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Rr. 231. Samstag den 4 October 187».
Kießener Anzeiger
Anzeige- nni Amtsblatt fit den Kreis Gießen.
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«chulstraße B. 18.
Erscheint täglich mit Ausnahme deS Montags.
Preis vierteljährlich 2 Marl 20 Pf. mit vringerlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50
Amtlicher HHeiL.
Nr. 33 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 30. v. M., enthält:
(Nr. 1332.) Verordnung, betreffend die Uebertragung preußischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.
(Nr. 1333.) Verordnung, betreffend die Uebertragung badischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.
(Nr. 1334.) Verordnung, betreffend die Uebertragung hessischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.
(Nr. 1335.) Verordnung, betreffend die Uebertragung oldenburgischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.
(Nr. 1336.) Verordnung, betreffend die Uebertragung sachsen - weimartscher und sachsen - meintngenscher Rechtssachen auf da- Reichsgericht. Vom 26. September 1879.
(Nr. 1337.) Verordnung, betreffend die Uebertragung anhaltischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.
(Nr. 1338.) Verordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg-sondershausenscher Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.
(Nr. 1339.) Verordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg-rudolstädtischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.
(Nr. 1340.) Verordnung, betreffend die Uebertragung waldeckscher Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.
(Nr. 1341.) Verordnung, betreffend die Uebertragung schaumburg-lippischer Rechtsfachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.
(Nr. 1342.) Verordnung, betreffend die Zuweisung rechtshängiger Sachen aus den drei freien Hansestädten an das Reichsgericht. Vom 26. Sept. 1879.
(Nr. 1343.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts in Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges in bremischen Sachen.
Vom 26. September 1879.
(Nr. 1344.) Verordnung, betreffend die Einrichtung von Hülfssenaten bei dem Reichsgericht. Vom 27. September 1879.
(Nr. 1345.) Verordnung, betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Vom 28. September 1879.
Gießen, am 2. October 1879. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Boekmann.
Landes - Baugewerkschule Darmstadt.
Dre Landes«Baugewerkschule zu Darmstadt beginnt ihren vierten Jahres - Kursus am 15. November l. Ihrs. - welcher 4 Monate, also bis zum 15. März 1880 andauert.
Dieselbe soll, zwischen Handwerkerschule und technischen Hochschule die Mitte haltend, insbesondere Bauhandwerkern, sowie Maschinen- und Mühlenbauern, Gelegenheit bieten, sich die für einen selbstständigen Gewerbebetrieb erforderlichen theoretischen Kenntnisse und die nothwendigen Fertigkeiten im Zeichnen und Entwerfen von Plänen für die praktische Ausführung zu erwerben. Auch soll die Baugewerkschule zur Ausbildung von Werkmeistern, Parlieren, Bauaufsehern rc. dienen.
Der Unterricht wird an den Werktagen während der ganzen Tageszeit von folgenden Herren ertheilt: Architekt Professor Hermann Müller, Architekt Kuhlmann, Ingenieur Reuter, Techniker L. W. Möser, Handelslehrer Peters und Bildhauer Fölix.
Die Schule umfaßt vorerst 2 Klaffen mit solgenden Unterrichts- Gegenständen: Freihand- und geometrisches Zeichnen, Darstellende Geometrie (einschließlich Schattenconstructionen und Perspective), Bauconstructionslehre (einschl. Stabilitäts- und Festigkeits-Berechnungen), Elemente der Maschinen- Constructionen, Fachzeichnen, Entwerfen von Bauanlagen, kunstgewerbliches Zeichnen, technisches Rechnen, Algebra, Geometrie, Feldmeßkunst (einschl. Trigonometrie und Planzeichnen), gewerbliche Buchführung, Theile der Bauführung, insb. Materialienkunde und Anferttgen von Kostenvoranschlägen, Grundlehren der Physik und Mechanik, Modelliren in Thon, Holz rc.
Die Unterrichtslocale befinden sich Neckarstraße Nr. 3, unfern von den Bureaulocalitäten, der Bibliothek und der technischen Mustersammlung des
Gewerbvereins, so daß die letzteren von den Schülern besucht und geeignet benutzt werden können.
Bedingungen zur Aufnahme find:
1) Für die untere Abtheilung, die I. Klaffe: In der Regel werden nur solche Schüler ausgenommen, welche eine mindestens einjährige Beschäftigung in einem technischen Gewerbe nachweisen können; Ausnahmen hiervon werden nur in besonderen Fällen gestattet. Dagegen wird von den Aufzunehmenden nur der Nachweis der Kenntnisse verlangt, welche den von der Oberklaffe einer Volksschule Ent« lassenen zukommen sollen, damit jedem strebsamen Handwerker die Anstalt zugänglich werde.
2) Für die obere Abtheilung, die II. Klaffe, muß außerdem der Nachweis ausreichender Kenntniß der niederen Arithmetik, einer angemessenen Fertigkeit im Freihand- und geometrischen Zeichnen, sowie in der Lösung einfacher Aufgaben der darstellenden Geometrie, und der Befähigung sich im Deulfchen gehörig schriftlich verständlich machen zu können, geliefert werden.
Das Schulgeld beträgt für die ganze Unterrichtszeit = 30 Jt. und ist beim Beginn des Kurses voraus zu bezahlen.
Anmeldungen zur Aufnahme wolle man möglichst ftühzeitig und längstens bis zum 31. Oktober l. Ihrs, schriftlich bei der unterzeichneten Stelle oder auch mündlich auf dem Bureau derselben — Neckarstraße 3 im III. Stock — bewirken, da die Zulassung der Schüler nur nach Maßgabe der vorhandenen Unterrichts-Localitäten erfolgen kann.
Darmstadt, am 26. August 1879.
Großherzogliche Centralstelle für die Gewerbe und den Landesgewerbverein.
__Fink. ______Busch.__
Pfarr-Comferenz.
Mittwoch den 8. Oktober, Morgens 10 Uhr: Pfarr-Conferenz zu Gießen, dabet auch wichtige Besprechung über den Lesezirkel. Laug.Göns, den 2. October 1879.Strack, Dekan.
politischer Hheit.
Aeulschland.
Berlin, 1. Octbr. Gegenüber einem Artikel des „Golos", welcher die Jsoltrung Rußlands behandelt und Nachweisen soll, daß Rußland solchen Zustand schon wiederholt durchgemacht und derselbe die Machtstellung des Reiches nicht geschädigt; sondern derselben genützt habe, bemerkt die „Nordd. Allg. Ztg.": Es sei thatsächlich unrichtig, daß Rußland in diesem Jahrhundert bis auf die Neuzeit jemals in Europa völlig tsolirt gewesen sei; Preußen und dessen Freunde in Deutschland hätten stets zu ihm gehalten; dasselbe Blatt verweist hierbei auf den Frieden von Adrtanopel, den polnischen Krieg von 1831, den Krimkrieg und den Polenaufftand von 1863. Der Artikel schließt folgendermaßen: Wenn die Freunde des „Golos" hierauf jetzt keinen Werth mehr legen, so werden sie es ihrem eigenen Verhalten zuzuschretben haben, wenn Deutschland die Anlehnung, bei welcher es früher in sicheren gegenseitigen Beziehungen mit Rußland stand, anderweitig zu suchen genöthtgt ist, um in Ruhe abzuwarten, ob die russische Politik in Zukunft freundlich oder feindlich gegen Deutschland sich entwickeln wird. Deutschlands Politik wird unter allen Umständen eine friedliebende sein und bleiben und deshalb für sich nur friedliebende Anlehnungen zu suchen haben. Glauben „Golos"
und Bundesgenossen ihrem Vaterlande dadurch einen Dienst erweisen zu müssen, daß sie den einzigen starken und zuverlässigen Freund, auf welchen Rußland zählen und rechnen konnte, verletzen und vertreiben, so ist es allerdings nicht unwahrscheinlich, daß sie auf dem eingeschlagenen Wege dieses Ziel erreichen können.
Leipzig, 1. Octbr. Zu Ehren des Reichsgerichtes fand heute Nachmittag ein von dem sächsischen Justtzminifter v. Abeken veranstaltetes Festmahl im Concertsaale des Gewandhauses statt, an welchem etwa 120 Personen theilnahmen. Der Trinkspruch auf den Kaiser brachte der Minister aus, welcher die Mitglieder des Reichsgerichtes zugleich im Namen der Landes- Regierung begrüßte. Der zweite Trinkspruch, den Staatssecretär Friedberg ausbrachte, galt dem König Albert als Schützer und Förderer des Reichsgerichtes, wädrend Oberbürgermeister Georgi das Reichsgericht und Präsident Simson die Stadt Leipzig hochleben ließ.
Schwei--
Bern, 1. Octbr. Zu den verschiedenen internationalen und nicht internationalen Versammlungen, welche in diesen Tagen in Genf abgehalten worden sind, ist nun auch die der europäischen Friedens- und Freiheits-Liga ge-


