Ausgabe 
2.11.1879 Zweites Blatt
 
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1U überwinden Wir glauben aber andererseits auch, daß, nachdem sämmtllche Verkaufs­verhandlungen, die bisher stattgefunden haben, einschließlich derjenigen, welche zu dem gegenwärtigen Vertrage führten, von preußischer Seite angeregt worden Hub, m dem Kaufpreise auch diejenigen Vortheile eine Berücksichtigung verdient hatten, welche man sich auf der Ienseite offenbar aus dem Ankäufe verspricht. Wir denken hierbei nament­lich auch daran, daß Preußen tm Meinbesitze der Main-Weser-Bahn ui der Lage sein wird deren besondere Verwaltung aufzuheben und nut derjenigen anderer preislicher Staatsbahnen zu verschmelzen. Daß hieraus sehr beträchtliche Ersparniße für den vreußischen Staat resultiren würden, ist nicht zu bezweifeln und geht schon aus dem Umstande hervor, daß nach Seite 118 des Geschäftsberichts pro 1875 die Ausgaben für allgemeine Verwaltung der Main-Weser-Bahn in diesem Jahre oo6,8/9 Mk. be- trQ0Cn üum Schlüsse möchten wir noch mit einigen Worten eines Punktes gedenken, der auch in der Regierungsvorlage als sehr wesentlich und für die künftigen Ertrag­nisse der Main-Wefer-Bahn bedenklich betont wirb, nämlich die bevorstehenden Er­weiterungen der Bahnhofsanlaaen. Wir haben schon in einem früheren Abschnitte unserer Erörterungen darauf hingewiesen, daß, nachdem in den letzten Jahren trotz der stattgehabten Abnahme des Verkehrs dennoch höchst bedeutende Ausgaben in jener Be­gehung erfolgt sind, ein weiteres Vorgehen in dieser Richtung doch nur bei entschiedener und dauernder Zunahme des Verkehrs gerechtfertigt sein könnte, die denn auch ihrer­seits wieder für jene Ausgaben entschädigen würde. Sollten dagegen ohne eine günstige Entwickelung des Verkehrs auch fernerhin von Seiten der preußischen Regierung kost­spielige Erweiterungsanlagen in's Werk gesetzt werden, so glauben wir, daß die dies­seitige Regierung mit vollem Rechte von der Befugniß Gebrauch machen mutzte, welche ihr der Art. 6 des Vertrages von 1868 einräumt, daß sie nämlich ihre Einwilligung zu allen dem Baucapitale zur Last fallenden, nicht unbedingt durch die Rücklicht aus den Verkehr gebotenen Aufwendungen versagte. Steht der hessischen Regierung auch ein Einspruchsrecht gegen solche Aufwendungen, die aus den Betriebseinnahmen be­stritten werden, nicht zu, so kann doch unmöglich angenommen werden, daß dieser Mangel von der Jenseite dazu benützt werden würde, um auf Kosten der Betriebs­rente auch solche Ausgaben vorzunehmen, die ihrer Natur nach eine Vermehrung des Anlagecapitals bedingen. Wir sind überzeugt, daß gegen ein solches Verfahren nicht nur das eigene Interesse des preußischen Staates, sondern auch die Rücksicht entgegen­stehen würde welche der eine Contrahent auf den ändern, zumal wenn beide verbündete Staaten eines und desselben Reiches sind, zu beobachten verpflichtet ist. Was ins­besondere die projectirte Anlage eines Centralbahnhofes m Frankfurt betrifft, so halten wir es für ebenso unmöglich, daß die Main-Weser-Bahn gegen den Willen der Hess. Regierung zu den Kosten derselben herbeigezogen werden kann, als dies hinsichtlich der Main-Neckar-Eisenbahn seitens der badischen Regierung, wie auch in dieser .r>ohen Kammer durch Seme Excellenz den Herrn Ministerpräsidenten Freiherrn von Starck mit Entschiedenheit betont worden ist. Mag es seine großen Schwierigkeiten haben, für die Nassauische Bahn, sowie die Frankfurt-Bebraer-Bahn und die hessische Luowigs- bahn ausreichenden Raum ohne die Verlegung der gegenwärtigen Bahnhöfe zu schaffen, so würde es doch aller Gerechtigkeit widersprechen, wenn diese Sachlage und das zwischen der preußischen Regierung und der Hessischen Ludwigsbahn getroffene Abkommen wegen gemeinschaftlicher Anlage eines Bahnhofes dahin führen sollte, die Main-Neckar-Bahn, welche für ihren Verkehr mit vollkommen ausreichendem Raume versehen ist, und die Main-Weser-Bahn, bei welcher der allenfallfige Mangel sich ohne Zweifel leicht auf andere, weit weniger kostspielige und einschneidende Weise decken ließe, gegen den Willen der bei denselben beteiligten Regierungen zu den enorme« Kosten einer Centralbahn­hofsanlage heranzuziehen, welche fast ausschließlich durch die Interessen der oben genannten preußischen Staatsbahnen und der Hesssschen Ludwigsbahn veranlaßt würden.

Wir glauben deshalb nicht, daß die Main-Weser-Bahn gezwungen werden kann, ihr Baucapital für diesen Zweck um eine nach Millionen zählende Summe zu ver­mehren, über deren Unproductivität fein Zweifel bestehen kann, und wir sehen deshalb auch hierin keinen Grund, unsere Bedenken gegen den Verkauf fallen zu lassen.

In Folge aller hier vorgetragenen Erwägungen ist die Mehrheit des Ausschusses zu der Ansicht gelangt, daß dem Verkaussvertrage, der hier vorliegt, die Genehmigung zu versagen sei.

Ein Mitglied der Mehrheit (Schröder) präcisirt feinen Standpunkt ausdrück- hd) babiru jedenfalls mehr im Interesse des Landes, seiner Selbstständigkeit und einheitlichen Verwaltung gelegen wäre, wenn auch das Großherzogthum Hessen, wie z. B. die Nachbarstaaten Baden und Württemberg, ein geschlossenes, sich wirthschaft- lich und finanziell gegenfeitig ergänzendes Staatsbahnsystem hätte. Dann könnte kaum von dem Verkauf eines Theils der im Lande befindlichen Bahnen, am wenigsten von dem Verkauf einer Staatsbahn an einen fremden Staat die Rede fein. Da aber durch mannigfache, gewiß auch heute noch übel zu nennende Umstände die Eigenthumsver- hältnisse der verschiedenen Bahnen im Großherzogthum höchst ungleichartige wären, wobei der Staat vielfach nur als Belasteter erscheine, könne an eine Consvlidirung der Eisenbahnen in den Händen des Staates leider wenig gedacht werden. Auch müsse zugegeben werden, daß durch von Preußen im Friedensvertrage von 1866 nuferlegte Bedingungen, resp. durch vertragsmäßige Ausfühiungsbestimmungen hierzu von 1868 der hessische Antheil der Mam-Weser-Bahn in die ausschließliche Verwaltung Preußens gekommen wäre welche, wohl oder übel, durch allerlei Umstände für den Staat Hessen sich von Jahr zu Jahr mindernde Betriebsrente erziele, deren Besserung wenigstens zunächst nicht zu erwarten sei.

Ließen diese Gesichtspunkte einen Verkauf des hessischen Theils der Main-Weser- Bahn räthlich erscheinen, so schwer es uns auch ankommen möge, so müßten doch andere, weitertragende Erwägungen zur Zeit davon abhalten, selbst wenn der dafür angebotene Kaufreis, was er nicht ist, dem Sachwerthe völlig entsprechend wäre.

Mit dem Verkauf des hessischen Antheils an der Main-Weser-Bahn blieb unserem Staate nur noch:

1) das mittelst einer starken Staatsschuld erworbene Eigenthum an den beiden Oberhessischen Bahnen, deren Einnahmen kaum mehr als die Betriebsausgaben decken;

2) der Hessen gehörige Antheil an der Main-Neckar-Bahn, wofür man Hessen sogar mit einem Beitrag für den Bau eines Centralbahnhofs habe belasten wollen;

3) das Verkaufsrecht an wichtigen Strecken der Hessischen Ludwigsbahn-Gesell- schaft, womit dem Staate beträchtliche Zinsgarantien aufliegen und derselbe starke Zins­zahlungen für Schuldverschreibungen jener Gesellschaft unausgesetzt leisten muß.

Beschäftige sich heute der Großstaat Preußen damit, zunächst wohl im Interesse des nationalen Verkehrs und einheitlicher Tarife, die in feinem Gebiet gelegenen, ihm nicht angehörigen Eisenbahnen käuflich zu erwerben, so müsse das mit einem bedeuten­den Theilc seines Gebiets an Preußen grenzende Großherzogtkmm Hessen, eben feiner natürlichen Lage wegen, bei dem vorliegenden Verkaufsprojecte an die möglichen künftigen, leicht nicht fernen Eventualitäten denken, welche in feinem Gebiete hinsicht­lich des An- oder Verkaufes von Eisenbahnen eintreten können und leicht eintreten werden.

Finanzpolitische Erwägungen sowohl, als auch innerwirthschaftliche und solche staatswirthichastlicher Art lassen es darum notbroenbig erscheinen, daß Hessen zunächst im Besitze der ihm angehörigen Bahnlinien bleibt, selbst wenn diese in der Verwaltung oder Mitverwaltung ande.er Staaten stehen, um zur geeigneten Zeit mit seinem ganzen noch vorhandenen Eisenbahnbesitz entsprechende Entschließungen $u fassen, die natur­gemäß nach Außen um so viel mehr Gewicht und Einfluß haben, je stärker noch Hessens Besitz an, oder sein Einfluß über bedeutendere Eisenbahnlinien ist. Daß in dieser Be­ziehung das natürliche Recht des Stärkeren gilt, belegt gerade die Geschichte des hessi­schen Antheils der Main-Weser-Bahn seit den letzten iünfzehn Jahren. Sogar die Ge­fahr, in späterer Zeit einen jedenfalls nur wenig geringeren Preis dafür zu erzielen, wäre nicht so hock anzuschlayen, als der dem Lande durch stückweises, systemloses Ab- geben der Eisenbahnen zugefügte Nachtheil.

Den angegebenen Gründen schließt sich noch der an, daß ohne ganz zwingenden Grund ein in seiner Selbstständigkeit dastehender Staat, wie das Großherzogthum Hessen, nicht ein so wichtiges Stück seines Eigentbums, wie es größere Bahnlinie« immer sind, abgeben soll und kann, ohne sich in feinem Bestand zu verletzen. Dieses Moment dürste schwerer als alle sonst woblgegliederten, calculatvrischen Erwägungen fein, zudem mit Sicherheit angenommen werden muß, daß das vertragsmäßig die Ver­waltung der Main-Weser-Bahn ausschließlich leitende Preußen diligentia quam in suis prästirt und erforderlichenfalls von dem Eigenthümcr, Hessen, daraus hingewiesen werden kann.

So angezeigt unter Umstanden die Weggabe dieser Eisenbahnlinie sein kann, wenn sie im Zusammenhänge mit anderen geschieht und wirkliche nationale, einheitliche Verkehrsinteressen damit thatsächlich gefördert werden, so gefährlich und unrecht erscheint dies vereinzelte Vorgehen trotz der unleugbar mißlichen Lage, in welcher sich Hessen seit dem Friedensvertrage von 1866 als Miteigenthümer der Main-Weser-Bahn befindet.

Außer diesen allgemeinen Gründen gegen den derzeitigen Verkauf dieser Bahn­linie schließt sich das obengenannte Ausschußmitglied auch den meisten, wenn nicht allen Einzel-Ausführungen dieses Berichts an-

Wir beantragen:

die hohe Kammer wolle dem von der Großh. Regierung vorgelegten Ver­trage, betreffend die ^Übertragung des Eigenthums an der im Großh Gebiete belegenen Strecke der Main-Weser-Bahn auf den preußischen Staat ihre Zu­stimmung nicht ertheilen."

Berlin, 28. October. Die Umwälzung, welche sich neuerdings in unserer ganzen volkswirthschaftlichen Gesetzgebung und Handelspolitik vollzogen hat, scheint immer weitere Kreise ziehen zu wollen, und so ist nunmehr in den conservatioen Blättern stark davon die Rede, dem Wuchergesetze ein Pendant in der Wiederherstellung der Schuldhast zu geben. DieNordd. Allg. Ztg." bespricht in einer ihrer neuesten Nummern diese Frage und erwähnt dabei eines dies­bezüglichen Antrages der Siegener Handelskammer, welcher die Wiedereinfüh­rung der Schuldhaft, obschon deren Unstttlichkeit ausdrücklich anerkannt wird, doch aus Zweckmäßigkeitsgründen befürwortet und sich namentlich darauf stützt, daß gegenwärtig vorzugsweise auswärtige Geschäftsleute durch schwindelhafte Vor­spiegelungen geschädigt würden und baß betrügerische Vermögensveräußerungen und falsche Manifestationseide keine Seltenheiten feien Das vorgenannte Blatt gibt übrigens selber zu, daß eine einzige neue Erfindung Tausende ruini- ren und eine einzige Handels- oder Jndustriekrifis eine Menge Kaufleute und Fabrikanten verderben könne, und es kommt daffelbe zu dem Ergebniß: die Wiedereinführung der Schuldhaft in ihrer alten Form sei eine Unmöglichkeit und könne von keiner Seite gewünscht oder beabsichtigt werden; andererseits sei aber nicht zu verkennen, daß der Handelsstand eines nachhaltigen Schutzes g"gen leichtfertige oder betrügerische Schuldner bedürfe, und es werde Aufgabe zunächst der beteiligten Kreise sein, nach beiden Seiten hin erforderliche Bürgschaften zu suchen. Es scheint somit, daß man auch hier wieder geneigt ist, dahin zu tranflgiren, daß man Alles dem richterlichen Ermessen anheim­gibt. DerRhein. Kurier" bemerkt dazu: , Wir können übrigens derartigen legislativen Projekten kein günstiges Prognosticon stellen. Vorerst ist zu be­denken, daß nach der seit dem i. October in's Leben getretenen Reichsconcurs- Ordnung die betrügerischen Veräußerungen der Gemeinschuldner in ausgedehn­testem Maße von den Gläubigern angefochten werden können. Wir wollen aber deffenungeachtet keineswegs als rabiateManchester-Männer" lediglich auf die Selbsthülfe verweisen, wozu in den Vereinen gegen schädliches Credit- geben der Weg gebahnt ist, so sehr wir auch den Nutzen dieser Vereine aner­kennen. Vielmehr würden wir es befürworten, durch eine gerichtliche Ver­öffentlichung der Manifestationseide, deren Ableistung sich dermalen der Kenntnisnahme des Publikums ganz und gar entzieht, deren Bedeutung zu erhöhen, wie dies schon wiederholt vergeblich von der Wiesbadener Handels­kammer beantragt worden ist, und wir sind fest davon überzeugt, daß diese einfache Maßnahme für den Handel und den gesunden Credit von segensrei­cheren Folgen sein würde, als die galvanische Wiederbelebung der verblichenen Schuldhaft."

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