Nr. 1O1, Dienstag, den 6. Mar I87S.
Avize- lei AMblatl fit itn Kreis Gießen.
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XXi.1, ) » »«- -Ni. Ausnahm- des Montags. ~ S?
Amtlicher H H e i t.
1 cc <rsz , r c Gießen, am 1. Mai 1879.
Betreffend: Die Quartierleistung für die bewaffnete Macht.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
, Diejenigen von Ihnen, welche noch mit Einsendung der Liquidationen über verabreichte Fourage und gestellten Vorspann, sowie mit Vorlage der Qnartierbescheinigungen pro I. Quartal d. I. im Rückstand sind, werden erinnert die betreffenden Aktenstücke längstens binnen 8 Tagen hierher vorzulegen. __________ Dr. Boekmann.
politisch
Das Reichsgericht.
Die Einheitsbestrebungen des deutschen Reiches feiern mit der definitiven Constttuirung des Reichsgerichts einen neuen Triumph. An die Spitze der obersten Justizbehörde hat der deutsche Kaiser einen Mann berufen, dessen Name cng und klangvoll mit dir Geschichte des deutschen Reiches verknüpft ist, den Präsidenten des Appellationsgenchts zu Frankfurt an der Oder, Dr. Eduard Simson. Am 1. Mai beging Simson sein fünfzigjähriges T octorjubtläum, am selben Ehrentage geht ihm die Ernennung zum Director des Reichsgerichts und zum Wirklichen Geheimen Ratb mit dem Titel cellenz zu. Simson, im Jahre 1810 geboren, war 1848 Präsident des deutschen Parlaments in Frankfurt a. M., 1850 Vorsitzender des Erfurter Parlaments, 1867 Präsident Les ersten norddeuischen Reichstages, 1870 Ueberbringer des Beschlusses, welcher dem Könige von Preußen die Kaiserkrone übertrug, nach Versailles, 1871 bis 1875 Präsident des deutschen Reichstages. Wär- diger konnte die oberste Richterstrlle im Reiche nicht besetzt werden.
Die Schöpfung des Reichsgerichts krönt eine Re,he mühevoller gesetzgeberischer Arbeiten. Dem norddeutschen Reichstage war es nicht gelungen, daö gesammte bürgerliche Recht dem Reiche zu unterstellen, sondern nur bas Obligationen-, Handels- und Wechselrecht, sowie das gerichtliche Verfahren. Auch die Gerichtsorganisation Mit6 einer späteren Zett vorbehalten. Aber die I Nation drang von Jahr zu Jahr darauf, das einheitliche Verfahren durch eine gleichmäßige Ordnung der ©ertöte und einen obersten Gerichtshof zu sichern. In Bayern erklärte sich mit Hülfe der Fraktion Sepp im Landtage eine Majorität für die Erweiterung der Reichkcon petenz. Allmälig siegte überall die Vernunft der Scche, der Drang nach Einheit. Wir erwähnen hier die historischen Arbeiten auf dem einschlägigen Gebiet: das deuische Strafgesetzbuch, ias deutsche Civtlgesetzbutö, die Straf-, die Civilproceßoidnung, die gemeinsame Gerichtsverfassung, die Gerichtsorganisation, sowie die Gesetze, welche die Grundlage für die Reformen im Reiche bilden, die Bormundschaftsordnung, die Grundbuch ordnung, die ConcurSordnung in Preußen; in den jüngsten Tagen folgte die Gebührenordnui g für die Rechtsa. u älte. Damit ist natür rich die organisatorische Arbeit noch nicht völlig abgeschlossen, aber es ist ein werthvolles Fundament g schaffen. Die Energie eil es Simson, die Intelligenz seiner Rüthe, die lebensvolle En-wickelung des Rechts im Volke, eine aufmerksame Regierung und unser thä.iges Parlament werden dafür sorgen, daß sich die geschaffenen Gesetze rasch euleben und eine wettere gesunde Entwickelung finden werden.
Vorläufig ist wiederum eines der dringendsten Bedürfniffe des deutschen Verkehrslebens befriedigt; das große Werk der nationalen Rechtseinheit ist vollendet. Tas deutsche Volk, welches durch Vielgestaltigkeit des Rechts der Etnzelstaaten oft gelitten hat, begrüßt den Fortschritt als eine allen jenen großen deutschen Organisationen, welche daö Reich breits geschaffen, ebenbürtige That, welche, für alle E'nzelstaaten von nützlicher Wiikung, ein neues Siegel auf die Verbriefung unserer nationalen Errungenschaften drückt.
Deutschland.
Darmstadt, 2. Mai. Das Glvßherzogltche Regierungsblatt (Beil. Rr. 12) enthält:
1. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz, Abänderung der Statuten der Bank für Süddeutichlaud betreffend.
2. Bekanntmachung deffelben Ministeriums, die B stäiigung von Stiftungen und Vermätötn'sfel, beiTcffenb.
3. Uebersicht der für das Jahr 1879 von Großherzoglichem Ministerium des Innern genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communal Bedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Worms.
4. Bekanntmachung Großherzoglichen Kretsamts G'vß-Gerau, die Ver- stiltung der Brandschäden in Gernsheim betreffend.
5. Ordensverleihungen.
6. Namensveränderungen.
7. Dienstnachritöten. Se. König!. Hoheit der Großberzog haben nller- gnädigst geruht: am 27. März dem evang. Pfarrer Friedrich Sell zu Burg- Gemünden die evang. Psari stelle zu Beienheim zu übertragen; am 1. April icn Lehrer an den städtijchen Schulen zn Gießen, Mitprediger Adolph Mltzentus, zum Lehrer an der Realschule zu Gießen zu ernennen.
Am 21. März wurde dem Schullehrer Peter Bertram zu Unter-Abt- steinach eine erledigte Lehrerstelle an der Gemetndeschule zu Büdesheim übertragen.
8. Dienstentlassung. Am 5. April wurde der Schullehrer an der Ge- meindeschule zu Lich, Theodor Artops, auf sein Nachsuchen seines Dienstes entlasten.
9. Cbarakterertheilung.
10. Ruhestandsversetznng. Am 5. April wurde die Lehrerin Emilie Dieffenbach zu Offenbach auf ihr Nachsuchen bis zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit in den Ruhestand versetzt.
11. Concurrenzeröffnungen. Erledigt find: Zwei mit evang. Lehrern zu besetzende Schulstellen an der Gemetndeschule zu Friedberg mit einem A»fangs- gehalt von 1000 Eine mit einem evang. Lehrer zu besetzende Leh-erstelle an la GkMkindeschule zu Brandau mit einem Geholt von 900 JC. Die Lehrerstelle an der kath. Schule zu Alsheim mit einem Gehalt von 1000 Eine mit einem katb. Lehrer zu besetzende Lebrerstelle an der Eemrindeschule zu Biebelnheim mit einem Gehalt von 900
Darmstadt, 3. Mai. Wie der „Darmst. Ztg." aus Berlin geschrieben wird, trifft Prinz Alexander von Battenberg morgen in Darmstadt ein und wird morgen oder am Montag in Wiesbaden von Kaiser Wilhelm em pfongen werden. Die bulgarische Deputation wird in Darmstadt gegen den 15. Mat eintreffen. (Siehe Weiteres nachstehend unter Berlin. D. R.)
m. Darmstadt, 4. Mai. Der Abgeordnete Osann hat bei dem Präsidium ter zweiten Kammer folgende vom 1. Mai datirte Interpellation Übergaben:
„Grcßherzogliche Regierung hatte dem 21. Landtag einen Gesetzentwurf vorgelegt, betreffend das Verhültniß der in den Dienst des deutschen Reiches übergehenden Mitglieder des Civildiener-Wtttwen- Institutes, welcher in einem einzigen Artikel dos Ministerium ermächtigte, den Mitgliedern dieses Institutes, welche in den Dienst des deutschen Reiches übertreten oder übergetreten waren, das Verbleiben in diesem Institute zu gestatten.
Ueber diese Vorlage kam es nicht zur Abstimmung. Der Abgeordnete Welcker erstattete über dieselbe mündlichen Bericht, in der Sitzung vom 17. Juni 1874, welcher mit der Mittheilung schloß, daß die Regierung einverstanden fei, daß der Gefetzesentwurf vorerst nicht zur Berathm^g und Beschluß- foffung der Stände gebracht weide. Herr Miniperialdirector Freiherr von Starck erklärte damals, daß kein Anlaß mehr vorliege, den Gesetzesentwurf ständischer Berathung zu unterziehen. Man war zu dieser Entschließung durch die Erwägung gelangt, daß in der Zwischenzeit von Seiten des Reichskanzler- amtes ein Entwurf für die Versorgung von Wittwen von unmittelbaren Reichsbeamten vor gelegt worden sei und damit die Sache ihrer Erledigung näher rücke, und damit der Zeitpunkt erreicht fei, welcher in dem Gesetzesentwurfe selbst vorgesehen sei als Endpunkt der Wirksamkeit des Gesetzesentwurfes, nämlich bis zur Vorlage diessallsiger Vorschriften von Seiten des Reiches.
Bis j tzt hat nun eine Ordnung dieser Angelegenheit von Seiten des Reiches noch nicht stattgefund.n. Unsere Beamten, welche in den Dienst des Reiches übergetreten sind, mußten in Folge davon aus unferm Civildiener- WitlwewJnstuut ausscheiden und alle ihre Zahlungen, wie die unter anderen Verhältnissen dadurch sonst begründeten Rechte verlieren. In einer Reihe von deutschen Staaten, Preußen, Sachsen und Baden, ist diese Angelegenheit im Jntereffe ihrer Angehörigen, welche aus dem Dienste dieser Staaten in den Reichsdienst übertreten, längst in dem Sinne, daß ihre Rechte in Betreff ähnlicher Ji stitute Vorbehalten bleiben, geregelt, bei uns noch nicht. Die billige Rücksicht auf unsere Beamten erfordert ein Gleiches. Das Gesetz vom 22. Januar 1861 läßt ein Verbleiben der aus dem Staatsdienste freiwillig ausscheidendkn Beamten im CioildtenerWiitwerr.Jnstitut nicht zu. An das Ausscheiden, um in den Reichsdienst zu treten, konnte das Gesetz nicht denken. Wäre cs nach Gründung des deutschen Reichs erlaßen worben, wäre sicherlich dieser Fall ausgenommen worden. Anders, als durch Gesetz, kann das erwähnte Gesetz den Beamten gegenüber nicht abgeändert werden. Ein in dieser Beziehung Abhülse schaffendes Gesetz erscheint umso nothwendiger, als auch für u sein Staat ein Jntereffe besteht, daß hesstsche Staatsangehörige in den Reichsdienst treten, und ihnen dies nicht durch die Opfer, welche sie nach den jetzigen gesetzlichen Bestimmungen zu bringen haben erschwert werden sollte.


