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Mittwoch den 8. Oktober
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reiner 'Anzeiger
Mi-e- Md Amtsblatt für ben Kreis Gießen.
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} Schulstraße B. 18.
Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.
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Amtlicher H ß e i l.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Herbst-Controlversammlungen im Kreise Gießen werden, wie folgt, abgehalten werden:
!• Im Bezirke der le Compagnie (Gießen).
1. Au Gießen am 1. November 1879, Vormittags, im Oswald'schen Garten
und zwar um 8 Uhr für sämmtliche Reservisten der Infanterie, sowie sämmtliche zur Disposition der Truppentheile und der Ersatz-Behörden entlaßenen Mannschaften aller Waffen, um 9 Uhr für sämmtliche Wehrleute der Infanterie und um 10 Uhr für sämmtliche Reservisten und Wehrleute der übrigen Waffen aus den Orten:
Annerod, Burkhardsfelden, Gießen mit Schiffenberg, Heuchelheim, Klein-Linden, Oppenrod.
2. Zu Lollar am 3. Nqvember 1879, Nachmittags, auf dem Turnplatz
und zwar um 121/4 Uhr für sämmtliche Reservisten, sowie zur Disposition der Truppentheile und der Ersatz-Behörden entlaffenen Mannschaften aller Waffen und um 1V2 Uhr für sämmtliche Wehrleute aller Waffen aus den Orten:
Mendorf a. d. Lumda, Alten-Buseck, Bersrod, Beuern, Climbach, Daubringen mit Heibertshausen, Großen-Buseck, Lollar, Mainzlar, Rödgen, Ruttershausen mit Kirchberg, Staufenberg mit Friedelhausen, Treis a. d. Lumda, Trohe, Wieseck.
3. Zu Grünberg am 4. November 1879, Vormittags, an dem Bahnhose
und zwar um 81/z Uhr für sämmtliche Reservisten, sowie zur Disposition der Truppentheile und der Ersatz-Behörden entlaffenen Mannschaften aller Waffen und um 91/2 Uhr für sämmtliche Wehrleute aller Waffen aus den Orten:
Allertshausen, Beltershain, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Hattenrod, Keffelbach, Lauter,' Lindenstruth, Londorf, Lumda, Odenhausen mit Appenborn, Queckborn, Reinhardshain, Reiskirchen, Rüddingshausen, Saasen mit Bollnbach, Veitsberg und Wirberg, Stangenrod, Stockhausen. Weickartshain, Weitershain, Winnerod.
Ile Im Bezirke der Ile Compagnie (Lieh).
1 Zu Hungen am 11. November 1879, Nachmittags IV2 Uhr, am Friedhose
für sämmtliche Reservisten und Wehrleute, sowie zur Disposition der Truppentheile und Ersatz Behörden entlassenen Mannschaften aller Waffen aus den Orten: Bellersheim, Bettenhausen, Hungen, Inheiden, Langd, Langsdorf, Muschenheim, Nonnenroth, Obbornhofen, Rabertshausen mit Ringelshausen, Rodheim mit Hof Graß, Röthges, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen.
2. Zu Lieh am 12. November 1879, Vormittags, am Bahnhose
und zwar um 9 Uhr für sämmtliche Reservisten, zur Disposition der Truppentheile und Ersatz-Behörden entlaffenen Mannschaften aller Waffen und um 10 Uhr für sämmtliche Wehrleute aller Waffen aus den Orten:
Albach, Allendorf a. d. Lahn, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt mit Arnsburg, Ettingshausen, Garbenteich, Großen-Linden, Grüningen, Hausen, Holzheim, Lang-Göns, Leihgestern, Lich mit Albacher Hof, Kolnhausen und Mühlsachsen, Münster, Hof-Gill, Nieder-Bessingen, Ober-Bessin- gen, Ober-Hörgern, Steinbach, Watzenborn mit Steinberg.
Es haben aus diesen Orten zur bestimmten Stunde sämmtliche im betreffenden Bezirke wohnenden beurlaubten Militärs aller Waffen deS Deutschen Reichs zu erscheinen, weiche ^ur Reserve und Landwehr gehören, zur Disposition der Truppentheile beurlaubt oder zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassen sind.
Die Ersatz-Reservisten haben nicht zu erscheinen.
Dispensationen können nur in ganz dringenden Fällen eintreten und muffen darauf bezügliche Gesuche spätestens 8 Tage vor den betreffenden Controlversammlungen auf dem Dienstwege eingereicht werden.
Die ohne Entschuldigung fehlenden Mannschaften haben sich der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen.
Schließlich wird noch bemerkt, daß die Leute mit dem Militär-Paß und Führungs-Attest versehen, in bürgerlicher Kleidung zu erscheinen haben und vor dem Beginn der Control-Versammlung Schirme, Stöcke und Pfeifen abzulegen sind. Franck,
Oberstlieutenant z. D- und Bezirks - Commandeur.
politischer Pheil.
Die neue Justizorganifatiorr.
XXVIII. Die mündliche Verhandlung.
Eine der wichtigsten Aenderungen des bisherigen Rechts ist, daß die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte mündlich stattzufinden hat. Der bisherige Ctvtlproceß wurde nur auf Grund der Schriftsätze geführt, denen sich in der Verhandlung nur Erläuterungen der Parteien anschloffen. In Zukunft haben die Schriftsätze lediglich einen vorbereitenden Zweck, der Schwerpunkt liegt in der mündlichen Verhandlung, in welche das Gericht gänzlich unvorbereitet etntritt. Der ganze Proceß mit allen Behauptungen und Erklärungen, Beweismitteln und Anträgen spielt sich vor den Ohren des Gerichts ab. Der Kläger beginnt in freier Rede, trägt die Klage vor und bittet um Verurtheilung des Beklagten; dieser entgegnet in freier Rede und bittet um Abweisung der Klage. Zu Widerlegungen erhalten Kläger und Verklagter wiederum das Wort. Dann folgen die Anträge der Beweismittel, Vernehmungen von Zeugen, alles mündlich. Schließlich zieht sich das Gericht zurück, berathet und erkennt auf Grund der mündlichen Verhandlung.
Die vorbereitenden Schriftsätze sind im Anwaltsprocefse als Regel vor- geschrteben, im Parteiproceffe sind sie freigestellt. Dieselben müssen im Anwalts-, wie im Parteiproceffe enthalten: Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung, die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes, Zahl der Anlagen; die Anträge, welche die Partei mündlich zu stellen beabsichtigt; die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden thatsächlichen Verhältnisse, die Erklärungen über die thatsächlichen Behauptungen des Gegners; die Bezeichnung der Beweismittel und die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; in Anwaltsprocessen die Unterschrift des Anwalts, in anderen die der Partei oder des Vertreters.
Etwaige Urkunden sind den Schriftsätzen im Original oder in Abschrift beizusetzen; im letzteren Falle müssen sie, wenn bestritten, dem Gericht vorgelegt werden, wenn dem Gegner, um sie etnsehen zu können, Mtttheilung gemacht wird. Rechtsanwälte können Urkunden gegen Empfangsbescheinigung von Hand zu Hand gehen lassen.
Drei Tage vor der Verhandlung muß der Schriftenwechsel geschloffen sein.
Die Leitung der Verhandlung steht dem Vorsitzenden zu; — er eröffnet und schließt sie, er ertheilt und entzieht das Wort und hat dafür Sorge zu tragen, daß die Sache erschöpfende und klare Erörterung findet. Er kann neben dem Anwälte auch oie Partei zum Worte verstatten, ja sogar die persönliche Anwesenheit der Parteien anordnen. Bezugnahme auf Schriftstücke gestattet er nicht; eine Vorlesung nur dann, wenn es auf den Wortlaut ankommt. — Die Partei muß sich auf das gesammte Vorbringen des Gegners erklären; unterläßt sie dies, so gilt die mit Stillschweigen übergangene Behauptung für zugestanden.
Das Gericht kann, auch ohne Antrag der Parteien, verlangen, daß die Parteien Urkunden vorlegen, daß ein Augenschein eingenommen werde, daß Sachverständige gehört werden, ferner, daß mehrere Klagen zu einem Proceffe vereinigt werden, daß mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche in verschiedene Proceffe getrennt werden, auch daß zunächst über einen einzelnen Punkt verhandelt werde, während die andern Klagepunkte liegen bleiben; ferner, daß, falls sich im Laufe des Proceffes der Verdacht einer strafbaren Handlung herausstellt, die Akten an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden, und die Sache bis zur Erledigung des Strafverfahrens ruhen bleibe. Das Gericht kann weiter Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrage mangelt, den weiteren Vortrag untersagen; es kann Bevollmächtigte und Beistände (nicht Rechtsanwälte), welche das


