Nr. 228. Mittwoch den 1. October 187».
Kichener Anzeiger
Anzeige- uni Amtsdlstt fit den Kreis Gießen.
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Amtkicher Hßeit.
Gießen, den 29. September 1879.
Betreffend: Den im October 1879 vorzunehmenden Wtesengang.
Das Großherrogliche Kreisamt Gießen
an die Grostherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nach Artikel 7 der Wtesenpolizet - Ordnung ist im Monat October der Wtesengang von den Wiesenvorständen unter Zuziehung der Feldschützen und Wiefenwärter vorzunehmen.
Wir beauftragen Sie deßhalb, dieselben hierzu baldigst aufzufordern und die über den Wiesengang aufzunehmenden Protokolle bis längstens zum Ende k. M. anher vorzulegen.
In diesen Protokollen haben die Wiesenvorstände, was Sie denselben noch besonders eröffnen wollen, hauptsächlich folgende Punkte aufzunehmen:
1) ob die Anordnungen, welche Sie bet dem im März l I. vorgenommenen Wtesengang getroffen haben, befolgt worden sind und welche nicht;
2) welche Anordnungen von den Wiesenvorständen zur Beseitigung der bet dem diesmaligen Wtesengang vorgefundenen Mängel von Ihnen getroffen worden find oder vorgeschlagen werden; hierbei wird den Wiesenvorständen besonders empfohlen, ihr Augenmerk namentlich auch auf die Reinigung der Wiesen von Gestrüpp, Gesträuch, Moos rc.; auf die Entfernung der Herbstzeitlosen, des Erdauswurfs aus den Be- und Entwäfferungs- gräbcn, auf die Verebenung der Maulwurfshügel und dergleichen und auf die Unterhaltung der Be- und Entwässerungsgräben zu richten und hierbei nach den bestehenden Bestimmungen zu verfahren.
3) VerbefserungSvorschläge tn Bezug auf größere Wteseofluren, namentlich solche, zu deren Ausführung das Wiesenculturgesetz vom 7. October 1830, Regierungs-Blatt Sette 365 Anwendung findet.
Zu Nr. 2 erläutern wir, daß Sie tn der Regel, insofern kein besonderer Anstand vorliegt, jedem der betreffenden Wiesenbesitzer fpeciell eröffnen wollen, welche Mängel der Wiesenvorstand vorgefunden hat und daß diese Mängel binnen der vom Wtesenvorstaud zu bestimmenden Frist so gewiß zu beseitigen wären, als sonst die nöthigen Herstellungen auf Kosten der Säumigen angeordnet würden. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wollen Sie nach Anhörung des Wtesenvorstandes wettere Anträge stellen. Jedenfalls find die von Ihnen getroffenen Anordnungen in den von Ihnen etnzusendenden Protokollen einstweilen zu erwähnen.
Das Protokoll über den Rundgang ist von allen Theilnehmern zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wtesenvorstandes verhindert, am Rundgange Thetl zu nehmen, so ist dies am Schluffe des Protokolls zu bemerken.
Sollte der Wtesenvorstand, der außer dem Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten, mindestens noch aus zwei Ortseinwohnern, welche Wiesen besitzen, oder solche zu benutzen oder zu verwalten haben, bestehen soll, nicht mehr vollständig sein, so wollen Sie den Gemeinderath wegen Ergänzung des Wtesenvorstandes vernehmen und uns die Anträge des Gemetnderathes tn besonderer Verhandlung vorlegen.
W schließlich Exemplare der Wiesenpoltzei-Ordnung fehlen, empfehlen wir Ihnen anzugeben, wie viel Exemplare derselben Sie bedürfen.
Dr. Boekmann.
Aokitisch
Die neue Justizorganisation.
XXV. Was ein Proceß kostet.
Wer sich genau informiren will, der braucht nur eine von den vielen Tabellen zu ergreifen, welche bereits im Buchhandel erschienen sind, z. B.: 22 Tabellen zur Berechnung der Gertchtskosten von C. Förster, — und: 20 Tabellen zur Berechnung der Gebührentaxe der Rechtsanwälte von C. Förster, — (beide tn der Schwann'schen Verlags-Buchhandlung zu Düsseldorf erschienen).
Wie bereits erwähnt, werden die Gerichtskosten wie die Gebühren der Rechtsanwälte künftig nach dem Werthe des Streitgegenstandes berechnet.
Die volle Gebühr beträgt z. B. bet Gegenständen im Werthe von a. bis 20 JL etnschl.: 1 «X Gerichtskosten, — 2 «X Sachwaltgebühr, b. über 20 «X bis 60 «X etnschl.: 2,40 «x Gertchtskosten, —
3 eX Sachwaltgebühr,
c. über 100 bis 300 <X etnschl.: 11 «X Gertchtskosten, —
10 Sachwaltgebühr,
d. über 28,000 «X bts 30,000 <X etnschl.: 190 <X Gertchtskosten, — 104 JL Sachwaltgebühr.
Darunter sind nicht enthalten und kommen event. extra zur Berechnung: 1) Die Gebühren der Gerichtsvollzieher,
2) die Gebühren für Zeugen und Sachverständige,
3) die Reisekosten rc. der Rechtsanwälte.
Dagegen kommen im Urkunden- und Wechselproceß blos 6/io» im Mahnverfahren 3/10 resp. 2/10 der obigen Gebühren zur Erhebung.
Im Uebrigen muß man bedenken, daß ein vollständig durchgeführter Proceß die obigen Beträge dreimal kostet und zwar:
Die Gertchtskosten einmal als Verhandlungsgebühr, einmal als Beweis - gebühr, einmal als Urtheilsgebühr; — dagegen die Gebühren des Rechtsanwalts einmal als Proceßgebühr, einmal als Verhandlungsgebühr, einmal als Vergleichsgebühr.
Für einen erthetlten Rath erhält der nicht zum Proceß bevollmächtigte bestellte Rechtsanwalt eine Gebühr tn Höhe von 3/10 der obtgen Sachwalter- gebühren, also bet den Beispielen a. und b. 1 «X (— das ist der niedrigste Satz -), bet c. 3 X, bet d. 31 <X 20 H.
Das Gericht sowohl wie der Rechtsanwalt können vor Beginn des Pro- ceffes vom Kläger Kostenvorschuß verlangen.
Deutschland.
Darmstadt, 27. Septbr. Der in alle Rechtsverhältntffe tief eingreifende erste October 1879 beseitigt auch definitiv eine alte hessische Einrichtung — nämlich das Stempelpapier. Daffelbe kommt mit der neuen Justizorganisation bet Proceffen ohnehin in Wegfall, obgleich die großen Vor-
er H h eik.
theile nicht zu leugnen sind, welche mit dieser Art der Proceßkosten-Erhebung verknüpft waren.
Dies wird nun Alles anders — ob besser und vornehmlich weniger kostspielig, wird der Erfolg lehren!
Das Regierungsblatt Nr. 49 macht nun aber auch dem Stempelpapier in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Ende, indem dasselbe vom 1. October ab allgemein durch Stempelmarken ersetzt werden soll.
Zu den bereits dermalen bestehenden 9 Arten Stempelmarken ä 5 10 20 40 50 H 60 1 «X, 2 «X und 5 X sind in Gemäß
heit dieser neuen Verordnung folgende weitere 11 Arten, nämlich zu 30 3 «X, 4 -X, 6 «X. 10 «x 20 -X., 30 <X, 40 «X, 50 <X, 60 <x und 100 «X angefertigt worden.
Darmstadt, 29. Septbr. Das heute ausgegebene Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 52 enthält:
1. Bekanntmachung Großherzoglichen Staatsministeriums, Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879 betreffend.
2. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz, die Führung der Handels-Zeichen- und Musterregister betreffend.
3. Bekanntmachung desselben Ministeriums, die Zusammensetzung mehrerer Amtsgericht-bezirke zu einem Forstgerichtsbeztrke betreffend.
m. Darmstadt, 29. Septbr. lieber einen gelegentlich der letzten Budgetberathung in der zweiten Kammer von den Abgg. Betz, Bockenheimer, Falk, Racke und Wasserburg gestellten Antrag, die Kammer wolle beschließen, daß der staatliche Zuschuß zu den Polizei kosten in Mainz statt der bisherigen 8000 X auf mindestens 12,000 JL erhöht werde, hat Namens des Finanzausschusses der zweiten Kammer der Abg. Theobald Bericht erstattet. Hiernach hat sich Großh. Ministerium des Innern, um seine Meinungsäußerung gebeten, dahin ausgesprochen, daß diesem Antrag keine weitere Folge zu geben sein möchte. Seitdem der Zuschuß des Staates zu jenen Kosten bewilligt worden sei, haben sich die maßgebenden Verhältnisse durchaus nicht so wesentlich geändert, daß jetzt schon eine Erhöhung desselben geboten erscheinen könnte. Außerdem würde eine weitere Bewilligung für Mainz auch die Erhöhung der gleichartigen Zuschüsse für Offenbach und Worms zur unabweisbaren Folge haben. Wenn die Antragsteller zur Begründung ihres Anttages aus den Aufwand des Staates für die Polizeiverwaltung in Darmstadt Hinweisen, so dürften sie dabei nicht in Rücksicht gezogen haben, daß die Verwaltung der Polizei m Darmstadt durch Groß- herzogliche, von dem Staate zu besoldende Beamte zu erfolgen habe, während die Handhabung der Polizei in Mainz durch städtische Beamte geschehe und es sich dort nur um einen Zuschuß zu den Kosten der im Allgemeinen durch die Stadt zu bestreitenden Polizeiverwaltung Seitens des Staates handeln könne. Der Finanzausschuß erklärt sich mit der Großh. Regierung einverstanden und beantragt, dem obigen Antrag keine Folge zu geben.
Berlin, 27. Septbr. Die Behörden benachrichtigten jetzt die Betheiligten, daß Frankreich die Einfuhr nach Algier von Weinreben oder Rebthetlen, Weinblättern, frischen Trauben, Obst- und anderen Bäumen, gleichviel woher vorbezeichnete Gegenstände kommen, ferner von Früchten und frischem Gemüse jeder Art aus von der Reblaus befallenen Orten verboten hat. Nur Kar-


