gute jener Institu­tionen war allerdings nicht gering. Wir glauben am übersichtlichsten zu Werke zu gehen, wenn wir die dem Jnnungswesen innewohnenden Vortheile in kurze Thesen zusammenfaffen.

I. Die Innungen wirkten segensreich in Bezug auf das Verhältniß zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

In erster Linie denken wir hier an das geordnete Lehrlingswesen, wie es bei den Zünften bestand. Der nach Abschließnng des Lehrcontractes in die Lehre aufgenommene Knabe mußte durch Handschlag geloben,seinen künf­tigen Beruf mit Gott zu beginnen, durch Gehorsam, Treue und Aufmerksam­keit gegen seinen Meister und durch sittliche Aufführung ein würdiges Mitglied der Zunft zu werden." Daß der Lehrling dann als Glied des Hauses be­trachtet wurde, war ein weiterer Vorthetl, aber vor allem fällt der Umstand in's Gewicht, daß ein Lehrling nicht Geselle werden konnte, bevor er freige-- sprochen war, d. h. den vollgilttgen Beweis geliefert hatte, daß er allen an ihn zu stellenden Anforderungen entsprach. Auch die Gesellen in früherer ZettKnechte" gehörten zur Familie, wie schon das Wort anzeigt, und dadurch wurde in den meisten Fällen ein pietätvolles Verhältniß zwischen ihnen und den Meistern begründet, an das man in den heutigen Tagen kaum noch zu denken wagt. Ueber beide aber, Lehrlinge wie Gesellen, übte die Innung eine strenge Zucht, durch welche die Ehre des Handwerkerstandes hochgehallen wurde. Das führt uns zu These

II. Die Innungen übten einen wohlthätigen Einfluß aus die Sittlichkeit.

Es liegt etwas Charakteristische- in der Anrede:Ehrsame Meister, ehrbare Gesellen", und eine alte Bestimmung lautet, daßdie Zünfte an Ehre und Leumund so rein fein müssen, wie von den Tauben gelesen." Mag auch diese Bestimmung nicht immer ganz streng genommen worden fein, so wurden doch Mitglieder, die sich einem lasterhaften Leben Hingaben und offen Zucht und Sitte verletzten, von der Zunft ausgeschlossen. Nicht unerwähnt bleiben darf hier auch der stttigende Einfluß, den die Innungen durch die Sorge für Alte, Kranke und Arme aus ihrer Mitte ausübten. Von nicht minderer Be­deutung waren die Innungen

III. für das gesellige Leben der Mitglieder untereinander.

Die Zusammenkünfte der Meister und Gesellen in den Herbergen, deren Wirthsleute charakteristischer Weife Herbergsvater und Herbergsmutter hießen, oder von reicheren Zünften in den Gaffelhäusern oder Zunststuben, bei denen nach bestimmtem Ritus aus stellenweise kostbaren Gefäßen poculirt und die erlaubten Freuden des Lebens genoffen wurden, die öffentlichen Auf­züge, bei denen manchmal sehr großer Kunstsinn entfaltet ward, das Alles steht in angenehmem Gegensätze zu dem heutigen Leben so vieler Gesellen, die in gemeinen Kneipen und Tingeltangeln ihre verdienten Groschen verludern. Am meisten aber wirkten die Innungen

IV. durch die Verhütung unsolider Arbeit.

Dies wurde angestrebt durch die sog. Schaugerichte. Die Vorsteher der Zunft hatten die Arbeiten zu untersuchen und nöthtgeufalls mit strengen Strafen vorzugehen, wenn Jemand verpfuschte Arbeit geliefert oder solche an den Mann zu bringen versucht hatte. Durch diese Forderung, nur auf ehrliche Weise Geld zu verdienen, wurde vor allen Dingen der goldene Boden des Hand­werks gelegt. Denn es wurde dadurch Zwiefaches verhütet. Einerseits kam der Handwerker nicht dazu, billig und schlecht produciren zu müssen, weil die Käufer durch Schleuder-Concurreuz verleitet, nur billige Sachen zu kaufen suchten, wie das heute der Fall ist, andererseits konnte aber der Handwerker nicht schlechte Waare für schweres Geld an den Mann bringen.

Man fleht, die alten Innungen so ohne Weiteres vom Standpunkt der Neuzeit, in derwir es so herrlich wett gebracht" haben, verdammen zu wollen, hieße das Kind mit dem Bade ausschütten und dem historischen Sach­verhalt Gewalt anthun. Was man aus der alten Zeit in die neue herüber­zunehmen habe, das werden natürlich diejenigen am besten wiffen, welche In­nungen wieder in's Leben rufen wollen. Nehmen sie das Gute, so thun sie ein gutes Werk, und die Sympath e Aller, die für das deutsche Handwerk ein Herz haben, wird ihnen nicht fehlen. Nur soll man nicht vergessen, daß es das äußerliche Institut an sich allein noch lange nicht thut, wie denn auch die große Bedeutung der alten Innungen in erster Linie in der Tüchtigkeit ihrer Mitglieder ihren Grund hatte.

Deutschland.

Darmstadt, 6. April. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mittelst Allerhöchster Entschließung vom 5. d. M. den Stabs-Veterinär- arzt i. P. Dr. Jakob Müller zum Hos-Veterinärarzt, mit Wirkung vom 1. April I. I. an, Allergnädigft zu ernennen geruht.

Berlin, 6. April. Der Gesetzentwurf, betr. die Erhebung einer Nachsteuer von Tabak und Tabaksfabrikaten, hat folgenden Wortlaut:

§ 1 Die zur Zeit des Eintritts der Wirksamkeit des Gesetzes vom . ... im freien Verkehr befindlichen Rohlabake, Halb- und Ganzfabrikate von Tabak unterliegen einer Nachsteuer, gleichviel, ob der Inhaber ein Handel- und Gewerbetreibender ist oder nicht. Die Nachsteuer beträgt für 100 Kg. netto von Tabaksblättern, Tabaksstengeln, Halb- und Ganzfabrikaten von Tabak 74 Mk.

§ 2. Eine Nachsteuer wird nicht erhoben, wenn die bezeichneten Gegen­stände binnen einer hierzu bestimmten Frist unter amtlicher Controle über die Zollgrenze geschafft oder unter Beobachtung der bestehenden Zollvorschriften in eine öffentliche Niederlage ober auf eine unter amtlicher Controle stehende Privatniederlage gebracht und zu dem Ende, soweit nöihig, einstweilen unter Steuerverschluß gestellt werden. Für die hiernach zur Ausfuhr gelangenden Rohtabake und Tabaksfabrikate wird eine den früheren inneren Steuersätzen entsprechende Rückvergütung gewährt.

§ 3. Von dek Nachsteuer find befreit: a. die eigenen Vorräthe, wen« die Gesammtmenge eines und deffelben Inhabers 10 Kg. netto nicht übersteigt. Inhaber größerer Mengen haben keinen Anspruch auf Abzug der sonst von der