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Deutschland.

Darmstadt, 29. Septbr. Durch Verfügung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 25. l. Mts. sind zur Ausführung der ver­änderten Gertchtsorgantjatton mit Wirkung vom 1. October l. Js. be­stellt worden:

Zu Hilssgerichtsschreibern:

Bet dem Oberla ndesgertchte:

Gerichtsaccessist Dr. Wilhelm Berchelmann in Darmstadt.

Bei dem Landgerichte der Provinz Starkenburg: Hofgerichts-Secretär Theodor Zimmermann, Gerichtsaccessist Hermann

Geil fuß, Gerichtsaccessist Dr. Carl Meisel, GertchtSaccesstst Theodor Kolb (sämmtlich in Darmstadt).

Bet dem Landgerichte der Provinz Oberhessen: Gerichtsaccessist Georg Ltndenstruth in Altenstadt, Gerichtsaccessist Her­mann Funk in Schlitz, Gerichtsaccessist Heinrich Engel in Gießen.

Zum Gehülsen des Oberstaatsanwalts: Kanzleigehülfe Johann Enders tn Darmstadt.

Zu Gehülsen der Staatsanwaltschaft:-

i) Bei dem Landgerichte der Provinz Starkenburg: Actuariatsaspirant Friedrich Lutz tn Darmstadt.

2) Bei dem Landgerichte der Provinz Oberhesseu: Actuariatsaspirant Heinrich Weiß in Grünberg.

3) Bet dem Landgerichte der Provinz Rheinhessen: Staatsprocuratorgehülfe Ludwig Panizza in Mainz.

Zu Hulfsgerichtsschreibern zunächst bei den Untersnchungsrichtern:

1) Bet dem Landgerichte der Provinz Starkenburg: Actuariatsaspirant Heinrich Fink in Darmstadt, Actuariatsaspirant Fried­

rich Kalt in Lorsch, Actuariatsaspirant Leonhard Schmitt in Wald- Michelbach.

2) Bei dem Landgerichte der Provinz Oberhessen: Actuariatsaspirant Theodor Becker in Gießen, Actuariatsaspirant Wil­helm Lind tn Gießen.

3) Bet dem Landgerichte der Provinz Rheinhessen: Hülfsgertchtsschretber Martin Krancher in Mainz, Hülfsgerichtsschreiber

Jacob Ebert tn Mainz.

Zu Hülssgerichtsschreibern bei den Amtsgerichten:

Darmstadt I: Gerichtsaccessist Ludwig Schudt tn Gießen, Actuartats- Aspirant Heinrich Schmeckenberger in Darmstadt, Actuariats- Asptrant Rudolph Geiß in Darmstadt.

Darmstadt II: Actuariatsaspirant Carl Huth in Darmstadt, Actuariats- Aspirant Georg Uhrig in Hirschhorn.

Fürth: Actuariatsaspirant Heinrich Roth tn Langen.

Groß-Gerau: Actuariatsaspirant Joseph Anton Carnter tn Seligenstadt. Groß-Umstadt: Actuariatsaspirant Carl Eichenauer tn Beerfelden. Langen: Actuariatsaspirant Carl Bauer in Groß-Gerau.

Lorsch: Actuariatsaspirant Heinrich Born in Höchst, Actuariatsaspirant Johann Georg Pfaltzgraf in Groß-Umstadt.

Michelstadt: Actuariatsaspirant Joseph St re über in Darmstadt.

Offenbach: Actuariatsaspirant Rudolph Römer in Offenbach.

Actuariatsaspirant Heinrich Lein in Offenbach.

Actuariatsaspirant Heinrich Holzamer in Offenbach. Actuariatsaspirant Georg Thierolf in Darmstadt,

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Donnerstag den 2. October

9tr. 229.

1879.

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Amtlicher PHeit. Bekanntmachung.

Samstag den 4. l. M., Vormittags 11 Uhr, findet die Ausloofung der Schöffen für das laufende Quartal in öffentlicher Sitzung statt.

Gießen, den 1. October 1879. Großherzogliches Amtsgericht Gießen.

Langsdorfs.

politisch

Die neue Justizorganisation.

XXVI. Die Zwischenklagen.

An dem Streitgegenstand der beiden Parteien können noch Andere An­spruch haben. Um einen solchen Anspruch geltend zu machen, braucht der Dritte nicht zu warten, bis der Proceß entschieden ist, sondern macht ihn sofort als Zwischenkläger (durch Jnterventions - Proceß) geltend. Z. B.: A. und B. streiten sich um einen Gegenstand und C. intervenirt, weil ihm der Gegenstand gestohlen ist. Eine viel häufigere Form der Interventions-Klage ist bekanntlich die, daß nach Rechtskraft eines Erkenntniffes auf Antrag des Klägers bei dem Beklagten eine Sache gepfändet ist, von welcher ein Dritter behauptet, daß sie sein Eigenthum sei und daß sie der Beklagte nur zur Benutzung (etwa leih­weise) gehabt habe. Dann erhebt er Zwischenklage und giebt den Beweis an (etwa: a) der anliegende schriftliche Kaufvertrag, b) Zeugniß des Möbelhänd- iers N., c) Eid, der dem Zwischenverklagten zugeschoben wird). Die Klage schließt dann:Ich bitte, den Zwischenverklagten schuldig zu erkennen und den gepfändeten (Schreibtisch rc.) Gegenstand aus dem Pfandverbande freizu­geben. Das Verfahren gehört der Executions-Jnstanz an.

Die eigentlicheHauptintervention", wie sie oben zuerst erwähnt wurde, wird tm wirklichen Rechtsstreit vor ergangener Entscheidung eingelegt. Sie wird natürlich bei dem zuständigen Gericht des Hauptprocesses erhoben und gegen beide Parteien geltend gemacht. Auf Antrag einer Partei kann der Hauptproceß sogar bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptinter­vention ausgesetzt werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, auf diesen An­trag einzugehen, andererseits kann es die Aussetzung auch selbstständig anord­nen, wenn es ihm zweckmäßig erscheint. Das Verfahren ist ganz daffelbe, wie bei anderen Proceffen.

Außerdem giebt es noch eineNebenintervention." Wenn nämlich Jemand irgend ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem zwischen anderen Per­sonen anhängigen Rechtsstreite die eine Partei obsiege, so kann er dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. A. hat z. B. auf Herausgabe eines Gegenstandes den B. verklagt, weil der Gegenstand ihm gehört. B. hatte den Gegenstand von C. gekauft. Verliert B. den Proceß. so wird er sich an C. halten und den Kaufpreis zurückbegehren. C. hat also ein wesentliches Jntereffe, wie die Sache entschieden wird und darf dem B. als Nebeninter­venient zur Seite treten als eine Art Nebenpartei. Für diese Intervention genügt es, sich schriftlich zu melden, das rechtliche Jntereffe anzugeben, sowie zu erklären, daß man der oder der Partei als Nebenintervenient beiträte. Ein anderes Beispiel ist noch, wenn eine Genoffenschaft gegen die Mitglieder des Aufstchtsraths klagbar wird; es kann dann jeder einzelne Genoffenschafter dem Proceffe als Kläger beitreten. Der Beitritt kann in jeder Lage des Proceffes erfolgen, sogar noch in späteren Instanzen gleichzeitig mit Einlegung cines Rechtsmittels. Er darf alle Proceßhandlungen selbstständig vornehmen, wie eine Hauptpartei, nur dürfen sie mit denen der letzteren nicht in Wider­spruch stehen. Die bisherige Führung des Proceffes darf er nicht angreifen oder bemängeln, es sei denn, daß er nachweise, daß er durch das Verhalten der Hauptpartei absichtlich oder schuldvoll benachtheiligt wordrn sei. Ist der Intervenient im Stande, sein Jntereffe an einem Proceß glaubhaft nachzuwei­sen, so muß er zugelaffen werden. Gelingt ihm das nicht, so kann er nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zwischen ihm und den Hauptparteien durch richterlichen Beschluß zurückgewiesen werden. Gegen diesesZwifchen- urtheil" steht ihm die Beschwerde zu (innerhalb 8 Tagen). So lange er nicht rechtskräftig zurückgewiesen ist, muß er im Hauptoerfahren zugezogen werden.

Der dritte Fall der Intervention ist dieStreitverkündigung" Sie greift dann Platz, wenn tn einem Proceffe eine der Parteien der Ansicht ist, daß, falls sie unterliegen sollte, ihr ein Regreßanspruch gegen eine dritte, außerhalb des Proceffes stehende Person zustehe. Dann ist sie berechtigt, diesem Dritten den Streit zu verkündigen, d. h. ihm Nachricht von dem schwe­benden Proceffe zu geben und ihn aufzufordern, zu seiner Unterstützung und zur Wahrung seiner eigenen Jntereffen in den Proceß einzutreten. Tritt dieser Dritte in den Proceß ein und glaubt seinerseits an einen Vierten Re­greßansprüche zu haben, so verkündet er diesem den Streit, und so fort. (Z. B. bei mehrfach weiter verkauften, unredlich erworbenen Gegenständen). Die Streitverkündigung geschieht durch einen schriftlichen Aufsatz, welcher dem, dem der Streit verkündigt werden soll , zugestellt wird. In dem Aufsatz muß die ganze Sachlage erörtert sein. Die Streitverkündigung kann ebenfalls in

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jeder Lage des Proceffes erfolgen. Tritt der Aufgeforderte bei, so wird er wie ein Nebenconventent behandelt; wenn nicht, geht der Proceß fort. Unter Umständen kann sogar die streitverkündende Partei, wenn der Dritte beitritt, ganz aus dem Proceffe ausschetden. Wenn nämlich eine eingeklagte Forderung auch von einem Dritten in Anspruch genommen wird, so kann der Schuldner diesem den Streit verkünden, und, tritt er bei, die streitige Summe gerichtlich hinterlegen. Dann kann er zurücktreten und die beiden Gläubiger streiten sich weiter. Ebenso kann der Besitzer des Streitgegenstandes, wenn er ihn nur für einen Dritten zu besitzen behauptet, diesem den Streit verkünden, und, falls dieser beitritt, aus dem Proceß ausschetden. Bestreitet der Dritte die Angabe des Streitverkünders, so ist Letzterer berechtigt, dem Ansprüche des Klägers zu willfahren (z. B. die streitige Sache herauszugeben), ohne daß er ferner dem Dritten verantwortlich ist.