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Anzeige- unb Amtsblatt für den Kreis Gieße».
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Schul st raße B. 18.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Ptz.
Amtlicher H h e i l.
Gießen, am 6. August 1879.
Betreffend: Privatstunden der Volksschullehrer.
Die Großherzogliche Kreis-Schul-Commission Gießen
an die Schulvorstände des Kreises.
Wir lasten Ihnen nachstehende hohe Verfügung zur Kenntnißnahme und Nachachtung, wie Mttthetlung an die Lehrer zugehen.
Dr. Boekmann.
Darmstadt, am 31. Juli 1879.
Betref send : Wie oben.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern nnd der Justiz,
Abteilung für Schulangetegenheiten,
an die Großherzoglichen Kreisfchulkommifstonen.
Wir haben verschiedentlich in Erfahrung gebracht, daß manche Lehrer, namentlich in Städten oder in größeren Orten mit thetlwetse städtischer Bevölkerung, ihre Kraft außerhalb der regelmäßigen Schulzeit deimaßen durch Erthetlung von Privatunterricht erschöpfen, daß ihnen für die Schule nicht mehr die Lebendigkeit und Frische bleibt, welche zu einem erfolgreichen Betrieb des Unterrichts in derselben nicht entbehrt werden kann und die wesentlichste Bedingung tüchtiger Leistungen ist. Wir sehen uns dadurch veranlaßt, Ihnen zu empfehlen, daß Sie die Lehrer, unter Hinweisung auf die schweren Nach- theile, welche eine Ueberlastung mit Privatunterricht auf die Gesundheit selbst des kräftigsten Mannes unausbleiblich äußern und unter denen eine vorzeitige Erschöpfung der Lebenskraft, ein allzu frühes Alter, in erster Linie genannt werden muß, aufmerksam machen und mit allem Nachdruck von solcher Ueberlastung abmahnen. Zugleich wollen Sie aber auch die Schulvorstände anwetsen, die Privatthätigkeit der Lehrer aufmerksam zu kontrvliren und in jedem Fall, in welchem wegen zu großer Anstrengung eines Lehrers durch Privatunterricht Befürchtungen bezüglich der Thätigkett deffelben in der Schule wachgerufen werden, Ihnen ungesäumte Anzeige zu machen. Nach Prüfung des Falles wollen Sie dann erwägen, ob nicht etwa Veranlassung vorliegt, von der Ihnen im Artikel 51, Abs. 2 des Volksschulgesetzes ertheilten Befugniß Gebrauch zu machen und dem betreffenden Lehrer die Erthetlung von Prtvat-Unterrtcht zu untersagen, oder eventuell das sonst Erforderliche anordnen.
Knorr. deBeauclair.
Edietalladung.
Der Musketier Johannes Gibb der 4. Compagnie 2. Großh. Hess. Infanterie-Regiments (Großherzog) Nr. 116, geboren zu Leihgestern, Kreis Gießen, am 7. Juli 1856, gegen welchen das kriegsgerichtliche Contumactal-Deserttons-Verfahren eingelettet ist, wird zu dem auf
Montag den 1. December d. I., Vormittags 10 Uhr, im hiesigen Militärgerichtslocal (Riedeselstraße Nr. 60) anstehenden Ternun unter dem Bedrohen vorgeladen, daß er bet fernerem Ausbleiben für einen Deserteur in contumaciam erklärt und mit einer Geldbuße von 150 bis 3000 JL belegt werden wird.
Darmstadt, den 4. August 1879. Großberzogliches Gericht der Großh. Hess. (25.) Division.
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Die neue Justizorganisation.
X. Die Fristen im Strafverfahren.
Die „Frist" ist der Zeitraum, innerhalb dessen eine gewisse Proceßhand- lung vorgenommen werden muß, widrigenfalls an die Unterlassung bestimmte Nachtheile geknüpft sind. Die Fristen, die dem Richter einzuhalten obliegen, mteresstren uns hier weniger, als die den am Proceß Betheiligten gestellten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen ist ungemein wichtig und Jeder wird gut daran thun, sich mit den betr. Vorschriften genau bekannt zu machen. Die Erklärungsfristen, d. h. die Fristen, innerhalb deren eine „Erklärung" stattzusinden hat, sind entweder gesetzliche, deren Dauer, meist acht Tage, fest- gestellt ist, oder richterliche, welche der Richter nach seinem Ermessen, meist nach Lage der Sache, anordnet.
Bei Wahrung der Frist entscheidet nicht etwa, wie vielfach geglaubt wird, der Zeitpunkt, in welchem das Schriftstück in den Briefkasten gesteckt ist, sondern es kommt darauf an, wann das Schriftstück bet Gericht „etnge- gangen", d. h. in die Hände eines zur Annahme des Schriftstückes befugten Beamten gelangt ist. Sicherer ist es also, wenn die erforderte Erklärung zu Protokoll gegeben ist. Der Zeitpunkt toirb lediglich durch den Eingangsvermerk des befugten Beamten festgesteüt. Wie wichtig dies sein kann, ergeben die an das Nichttnnehalten der Frist geknüpften Nachthetle; wer z. B. binnen einer Woche nicht die Berufung anzeigt, kann nicht mehr appelltren. Die Nachthetle treten auch ein, wenn ohne Verschulden des Absenders das Schriftstück zu spät eingeht (z. B. durch Abgabe an nicht befugte Beamten, Verschulden des Gerichts, Nachlässigkeit der Post, Verlorengehen des Briefes u s. w.). Es widerspricht diese neue Anordnung den siüheren Rechtsgrundsätzen, welche die Frist für gewahrt annahmen, wenn der Betreffende Alles in seiner Macht stehende zur Wahrung der Frist gethan hatte. Es ist jetzt in solchen Fällen nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig- Gtebt aber z. B. Jemand aus Versehen das Schriftstück an ein nicht zuständiges Gericht und verstreicht durch Versäumntß daselbst die Frist, so ist nicht einmal die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.
Sehr wichtig ist die Art der Berechnung der Fristen. Bet einer nach Tagen bestimmten Frist wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen derZeit- vunkt oder das Eretgntß fällt, nach welchem der Anfang der Frist sich richten soll. Eine solche Frist läuft auch an Sonntagen und allgemeinen Festtagen ab. Eine Frist, welche nach Wochen oder Mouaten bestimmt ist, endigt mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist
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begonnen hat. Ist z. B. das Erkenntniß am Freitag publicirt, so kann bis zum Abend des nächsten Freitags die Berufung angemeldet werden. Fehlt bei Monaisbestunmung der Tag am Monatsschluffe, an welchem die Frist abläust, so endigt diese mit Ablauf des letzten Tages des Ablaufmonats. Fällt bei Wochen- oder Monatsberechnung das Ende der Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" kann bei Versäumung jeder Frist nachgesucht werden, wenn der Antragsteller durch Naturereignisse (z B. Überschwemmung) oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist abgehalten ist. In Bezug auf letztere ist das Ermessen des Richters maßgebend. Das Gesetz bestimmt nur noch, daß als ein solcher Zufall anzusehen ist, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden von einer Zustellung keine Kenntniß erlangt hat. Indessen wird ein solcher Zufall auch anerkannt werden, wenn ein Verschulden des Gerichts oder auch des Rechtsanwalts vorliegt; kommt aber ein eigenes Verschulden hinzu, so ist die Frist verstrichen. Das Gesuch um Wtederemsetzung muß binnen der gesetzlichen Frist von einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses bet dem betr. Gerichte unter Angabe der Versäumntßgründe angebracht werden; mit dem Gesuch ist zugleich die versäumte Handlung nachzuholen. Das Gericht entscheidet über das Gesuch. Die Entscheidung, welche dem Gesuche stattgtebt, unterliegt keiner Anfechtung; wird dasselbe verworfen, so ist Beschwerde (binnen einer Woche) zulässig. Die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung wird durch das Gesuch nicht gehemmt, um Mißbrauch vorzubeugen; in besonderen Fällen kann das Gericht einen Aufschub der Vollstreckung anordnen. Auch gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet ein Wiedereinsetzungs-Verfahren mit der Frist von einer Woche statt. Die Wirkung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, daß die versäumte Frist als gewahrt gilt, so daß der angedrohte Nachtheil in Wegfall kommt.
Deutschland.
Berlin, 2. August. Die „Magd. Ztg." hat bei Besprechung des Gerüchts, Herr v. Bennigsen werde sich von der parlamentarischen Thätigkeit zurückziehen, schwere Steine auf Lasker geworfen und u. A. bemerkt. Lasker sei eine „Art von Unglück". Daraus und aus den Vorwürfen der „Köln. Ztg." gegen den linken Flügel der nationalliberalen Partei des Reichstages nimmt das „Berl Tagebl." Veranlassung, Folgendes zu schreiben: Also Herr Lasker „eine Art von National-Unglück!" Wer wollte sich wundern, wenn er seinerseits der „Magd. Ztg." das Compliment Zurückgabe. Damit


