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Mittwoch, den 5. Februar
1879
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Erscheint täglich mit Ausnahme de» Montags.
1877 und 1878 ungesäumt einzusenden.
Dr. Boekmann.
während der Ausschuß der ersten Kammer oen avgesorverlrn or- . der Voraussetzung bewilligen wird, daß dem Staat beim Vsr- I
trog unter
PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mH Bringerlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
kauf der Matn-W-s-rBahn an Preußen durch diese V-rwtlltgung kein Schaden erwachse.
Berlin, 1. Februar. Heute hört man wenig andere politische Gespräche als über Frankreich. In unseren deutschen Angelegenheiten geht noch immer Alles bunt über Eck. Der Justizausschuß des Bundesraths hat das Maulkorbgesetz von seinen gehässigen Bestimmungen (Strafrichter und Entziehung des passiven Wahlrechts) gesäubert. Was übrig bleibt, kann ebenso gut durch eine vom Reichstag ausgehende Aenderung der Geschäftsordnung erreicht werden.
Berlin, 2. Februar. Nachdem gestern Mittag Seitens des Kriegsgerichts in der Angelegenheit des „Großen Kurfürsten" der Spruch gefällt worden, wird nun das Erkenntntß abgefaßt, was bet der Ausdehnung der Sache längere Zeit erfordern wird. Das Erkenntntß wird dann vom Corpsgericht des Garde,Corps an das General-Auditoriat gegeben, welches sein Reckts- gutachten abzugeben hat, worauf die Angelegenheit dem Kaiser zur schließlichen Entscheidung über das Urtheil vorgelegt wird. Dann erst erfolgt die PubU- ctrung des Erkenntnisses an die Angeklagten, welche vor 4 bis 5 Wochen kaum zu erwarten sein dürfte. Dis diese Publictrung erfolgt ist, muß von allen Betheiltgten der Urtheilsspruch, sowie alle bezüglichen Vorgänge sorgfältig geheim gehalten werden.
Berlin, 2. Februar. Gegenüber der Meldung, die Ausarbeitung des Tabaksteuer-Gesetzes, welchem das preußische Staatsministertum am 24. Jan. zugesttmmt hat, solle so beschleunigt werden, um dem Reichstage beim Zusam- mentri.t vorgelegt werden zu können, ist der „Nordd. Aüg. Ztg." zufolge zu bemerken, „daß der Entwurf über die Gewichtsbesteuerung des Tabaks allerdings im Finanzministerium mit möglichster Beschleunigung ausgearbeitet wird; indeß hat der Entwurf nach seiner Fertigstellung im Finanzministerium nochmals die Genehmigung des Staatsministeriums zu erlangen, bevor er als preußischer Antrag dem Bundesrath vorgelegt werden kann, und vor seiner Einbringung im Reichstage wieder noch die Genehmigung des Bundesraths zu erhalten. Wenn man auch den glattesten Verlauf der GeschästSbehandlung in allen diesen Stadien annimmt, so kann doch wohl die Vorlage an den Reichstag erst in der ersten Hälfte der Session erfolgen; ganz gewiß aber nicht schon am 12. Februar oder unmittelbar darauf. Wenn übrigens die am 24. Jan. durch das Staatsministerium dem Ftnanzminister ertheilte Zustimmung immer wieder als ein Gegenzug gegen den Fürsten Bismarck aufgefaßt wird, so kann es nichts Irrigeres geben. Der Fürst hat seine Zustimmung, wie alle anderen Minister, im Voraus dazu gegeben, daß der Versuch gemacht wird, durch die Berathung in allen geordneten Instanzen zu erproben, welche Lebensfähigkeit und Wirkung dem Plane der Tabaksbesteuerung nach dem Gewicht beiwohnt."
Darmstadt, 2. Februar. Der Finanz-Ausschuß der zweiten Kammer hat sich, wie man hört, am 31. Jan. mit 4 gegen 3 Stimmen für Ablehnung des Vertrags wegen Verkaufs der Main-Weser-Bahn ausgesprochen. Die Majorität bildeten die Abgeordneten Theobald, Osann, Schröder und Wolfskehl, jedoch haben sie für ihre ablehnende Haltung verschiedene Gründe. (F. Z)
Darmstadt, 2. Februar. Der Antrag des Ftnanz-Ausschusies der zweiten Kammer hinsichtlich der mit 451,700 M. in's Budget eingestellten Erweiterung des Bahnhofs der oberhessischen Bahnen zu Gießen lautet aus Ablehnung, während der Ausschuß der ersten Kammer den angesorderten Be-
Die Ren - Innung.
Es ist hocherfreulich, daß der preußische Handelsmtnister Maybach eine von Energie und wirthschaftlichem Verständnisse zeugende Verfügung er- Iaffen hat, welche die Wiederbelebung des Jnnungswesens betrifft. Bereits vor drei Jahren ging von Hamburg ein Vorschlag aus, unter dem Namen ..Neu-Innungen", Organisationen zur Regelung der Arbeits- und Gcrwerbs- Verhältniffe zu schaffen, welche im Wesentlichen mit den jetzigen gouvernemen- ralen Anschauungen übereinstimmen. Aus die Sache bezügliche Anträge sind tm Reichstage wiederholt in den jüngstverstoffenen zwei Jahren, und zwar von Conservativen und Freiconservativen, vom Centrum und von der Socialdemo- Iratie gestellt worden. „ „ m x.
Die liberale Partei enthielt sich solcher Anträge, weil sie der Ansicht war, daß die Gesetzgebung erst an bestehende Institutionen anknüpfen solle. Auf Anregung des bekannten Parteiführers Johannes Mtquöl constituirte sich zuerst in Osnabrück bie Schuhmacher-Innung mit einem Musterstatut. Inzwischen haben sich unter Annahme deffelben Statuts bereits mehrfach Innungen gebildet, die dem Geiste der Neuzeit entsprechen. Man steht jetzt auch ein, daß eine Regelung der Verhältnisse im deutschen Handwerk und vor Allem eine Besserung der LehrlingsverhäUniffe nicht durch die Gesetzgebung bewirkt werden, sondern erst erreicht werden kann, wenn sie zuerst durch Selbsthülfe, durch freie Vereinigung, durch die That in's Leben eingesührt wird und sich lebenskräftig erweist.
Der Handelsmtnister hält nun die Miquck'schen Organisationen für geeignete und der höchsten Beachtung werthe. Es handelt sich dabei nicht nur um die praktischen Verwaltungs-Bestimmungen, sondern vor Allem darum, daß die Ausgabe der neuen Innungen nicht darin besteht, den Mitgliedern Geschäfts- vortheile zu ermitteln, sondern durch rege Betheiligung aller Genoffen die gemeinsamen Jntereffen des ganzen Gewerbes zu fördern. In dieser Beziehung, jagt der Minister, steht obenan die Weckung des Gemeinstnnes und der Stan- desehre; es muß wieder dahin kommen, daß tüchtige Leistung und solide Geschäftsführung bet jedem Jnnungsgenoffen als selbstverständlich vorausgesetzt werden. In demselben Sinne giebt § 1 der Statuten der Schuhmacher- Innung zu Osnabrück als den Zweck der neuen Innung die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Jnteresien an. Insbesondere erachtet eS die Innung als ihre Ausgabe: 1) durch Ausstellung und Beobachtung gleichmäßiger Grundsätze aus eine tüchtige allgemein sachliche Ausbildung der Lehrlinge und deren gute moralische Führung htnzuwirken; 2) ein gutes Verhältntß zwischen Meister und Gesellen durch geeignete Maßregeln zu fördern und zu erhalten; 3) den Gemeingetst unter den Meistern zu pflegen, das Bewußtsein der Standeschre, der Rechte und Pflichten selbständiger Meister gegenüber den Lehrlingen und Gesellen, den Mitmeistern und dem Publikum zu pflegen und lebendig zu echalten^^ (n bem positiven Vorgehen der liberalen Bestrebungen auf
diesem Wirtbschastsgebiet einen großen Fortschritt. Alle die lärmenden Gegner des liberalen Systems faßten die Summe ihrer Weisheit darin zusammen, zur alten Zunstversaffung, zum Prüsungswesen und zu den Ausschließungsrechten, in die „umfriedete", vor der Coucurrenz geschützte Arbeitsordnung mrückzukehren. Auf politischem Gebiet wagte Niemand mehr, die Rückkehr zu feudalen Zuständen zu empfehlen, auf wiffenschaftltchem Gebiet war man noch naiv genug dazu- Dank Miquöl und den Meistern zu Osnabrück ist jetzt das alte Zunftgespenst verscheucht. _
Deutschland.
Frankreich.
Paris, 2. Februar. Der Text des Amnestie-Antrages, den Victor Hugo und Louis Blanc den beiden Häusern der Legislative in Frankruch unterbreiteten, lautet:
Die Unterzeichneten haben, um die Spuren des Bürgerkrieges zu verwischen, die Ehre, folgenden Gesetzantrag vorzulegen: Art. 1. Amnesttrt sind alle wegen Handlungen in Bezug auf die Ereigntffe des März, April und Mai 1871 Verurtheilten; Verfolgungen wegen Handlungen, die sich auf obige Eretgniffe beziehen, sind und bleiben eingestellt. Art. 2. Diese vollständige und vollkommene Amnestie wird aus alle politischen Verurtheilungen, die seit der letzten Amnestie von 1870 erfolgten, ausgedehnt. (Es folgen die Unterschriften von 18 Senatoren und 84 Deputtrten). .
Der des Gesetzentwurfs über die in contumaciam Verurtheilien, den der Unterstaatssecretär Lepere im Namen Dusaure's und Marcere's der Deputirtenkammer oorlegte, laufet:
?lTt. 1. Die durch Contumazurtheil gesägten Strafen wegen Handlun. gen in Bezug aus den Au,stand von 1871 können cuf dem Wege der Gnade aus Wunicb des Veruriheilten erlassen werden. Art. 2. Vom Tage der Muth !lung der Begnadigungsschreibeu genießt der Vermtbeilte der nach Frank, reich zurückk'hrt, nicht mehr der Wohlthat des Art. 476 des Gesetzbuches für die Crimina,Untersuchung und die Staatsbehörde kann gegen ihn die Verwi. gungeu kraft des Contumazverfahrens nicht mehr vollziehen. Art. 3, xtt
Gießen, am 1. Februar 1879.
Betreffend: Da» Ersatzgeschäft für 1878.
Das Großhnzoqlichc Kmsamt Gießen
an die Grostherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir fordern Sie auf, nunmehr mit der Aufstellung der Stammrollen sofort zu beginnen und dieselben mit denjenigen für
Eichener MnMger
Anfkitzk- md Amisdulit fit de« Kreis Gieße«.


