Dienstag den 4. November
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Die Volksschule.
Nicht in Preußen allein, sondern in ganz Deutschland blickt man mit dem allergrößten Interesse aus die Entwickelung des Volksschulwesens. Der freisinnige Geist, welcher sich in dem preußischen Schulaufstchtsgesetze von 1872 aussprach, verschaffte Preußen eine moralische Eroberung in allen deutschen Staaten. Es war von großer Bedeutung, daß man die Schule nur als „Veranstaltung des Staates" oder Gemeinden hinstellte, daß man sie als die einigende Bildungsstätte sür das gesammte Volk behandelte. Die klerikalen Etnflüffe, weiche zu zerreißen und zu trennen und die Verbreitung gemeinnütziger Ktnntmffe zu hemmen suchen, wurden beseitigt. Dies war nur Dadurch möglich, daß die Schulaufsicht allmälig in die Hände pädagogisch erfahrener Schulniänner gelangte.
Die Austastung des Zweckes der Volksschule wurde eine erweitere und freiere als bisher. Das Wesen der von der Kirche abhängigen Volksschule rag keineswegs in einer weisen Beschränkung des Lehrstoffs, sondern in der Zurechtmachung deffelben für sehr einseitige Za ecke, in der mechanischen Dressur des Geistes und der Volipfropsung der Köpfe mit kirchlichem Ge-'ächtnißwerk. Nach dieser Tendenz war vorher in Preußen sowohl die Volksschule, wie die Btldungsanstalt sür den angehenden Lehrer, das Seminar, geordnet; der letztere wurde mit voller Absichtlichkeit von der Berührung mit den allgemeinen Bildungsmitteln, insbesondere mit den „sogenannten" deutschen Klassikern, ferngehalten. Dieser, leider nuj zu lange wirksam gewesene Versuch, das Volk an eine künstlich zurechtgemachte, der kirchlichen wie der politischen Reac- tion dienende Nahrung zu gewöhnen, wurde durch Falk beseitigt. Gleichzeitig wurde sorgsam darauf gehalten, daß die Erweiterung der Unterrichtsziele in Geschichte, Geographie, sowie in Raum- und Zchlenkenntntß nicht über die Lehr- und Lernkraft hinausging und zum oberflächlichen Vielerlei führte.
Nun soll auf einmal der Geist der Unterrichtsleitung ein anderer wer den. ES ist das etn offenbarer Rückschritt, der nicht nur störend in die gegenwärtige Lage des Unterrtchtsweseus etngreift, sondern auch auf lange Zeit das Zustandekommen eines guten Uiilerrtchtsgesetzes unmöglich macht. JDem Kampfe gegen die Simultanschulen soll eine Begünstigung der geistlichen Schulaussicht folgen. Sollte man nicht hierbei dle Stimmen der VolkSwitthe und Staatsrechtslehrer höher stellen, als die Urtheile der Geistlichkeit? So sagt z. B- unser bester Volkswirth Max Wirth: „Die Trennung der Confessio- nen im Schulwesen bringt eine künstliche Spaltung unter der Bevölkerung hervor, welche von dem nachtheiligsten Einfluß für das Staatsleben sein muß; es wird dadurch Haß und Zwietracht gesäet, wo nur Friede und Eintracht die Staatszwecke erfüllen Helsen können;" — und der größte Staatsrechtslehrer von Deutschland, Pölitz, schrieb sehr treffend: „So wenig man dem Präsidenten des Gerichtshofes die Bearbeitung eines neuen Katasters behufs der Regultrung der Grundsteuer übertragen, oder den commandirenden Feldherrn zur Reform des Bergwesens berufen, oder einen Finanzrath mit der Organisation des Generalstabes beauftragen, oder einen Fabrikanten an die Spitze des Criminalgerichtshofes stellen wird, ebensowenig können bloße Geistliche das Schulwesen berathen und leiten."
treff der mangelhaften Ausstattung der Gerichtsschreibereien mit Hilfspersonal, welche Staatsmintster Freiherr von Starck sofort in genügender Weise beantwortet. — Ein Antrag des Abg. Kugler wegen Errichtung einer Güterstation bei Sprendlingen wird ohne Debatte nach dem Anträge des Ausschusses nach einer von der Regierung abgegebenen Erklärung vorerst für erledigt erklärt. — Die Budgetforderungen für das kulturtechnische Personal werden nach dem heute Morgen gestellten Antrag des Finanzausschusses verwilligt und auf Anfrage Schröder's die Vorlage eines Disciplinar- gesetzes für nichtrichterliche Beamte zugesagt. — Die Kammer vertagt sich auf unbestimmte Zeit. r _
Berlin, 1. Novbr. Die Generalsynode genehmigte ohne Debatte in zweiter Berathung den Gesetzentwurf, betr. die Ausschreibung der Umlagen für provinzielle und landesktrchliche Zwecke, ebenso »n erster Berathung den Gesetzentwurf, betr. die Vertheilung der Ger.eralsynodalkosten und landeskirchlichen Umlagen auf einzelne Provinzen. Es folgte hierauf die Fortsetzung der Berathung des Antrages der Versaffungs-Commission in Betreff des Antrages der Pommer'schen Provinzialsynode auf Erlaß eines Kirchengesetzes zur Abänderung des § 14 der Kirchengemeinde-Synodalordnung, betr. die Zurückweisung von der Theilnahme an der geistlichen Amtshandlung, besonders dem Abendmahl. Der betr. Abschnitt bestimmt: Erklärt sich der Gemeinde-Kirchenrath gegen die Zurückweisung, so wird dieser Beschluß sofort wirksam. Die Commission schlägt vor, den Paragraphen dahin abzuändern, daß bis zum Erlaffe der Entscheidung der Kreissynode die Ausführung des Gemeinde-Kirchenraths- Beschluffes ausgesetzt bleibt. Der Entwurf der Commission wird nach langer Debatte mit 124 gegen 57 Stimmen angenommen.
Zum Antrag Eiselen's, betr. die Einwendungen der Gemeindeglieder gegen die Lehre der zum geistlichen Amte Designirten und Anschuldigungen gegen Geistliche wegen Irrlehre, beantragt die Commission als feststehenden Grundsatz anzue. kennen, daß diese Einwendungen und Anschuldigungen im Disciplinaroerfahren nicht allein durch Handlungen in unmittelbarer Ausübung des Amts, sondern auch durch außeramtltche Erklärungen oder Publicationen begründet werden können und den Oberkirchcnrath zu ersuchen, diesen Grundsatz bei allen in der Recurs-Jnstanz an ihn gelangenden Fällen zur Geltung zu bringen und daher dem Generalsynodal-Vorstand die Theilnahme an der Entscheidung zu versagen, ferner die Conststorien anzuwetsen, in allen derartigen fällen die gesetzlich vorgeschriebene Zuziehung des Prooinzialsynodal-Vor- standes nicht zu Unterlasten. Die Professoren Kleinert und Köstltn sprachen gegen den Antrag. Der Antrag von Geß aus Tagesordnung wurde abgelehnt, dagegen wurden die Commissions-Anträge gegen die Stimmen der Linken und der evangelischen Vereinigung angenommen.
— Die „Nordd. Allg. Ztg." meldet: Der Justizminister empfing bet seiner Entlassung ein huldvolles eigenhändiges Schreiben des Kaisers und den Stern der Comthure des Hohenzollern'schen Hausordens. — Die Mitteilung, daß eine Personal-Union des Reichsjustizamts mit dem preußischen Justizministerium bevorstehe und der Bundesrath bereits mit der bezüglichen Vorlage sich betaste, ist ungenau und verfrüht. Es finden an maßgebender Stelle erst vorbereitende Besprechungen statt.
— Der „Retchs-Anz." veröffentlicht eine kaiserliche Verordnung vom 31. October, welche das Verbot der Einfuhr von Reben zum Verpflanzen, vom H. Februar 1873, auf alle Reben, gleichviel ob zum Verpflanzen geeignet oder nicht, sowie auf alle sonstigen Weinstocktheile, insbesondere Nebenblätter, ausdehnt und nur die Einfuhr von Trauben gestattet, wenn zur Ver- Packung derselben keine Nebenblätter verwendet sind.
Berlin, 1. Novbr. Betreffs der Arbeiten zur Hebung des „Großen Kurfürsten" wird officiös bestätigt, daß das Leck völlig geschloffen sei, eine Vorbedingung jedes Hebungsversuches. Nach den letzten Berichten beabsichtigt die Gesellschaft um die Mitte Novembers bei günstiger Witterung mit den eigentlichen Hebungsversuchen zu beginnen. Der bisherige Contract, welcher nur bis Ende October lies, ist bis Ende des Jahres verlängert worden.
Straßburg, 1. Novbr. Die Reichstags-Abgeordneten Besan^on, Dollsus, Germam, Grad, Guerber, Heckmann, Stintzy, Jaunez, Schmitt, Bastian, Simonis und Winterer erlasten heute in dem hier erscheinenden Eisäff. Volksbl." einen Wahlaufruf an die Gemetnderäthe als Urwähler zum Landesausschusse, worin sie erklären, die Rechte des Landesansschuffes seien unvollständig. Der Landesausschuß allein könne aber auf die Regierung des Landes Einfluß haben; er habe eine Stimme über die Landesgesetze und über das Budget; er könne in wichtigen Angelegenheiten die Wünsche des Landes aussprechen. Die Genannten erklären, daß sie sich als WahlConnt6 geernigt haben und fordern die Gemeinderäthe auf, nur unabhängige Wahlmänner zu ernennen.
Deutschland.
m. Darmstadt, 1. Novbr. In der gestrigen Nachmittags-Sitzung der zweiten Kammer der Stände spricht zunächst Böhm gegen die Regierungsvorlage, da ihm der dem Vertrage zu Grunde liegende Kaufwerth kein der seitherigen Durchschnittsrente entsprechender zu sein scheint. — Jäckel tritt für die Vorlage ein, da er der Ueberzeugung ist, daß die Verkehrsverhältnisse Oberhessens sich bessern werden, wenn die Bahn in preußischen Besitz übergegangen. — Weith ist gegen den Verkauf, ohne damit reichsfeindlich zu sein. Baur tritt für die Regierungsvorlage ein. Er möchte die Regierung befreit wissen aus der mißlichen Lage, in welche sie durch den in Folge des Friedensvertrages von 1866 abgeschlossenen Staatseifenbahn-Vertrag vom 30. Mai 1868 gekommen ist, noch an der Leitung und Verwaltung einer Bahn betheiligt zu sein, während ihr Einfluß auf dieselbe doch ein geringer ist. — Auch Lantz ist entschieden für die Regierungsvorlage, Falck und Ellenberger dagegen. Nach weiteren Ausführungen der Herren Ministerialrath Fink und Oberfinanzrath Schul; folgen die Schlußworte des Berichterstatters Kugler Namens der Minorität und Wolsskehl Namens der Majorität des Ausschusses. In namentlicher Abstimmung wird, wie bereits telegraphisch ae- meldet, die Vorlage der Regierung mit 31 gegen 17 Stimmen abgelehnt. Mit Za stimmen die Abgeordneten Baur, Dittmar, Hallwachs, Heidenreich, Jockel, Jost, Küchler, Lautz, Maurer, Möttinger, Neinhart, Scriba, Stephan lHeßloch), von Wedekind, Weitzel, Heinzerling und Kugler. Mit Nein stimmen die Abgeordneten Betz, Bockenheimer, Böhm, Diehl, Ellenberger, Falk, Frank, Grünewalt, Haustein, List, Matth, M?tz, Osann, Pennrich, Psannstiel, von Rabenau, -Racke, Schmalbach, Schönberger, Schröder, Seubert, Stephan (Osthofen), Sturmfels, Theobald, Wadsack, Wasserburg, Weith, Wehrauch, Wolj, Wolsskehl, Muhl. — Abg. Osann richtet eine Interpellation an die Regierung in Be-
CTKl^t**«****.* Wer auf eine Terminsstunde geladen ist, muß auf die Minute da sein, sonst können ihn die
3tt5uiinlinß* größten Nachtheile treffen. — Mahngesuche müssen bei Meidung der Zurückweisung Gegenstand und
Forderungsgrund so vollständig enthalten wie Klage; es sind daher im betreffenden Falle Rechnungen anzusügen.
Gießen, den 28. Oetober 1879. Großherzogliches Amtsgericht Gießen.
Langsdorfs.


