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A«fkigk- uni Amtsblatt für ien Kreis Gießen.
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Die neue Justizorganifation.
XVII. Die Hauptverhandlung.
Von den bereits erwähnten Beschränkungen abgesehen, ist die Hauptverhandlung öffentlich und mündlich. Sie muß ohne Unterbrechung geführt werden, die Erholungspausen und den Zeitraum von einem Tag zum andern ausgenommen- Die gesetzlich nothwendigen Personen muffen fortwährend gegenwärtig sein. Der Angeklagte muß zugegen sein, sonst kann nicht verhandelt werden; es findet also ein Contumattalverfahren nicht mehr statt. Zulässig ist es nur noch, wenn die That mit Geldstrafe, Haft oder Einziehung bedroht ist, aber auch hier nur dann, wenn der Angeklagte im Sinne des Gesches „abwesend" ist (unbekannter Aufenthalt, tm Auslande u. s. w.). Es wird dann eine Ladung öffentlich ausgehängt und bet Nichterscheinen in contumaciam verfahren, wobei Verthetdiger und Angehörige für ihn eintreten und Rechtsmittel einlegen können. Zur Deckung der Kosten kann auf das Vermögen des Angeklagten (im deutschen Reiche) Beschlag gelegt werden. Ein ähnliches Verfahren findet gegen Wehrpflichtige statt, welche nicht auszufinden find.
Kann gegen Abwesende keine Hauptverhandlung stattfinden, so doch das Verfahren zur Vorbereitung derselben. Es gelten dafür die Bestimmungen über die Voruntersuchung und für die Hauptverhandlung gegen Abwesende. Das Gericht kann einem Abwesenden, wenn es zweckmäßig erscheint, „sicheres Geleit" ertheilen; er darf dann beim Eintreffen nicht in Untersuchungshaft genommen werden. — Ein Angeklagter, auch wenn er nicht verhaftet ist, darf sich während der Hauptverhandlung nicht entfernen; das Gericht kann ihn sogar in Gewahrsam nehmen laffen. Hat er sich dennoch entfernt, so muß die Hauptverhandlung abgebrochen werden; nur wenn seine Vernehmung beendigt war und das Gericht seine Anwesenheit nicht mehr für erforderlich hält, darf die Hauptverhandlung zu Ende geführt werden. Wenn die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten vor sich gegangen war, kann derselbe binnen einer Woche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen, deren Voraussetzungen bereits erörtert worden sind. Die Anwesenheit des Angeklagten wird unter Umständen erzwungen (verschärfte Androhung, Zwangsvorführung, Haftbefehl).
Die Leitung der Hauptverhandlung steht dem Vorsitzenden des Gerichts zu. Er öffnet und schließt die Sitzungen, bestimmt den Gang der Verhand- lungen, er vernimmt den Angeklagten und erhebt die Beweise, übt die Sitzungs- poltzei aus, er kann Jeden unterbrechen und das Wort entziehen. Die Leitung darf er keinem Beisitzer übertragen. Er handelt jedoch nur im Namen des Gerichts und ist an die Ansicht deffelben gebunden. Wird eine seiner An- ardnungen als unzulässig beanstandet (vom Angeklagten, Verthetdiger, Staatsanwalt oder einem beisitzenden Richter), so muß ein Gerichtsbeschluß entscheiden. Dies geschieht jedoch nur, wenn behauptet wird, die Anordnung verstoße gegen gesetzliche Bestimmungen. Auch der Vorsitzende wird, wenn er im Zweifel über eine Anordnung ist, einen Gerichtsbeschluß beantragen. Auf Verlangen muß der Vorsitzende den betsitzenden Richtern, dem Staatsanwalt und dem Verthetdiger, tu Schwurgerichts- und Schöffensachen auch den Geschworenen und den Schöffen gestatten, Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten, jedoch nicht, wie dies früher gestattet war, an den Angeklagten. Die Fragen an Letzteren müssen dem Vorsitzenden mitgetheilt werden und dieser legt sie ihm vor. Ebenso muß der Vorsitzende die Vernehmung der seitens der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten — nicht der von Amtswegen — geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Staatsanwalt und dem Verthetdiger aus deren übereinstimmenden Antrag überlassen; es ist sonach das Kreuzverhör beschränkt, das früher — jetzt nicht mehr — auch in Betreff der Vernehmung des Angeschuldigten zulässig war. Wer das ihm eingeräumte Recht der Vernehmung und Fragestellung mißbraucht, dem kann es von dem Vorsitzenden wieder entzogen werden. Ebenso kann der Vorsitzende einzelne Fragen, wenn sie ungeeignet oder nicht zur Sache gehörig sind, zurückwetsen. Das Gericht entscheidet durch Beschluß darüber in allen Fällen, wo über die Zulässigkeit einer Frage Zweifel entstehen.
Deutschland.
Darmstadt, 30. August. Daö heute ausgegebene Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 37 enthält:
1. Bekanntmachung Großherzoglichen Staatsministeriums, den Erlaß von Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen betreffend.
2. Bekanntmachung Großherzoglichen Staatsministeriums, die Aushebung der zwischen Hessen und 93aben getroffenen Vereinbarungen wegen Bestrafung der Forstfrevel und wegen kostenfreier Zustellung zwischen den beiderseitigen Gerichten betreffend.
3. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz, das Kirchengesetz wegen Abänderung des § 4 des Ktrchengesetzes vom 8. Januar 1876 über die Classification des Diensteinkommens der evangelischen Geistlichen betreffend.
m. Darmstadt, 29. August. Bezüglich des den Ständen unterm 10. Januar d. I. zugegangenen Gesetzentwurfes, die allgemeine Bauordnung betreffend, zu
dessen Vorberathung von der zweiten Kammer eine Special-Commission niedergesetzt wurde, werden nach und nach Desiderien aus interessirten Kreisen laut. So beabsichtigen, wie uns von beteiligter Seite mitgetheilt wird, die Geometer erster Classe des Großherzogthums eine Eingabe an die Stände, welche eine Zusatzbestimmung befürwortet, durch welche bei der Feststellung der Ortsbaupläne das Interesse der Gemeinden entsprechend gewahrt werden soll. In dem Entwurf der Bauordnung ist nämlich vorgesehen, daß in jeder Gemeinde nur auf Grund eines genauen Ortsbauplanes gebaut werden soll, welcher Ortsbauplan durch Geometer ober sonstige Sachverständige gefertigt werden darf. Die Eingabe führt nun des Näheren aus, wie bei Aufstellung eines Ortsbauplanes zwei Fälle in Betracht kommen. Entweder existirt in der Gemeinde nur eine Vermessung der Verwaltungsgrenzen (Gemarkungs- und Flurgrenzen), in welche die einzelnen Grundstücke und Gebäude nur skizzenweise eingetragen sind, oder es ist eine genaue Vermessung der Parcellen (Grundkataster) vorhanden. Im ersteren Falle ist das vorhandene Material unbenutzbar und es mußte seither fast ohne Ausnahme bei Aufstellung der Ortsbaupläne eine specielle Vermessung durch einen Geometer erster Classe ausgeführt werden. Ist jedoch schon Parcellen- vermessung vorhanden, so hat man, weil hierüber keine Normen bestehen, die Anfertigung der Baupläne öfters Kräften überlassen, welche die oft vor Jahrzehnten gefertigten Originalkarten der Geometer erster Classe mit den Fortführungsmessunyen zusammensetzten und so ohne Verständnis für einen genauen Zusammenhang im Großen ein Werk schufen, welches wohl zur Orientirung, nicht aber als Grundlage für die Pro- jectirung neuer Straßenlinien dienen konnte, noch eine die Eigenthumsverhältnisse nur übersichtsweise darstellende Genauigkeit besaß. Der Bautechniker projectirte dann seine Straßennetze auf den Plan und wenn die Absteckung dann nach dem unterdessen ministeriell genehmigten Plane erfolgen sollte, so fehlte die Uebereinstimmung mrt der Wirklichkeit: es wurde alsdann nicht mehr nach dem Plane, sondern nach der wirklichen Sachlage gebaut. Daß es hier ru Excessen wegen Ueberbauens, Geländeerwerbs u. s. w. kommen mußte, ist nach der Eingabe nicht weiter zu erwähnen: derartige Baupläne verfehlen ihren Zweck vollständig und- die dafür ausgegebenen Summen sind nutzlos vergeudet. Es ist daher nach Ansicht der Petenten diesem Uebelstande nur dadurch abzuhelfen, daß die Aufstellung der Ortsbaupläne nur solchen Technikern übertragen wird, welche mit allen geometrischen und trigonometrischen Aufnahmen vertraut sind und denen alle einschlägigen Kataster-Elaborate von Seiten des Großherzoglichen Katasteramtes eingehändigt werden können. Da sich nun alle diese Eigenschaften un gesetzlichen und auch praktischen Sinne nur auf die im Großherzogthum patentirten Geometer erster Classe vereinigen, so wollen dieselben das Ersuchen an die Kammer richten, dieselbe wolle in die Bauordnung einen Passus aufnehmen, wonach Ortsbaupläne nur von Geometern erster Classe ausgefertigt werden dürfen.
Darmstadt, 1. Septbr. Das heute ausgegebene Großh. Regierungsblatt Nr. 38 enthält die Allerhöchste Verordnung, die Hypothekenämter und die Hypothekenbewahrer in der Provinz Rheinhessen, sowie einige mit der Führung der Register der Hypothekenbewahrer zusammenhängende Bestimmungen betr.
Berlin, 28. August. Die gestrige Wochennummer der „Prov.-Corre- spoudenz" bringt einen Art'kel unter der Ueberschrift: „Die national-liberale Partei." Sie bestreitet darin den Vorwurf der „Nat.-Ztg.", daß sie darauf ausgehe, „die Mittelparteieu zu zerreiben, während in anderen Staaten die Regierungen sich glücklich schätzen, wenn sie eine große, besonnene und gemäßigte, in Abwehr aller Extreme zuverlässige und zu positivem Schaffen bereitwill ge Mittelpartei hätten bilden können." Sie behauptet dagegen und führt weuer aus, — die national-liberale Partei habe der Ausgabe einer „M'ttelpartei" durchaus nicht entsprochen und ihre Zerreibung sei auch nicht das Werk .er Regierung und Regierungspresse. Eine richtige Mittelpartei könne allerdings die werthvollste Siütze der Regierung sein, weil sie den öffentlichen Geist vor- bereitet für das. was die Regierung auf dem Gebiete ihres Handelns erstreben muß: näml'ch die naturgemäße Verbindung der berechtigten Gegensätze; allein die vornehmste Bedingung für das Wirken einer solchen Partei sei, „daß sie den Gegensätzen, die sie vereinigen will, gleiche Gerechtigkeit widerfahren läßt, daß sie das widerstrebenden Richtungen Entnommene und für nothwendig Erkannte mit gleicher Entschiedenheit betont." Demnach wäre die Aufgabe der national-liberalen Partei in Deutschland gewesen, wenn dieselbe eine Mtttel- partei sein wollte, die Pflege und Ausbildung der erhaltenden Kräfte sich mit gleichem Ernst angelegen sein zu lassen in den Schranken, bis zu welchen diese Kräfte unentbehrlich sind, wie auf der anderen Seite die Sicherung der Freiheit individueller und öffentlicher Bewegung. Eine Mittelpartei in diesem Sinne zu sein, dasür schien die national-liberale Partei durch ihren Ursprung, durch die Lage des Staates, in welcher sie sich bildete, wie durch die Bestand- theile, aus denen sie sich zusammensetzte, vor allen anderen Parteien angelegt; allein - sie hat diese Gerechtigkeit nicht festgehalten, sie hat sich einseitig dem fortschrittlichen Pol zugeneigt. In den seltenen Fällen, wo die conservativen Elemente der Partei den Ausschlag gaben, beeilten sich die fortschrittlichen, den betr. Beschluß als ein zeitweiliges Zugeständniß darzustellen, welches die Ge- sammtpartei nicht hindere, grundsätzlich auf dem einseitig liberalen oder fortschrittlichen Boden zu stehen. „Aber", so schließt der Artikel, „wenn es That- sache, daß die national-liberale Partei fich so wenig geeignet gezeigt hat, den Beruf einer Mittelpartei festzuhalten, so läßt sich eben deshalb das Bedürfniß nicht verkennen, daß die Bildung einer solchen Partei von Neuem versucht werde, zu welcher die bisherige national-liberale Partei durch geistige und politische Befähigung hervorragende und auch an Zahl nicht geringe Kräfte darbietet ; wenn von einer anderen bereits bestehenden Mittelpartei gesagt werden kann, daß ihre Aufgabe die Geltendmachung berechtigter Gedanken des Liberalismus in conservativen Kreisen ist, so bleibt sür's Erste noch Raum für eine andere Mittelpartei mit der Ausgabe, die für die Erhaltung der deutschen Nation und ihrer Cultnr unveräußerlichen conservativen Einsichten in liberale Kreise zu leiten."


