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str. SL Samstag, den 1. März 1879.

Kießener Mutiger

AWize- M Amtsblatt für Kn Kreis Gießen.

RedaettsnSbirreaur l Ä, _ 1O «xpedittvnSbnreaut f Schulstraß« B. 18.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

dauernsw-rth eine mit der Vergangenheit brechend« Wendung in unserer Handelspolitik überhaupt ist, nicht einmal ein allmähliger Uebergang zum Schutzzollsystem angebahnt werden, sondern dieses in sehr umfassender und ein. greifender Weise zur Durchführung gelangen.

Nach den Plänen des Reichkanzlers, welche die verschiedenen Taris- Cowrnüsionen eben im Einzelnen auszuarbeiten am Werke find, sollen mit Ausnahme gewifier, für die Industrie unentbehrlicher Rohprodukte alle Ein­fuhrartikel mit einem Zolle belegt und bereits bestehende Zollsätze, sofern sie die inländische Industrie auf dem heimischen Markt nicht genügend schützen, angemessen erhöht werden. Nicht einmal die für den Lebensunterhalt wichtig­sten Bedarfsartikel, wie Getreide und Vieh, sollen verschont bleiben; auch sie sollen zum Schutze der inländischen Production mit entsprechenden Zöllen be­legt werden. Obwohl Deutschland seinen Getreidebedarf bei weitem nicht deckt und feine Viehzucht cen Jnport billiger magerer Rinder und Schweine aus dem Norden und Osten nöthig hat, wird an diesen Zollplänen festgehal­ten. Gelangen diese umfassenden Projecte zur Durchführung, dann ist eine allgemeine Preissteigerung die unabwendbare Folge. Das leugnen auch die Schutzzöllner nicht; aber ste meinen, bet vermehrten Einnahmen ließen sich auch vermehrte Ausgaben bestreiten. Jndeß ist die Rechnung insofern falsch, als die Ausgaben in viel höherem Maße als die Einnahmen steigen. Einmal fallen die bedeutend vermehrten Verwaltungskosten schwer tn's Gewicht, dann lehrt die Erfahrung, daß bei Einführung indtrecter Auflagen die betroffenen Maaren sich imm r um einen höheren Betrag vertheuern, als die Auflage aus­macht. Durch die allgemeine Preissteigerung büßt unsere Industrie aber auch an Concurrenzfähigkeit im Auslande ein. Sie kann ihre Fabrikate nicht mehr so billig liefern, wie bisher, und verliert daher ihr auswärtiges Absatzgebiet.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Zollpolitifche Betrachtungen.

Es gibt kaum ein Gebiet, auf welchem ein plötzlicher und unvermittelter Systemwechsel zu gefährlicheren Folgen führen kann, als das wirtschaftliche. Daher empfiehlt es sich, gerade auf diesem Felde mit Bedacht und Schritt vor Schritt vorzugehen, mag nun die jeweilige Strömung sich in der Richtung des Schutzzolls oder des Freihandels bewegen. Da jedoch der freie Verkehr der erstrebenswerthe naturgemäße Zustand ist und Zollschranken, wenn sie auch den Bestand schwach entwickelter Industrien schützen, doch zugleich deren volle Erstarkung verhindern, so ist eine entschiedene unvermitt.lte Wendung zum Fieihantel immer noch weniger gefährlich, als eine solche zu Schutzpolittk. Oie freie Bewegung in Handel und Wandel kommt der Gesammtheit der Konsumenten und allen lebensfähigen Industrien zu Gute; ste stärkt die Kauf­kraft Jener und erweitert oder erhält Diesen ihr Absatzgebiet; der Schutzzoll schwächt die Kaufkraft der Consumenten und beschränkt oder gefährdet das Absatzgebiet der verschiedenen Industriezweige. Allerdings kann ein sehr extre- in er Uebergang von einem System weit und hoch entwickelter Schutzzölle zu entschiedenem Freihandel in den volkswirthschaftlichen Verhältntffen für eine gewisse Dauer tiefe Slörungen bewirken; aber durch den Nutzen, den die Con­sumenten davon tragen, und durch die Förderung gerade solcher Industrie­zweige, welche der Eigenart des Landes, den natürlichen Bedingungen ent­sprechen, kann der Freihandel bei einem strebsamen und rührigen Volke in letzter Reihe nur zum Segen gereichen. Ist nun auch aus dem Wege zum Freihandel nur ein stetiges Vorwärtsschreiten wünschenswerth, so ist dies noch nlel mehr aus der Bahn zum Schutzzoll geboten, zumal dieser für die Consu- menten wie die Producenten die Lebensbedingungen schmälert. Nach den An­läufen aber, die von sehr maßgebender Seite genommen stnd, soll, so be-

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schul- zeugneffen.

_ « M ^^enigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchcn wollen, p,CTc,n auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden, Vorschriften mit dem An ügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvoll­ständige Gesuche ohne Weiteres zuruckgegeben werden. n p M w

1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzoa- thum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

2. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet. Ter Nachweis der Berech- erbringen einjährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu

3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat (nicht Briefpapier) zu ver­wenden. Auch erscheint es zwickdrenlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird. W V J 6

4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizusügen;

a. Geburtszeugniß;

b. «in Einwilligungs-Attest VaierS oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit und Fähigkeit dm Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen; 0 8

l° itszeuzn i ß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren

^hördc auszustellm^ist ber Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienst-

6. das Schulzeugniß.

Sodann wird noch besonders bemerkt:

3« pos. b.: daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung des VatersVormundes, in der Lage zu sein, den Freiwilligen während des emjahrlgen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf. ° B

Qu pos. d.: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und den derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugniffe furdie Prima der Gymnasien und Realschulen I. Ord., sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz-Ordnun a

i, - . (I-Thetl der Wehr-Ordnung vom 28. September 1875 - Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen.

3m Uebrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Ersatz-Ordnung verwiesen.

Darmstadt, im December 1878. ö 1

Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige.

Der Vorsitzende:

_____________________________________________Sp amer.

Detr.: Die Prüfung der Bewerber um den Berechtigungsschein für den einjährig freiwilligen Militärdienst im Frühjahr 1879.

Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 17. December v. I. bringen wir hiermit weiter zur Kenntniß der Betbeiliaten daß dre Prüfung y 9 '

Montag den 3. März d. Js. und folgende Tage

Morgens 8 Uhr beginnend, in der alten Kanzlei, Louisenplatz 2 dahier, vorgenommen werden wird.

Darmstadt, den 18. Februar 1879.

Gr. Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige.

Der Vorsitzende: Spamer.