Nr. 128. Freitag den 6. Juni L8?r-.
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Amtlicher Hheil.
Nr. 15 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 31. v. M., enthält:
(Nr. 1299.) Gesetz, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs. Vom 30. Mai 1879.
(Nr. 1300.) Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung eines Eingangszolls auf Roheisen aller Art rc. Vom 31. Mai 1879.
Gießen, den 5. Juni 1879. Großherzogliches Kretsamt Gießen.
Dr. Boekmann.
Uokitisch-r HHeil.
Die eingeschriebenen Dersorgungskaffen.
Die Abgg. Dr. Gareis, Dr. Günther, Struve und Wöllmer haben ein Gesetz, betr. die eingeschriebenen Versorgungskaffen, ausgearbeitet, um es dem Reichstag zu unterbreiten. Der Gesetzentwurf vertritt die Initiative der Minorität jener Commission, welche der Reichstag niedergesltzt hatte, um die sog. Arbeiter-Versicherung zu berathen, während die Majorität die Einführung der Zwangskaffen für die Arbeiter-Invaliden in Aussicht genommen, wenn auch nicht beschlossen hatte. Man sagt, daß insbesondere ein Gutachten des Versicherungs-Sachverständigen, Prof. Heym in Dresden, die Herren Stumm und Genoffen veranlaßt hätte, auf ihr Project zu verzichten. Man führte außerdem gegen den Kaffenzwang an: 1) Der Bergbau weist so excep- tionelle Verhältnisse auf, daß Schlußfolgerungen daraus auf andere Zweige der Industrie ganz unzulässig erscheinen muffen, daß aber auch die Zwaugö- kaffen der Knappschaftsvereine keineswegs als Musterinstitute zur Einführung für andere Zweige der Erwerbsthätigkett erachtet werden können; — 2) die Generalistrung des Kaffenzwangs auf alle Klaffen der arbeitenden Bevölkerung oder auch nur auf einen großen Thetl derselben muß an der Durchführbarkeit scheitern, es sei denn, daß die obligatorische Beitragsleistung den Charakter einer allgemeinen Kopfsteuer annimmt; — 3) es fehlt an jedem Kriterium der größeren Hülfslostgkett und der größeren Gefährdung, um mit der Gesetzgebung bestimmte Klaffen der Bevölkerung umgrenzen zu können, auf welche, im Gegensatz zu anderen von der Verpflichtung Freibleibenden, der Beitrittszwang zu den Allerversorgungskaffen vom Staate verhängt wird; — 4) gegen die Einführung ortsstatutarischen Kaffenzwangs analog der ortsstatutartsch bestimmten Verpflichtung zum Beitritt von Kranken- und Sterbekaffen spricht der Umstand, daß weder die kleine Gemeinde, noch auch der größere Communalverband zur Beurtheilung der betr. gesetzgeberischen Fragen competent erscheinen, und die Existenz local begrenzter Versorgungskaffen von vornherein gcsährdet bleiben muß; — 5) gegen den Kaffenzwang erheben sich wichtige politische, wirthschaft- ltche und sittliche Bedenken.
Dem Gesetzentwurf der Minorität der Commission lag eine Arbeit des Dr. Max Hirsch zu Grunde, welche sämmtliche Arbeiterversicherungszwecke durch freie Kaffen generell zu regeln empfahl; indessen beschloß man, sich auf den Fall der Altersschwäche und Invalidität, sowie der Versorgung von Wi't- wen und Waisen zu beschränken. Das Hülfskaffengesetz vom 7. April 1876 wird nicht alterirt, sondern gewissermaßen ergänzt. Die Arbeit lehnt sich also der Form nach an daffelbe an. Neu ist die Forderung, einen Gründungsplan einzureichen, und zwar bet dem Anträge auf Einschreibung der Versorgungskaffe, sowie die Verpflichtung zu einer technischen Bilanz, welche außer der üblichen kaufmännischen Bilanz alle drei Jahre der Verwaltungsbehörde etnzureichen ist. Der Entwurf regelt ferner das Institut der Sachverständigen, welche diese Bilanz zu prüfen haben. Sehr wesentlich ist eine Bestimmung, welche aussprtcht, daß jedes freiwillig oder unfreiwillig ausscheidende Mitglied, welches fünf Jahre oder länger Beiträge gezahlt hat, entschädigt werden muß, wenn es beim Verlaffen seines Wohnorts oder seiner bisherigen Arbeitsstelle oder sonstiger Veränderung seiner Verhältntffe halber außer Beziehung zur Kaffe tritt. Endlich sei noch bemerkt, daß für die verschiedenen Verstcherungszwecke die Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen sind, damit die Statistik gefördert und die Lebensfähigkeit der einzelnen Zweige beurtheilt werden kann. — Unleugbar wäre ein solches Gesetz ein großer Fortschritt auf socialem Gebiete und es wäre ein verdienstliches Werk der verbündeten Regierungen, wenn sie den Entwurf prüften und die brennende Frage der A'beiter-Versicherung bestmöglichst lösten. ______
Deutschland.
Aus dem Großherzogthum Heffen. Am 30. Mai ist die Publtcation der neuen Gerichtsverfassung erfolgt. Für ganz Heffen wird ein Oberlandesgericht mit dem Sitze in Darmstadt errichtet, jede der drei Provinzen erhält ein Landgericht (zu Darmstadt, Mainz und Gießen). Amtsgerichte sind für folgende Orte bestimmt: Darmstadt (2), Beerfelden, Fürth, Gernsheim, Großgerau, Großumstadt, Hirschhorn, Höchst, Langen, Lorsch, Michelstadt, Offenbach, Steinheim, Seligenstadt, Wald-Michelbach, Wimpfen, Zwingenberg, Gießen, Alsfeld, Altenstadt, Büdingen, Butzbach, Friedberg, Grünberg, Herbstein, Hornberg, Hungen, Laubach, Lauterbach, Lich, Bad-Nauheim, Nidda, Ortenberg, Schlitz, Schotten, Ulrichstein, Vilbel, Mainz, Alzey, Brngen, Niederolm, Ober-Ingelheim, Oppenheim, Osthofen, Pfeddersheim, Wöllstein, Wörrstadt, Worms. Kammern für Handelssachen werden in
Darmstadt, Offenbach, Gießen, Mainz und Worms errichtet und deren Vorsitzende demnächst bestimmt. Die Aufsicht über die Standes-Beamten bleibt den Gerichten, die Amtstracht der gerichtlichen Beamten soll durch besondere Verordnung festgesetzt werden.
m. Darmstadt, 4. Juni. Ein von dem Abg. Groh bei der Landessynode ein- gebrackter Antrag geht auf Ueberwersnng des dotationsmäßigen Einkommens der Psarr- ftellen an die betreffenden Kirchenfonds, welche es als Pfarrbesoldung verwalten und den decretmäßigen Gehalt in baarem Gelde an den jeweiligen Pfarrer auszuzahlen haben sollen. Es ist hiernach eine Abänderung des § 52 der Verordnung vom 6. Juni 1832, die Verwaltung des Kirchenvermögens betreffend, nach welchem die Verwaltung der Kirchenpfründen in den Händen der Nutznießer ruht, die Kirchenvorstände aber über die Erhaltung der Temporalienrechte der Leneficien zu wachen haben, beabsichtigt. Das Großherzogliche Ober-Consistorium hat auf desfallsige Anfrage des Berichterstatters des zweiten Ausschusses der Landessynode, Abg. Schröder, sich gegen diesen Antrag ausgesprochen, dessen vollständige Durchführung übrigens auch schon deßhalb nicht möglich sein würde, weil in einzelnen Pfarreien (Darmstadt, Lich u. s. w.) Kirchenfonds überhaupt nicht existiren. Der Ausschußbericht unterbreitet der Synode bezüglich dieses Gegenstandes drei Anträge. Ein Theil des Ausschusses (die Abgg. Dr. Schröder und Buchner) beantragt, die Synode wolle 1. den Antrag des Aog. Groh ablehnen und 2. beschließen, das Kirchenregiment zu ersuchen, eine Modisication des Art. 52 der Gr. Verordnung vom 6. Juni 1832 in der Weise zu veranlassen, daß die Pfarrg'kundstücke in denjenigen Pfarreien, in welchen die Kirchenvorstände in Ueder- einftimmung mit den Pfarrern dies beantragen und soweit sie es beantragen, in Verwaltung des Kirchenvorstandes gegeben, insbesondere von demselben die Verpachtungen vorgenommen und die Pachtgelder daraus an die Pfarrer bezahlt werden, jedoch ohne daß dadurch dem Localkirchenfonds Kosten oder Lasten zufallen. — Ein Mitglied des Ausschusses (Abg. Dieffenbach) führt aus, mit der Stellung des Pfarrers sei es zumal in unserer Zeit nicht verträglich, Pachtgelder zu erheben und beizutreiben, wohl gar seine ärmeren Gemeindeglieder pfänden zu lassen, und beantragt daher das Ersuchen an das Kirchenregiment, daffelbe möge durch generelle Verfügung und »ach Aenderung der seitherigen gesetzlichen Bestimmungen anordnen, daß die Verpachtung sämmtlicher Pfarrgüter, sowie die Erhebung und Beitreibung der Pachterträge den Kirchenvorständen überwiesen werde, so daß die Pfarrer mit dieser ihre amtliche Stellung beeinträchtigenden Arbeit nichts mehr zu thun haben. — Die Abgeordneten Dr. Schwabe und Curtmann schlagen folgende Fassung des Schlußantrages vor: Die Synode wolle dem Kwchenregiment zur ernstesten Erwägung anheimstellen, ob nicht durch generelle Verfügung die Verpachtung der Pfarrgüter, soweit solche nicht unter der persönlichen Verwaltung des Pfarrers stehen, ebenso die Erhebung und Beitreibung der Pachterträge den Kirchenvorständen zu überweisen sei.
— Durch den der Landessynode zugegangenen Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung des S 4 des Kirchengefetzes vom 8. Januar 1876 über die Classification des Diensteinkommens der evangelischen Geistlichen, soll zunächst für den Fall, daß bei Verpachtung von Pfarrbesoldungs-Grundstücken auf mehrere Jahre der Erlös um 50 JL oder mehr den seitherigen Werth überschreitet, oder hinter demselben zurückbleibt, die Möglichkeit einer Abänderung des Anschlags der Besoldungsnoten im Laufe der fünfjährigen Periode gegeben werden, für welche die Besoldungsverzeichnisse festgestellt worden sind; es ist in demselben aber auch die Bestimmung enthalten, daß, wenn besondere Gründe vorliegen, auch schon vor Ablauf der fünfjährigen Periode eine Revision sämmtlicher Besoldungsnoten eintreten kann, wenn die Synode ihre Zustimmung hierzu ertheilt. Nach einer weiter an die Landessynode gelangten Proposition empfiehlt es sich nach Ansicht des erweiterten Ober-Consistoriums, sobald obiger Entwurf zum Gesetz erhoben ist, eine solche Revision anzuordnen und wird ein dahin gehender Antrag an die Synode gerichtet. Die Kirchenvorstände sind im Einverständniß mit dem Synodal-Ausschusse bereits im März l. I. zur sofortigen Inangriffnahme des Revisionsgeschäftes angewiesen worden. Der zweite Ausschuß der Landessynode beantragt nach dem von demAbg. Dieffenbach desfalls erstatteten Bericht, die Synode wolle der beantragten Revision aller Besoldungsnoten ihre Zustimmung ertheilen und zugleich die bereits vollzogenen einleitenden Schritte hierzu gut heißen.
HeAerreich.
Wien, 3. Juni. Sicherem Vernehmen nach ist die Besetzung der in der österreichisch-türkischen Convention vorgesehenen Grenzpunkte des Sandschaks von Novibazar Seitens der österreichisch-ungarischen Truppen nicht in unmittelbare Aussicht genommen.
— Die ,Polit. Correfp." meldet aus Philippopel vom 2. d.: Eine bulgarische Deputation drückte den in Pbilippopel befindlichen Mitgliedern der europäischen Commission den Dank der Bevölkerung für die vermittelnde Intervention in der Fahnensrage aus, wodurch die Erhaltung der Ruhe und Ordnung gesichert worden sei. Aleko Pascha coustituirte das Regierungs- Directorium. Ausgenommen des Generaldirectors Schmidt und des Generals Vitalis sind sämmtliche Departements-Directoreu höhere ottomanische Beamte bulgarischer Nationalität. Die Spannung zwischen Aleko und der griechischen Gemeinde wegen der Nichtverlesung des bez. Fermans in griechischer Sprache ist gehoben. Aleko besuchte die griechische Kathedrale, worauf in der Notablen. Versammlung der griechischen Gemeinde im Auftrage Aleko Pascha's befriedigende Erklärungen gegeben wurden.


