Mittwoch, den 27. Februar
1878
So. 49
Hießener Wyeiger
AMize- unb Amtsblatt für hcn Kreis Keßen
Erscheint täglich mit Ausnahme des MorrtagS.
3)
ch, i- g.
4)
ipeidjerlingskopf,
zu 50 Reichsmünze;
50 Retchsmünze,
if
zu 2 H Reichsmünze,
n
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
1)
2)
75 371/2
JL 343 25
4 U
51
Zu § 1 Nr. 2 : der hessischen 1/2-Thalerstücke
die i/g-Thalerstücke deutschen Gepräges;
die i/z-, 1/4- und ^/g-Thalerstücke landgräflich hessischen und kurhessischen Gepräges;
die auf Grund der Zehntheilung des Groschens geprägten Zweipfennigstücke und die auf Grund der Zehn- oder Zwölftheilung des Groschens geprägten Einpfennigstücke , j/10= und ^2-Groschenstücke);
die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke mecklenburgischen Gepräges.
Vs' „
1 Nr. 3: Zwetpfennigstücke Einpfennigstücke .
1 Nr. 4 : daselbst bezeichneten
Zu § der
Zu § der
ijprügkl, oähoiz,
.3.:
>iS 10 Meter Lanze, h t8 ■ ;
„ 6 „
„ 7 .. „
„ 12 . ■
nes ®eifhob, ntii
200 -
75 -
165 -
106 -
zu 1
1/
H
n
Zu § 1 Nr. 1 :
der ^/g-Thalerstücke . .
Es ist daher vom 1. März 1878 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
8 2. Die im Umlaufe befindlichen i/g-Thalerstücke deutschen Gepräges werden in der Zeit vom 1. März 1878 bis 1. Juni 1878 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Landeskassen, die im Umlaufe befindlichen, unter 8 1. Ziffer 2—4 aufgesührten Münzen in der gleichen Zeit vou den durch die LandeS-Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in 8 3 angegebenen Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reiches sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.
Nack dem l.Juni 1878 werden derartige Münzen auch von diesen Kasten weder in Zahlung, noch zur Umwechselung angenommen.
8 3. Die Einlösung der in 8 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Werthverhältnisse:
MedactionSbirreaitr Gartenstraße B. 165.
Expedttionsbureaur Schulstraße B. 18.
■ • • . 250 - t zu . . 138 - 11 an die Wechsi-
Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke zu resp. 5, 2, 1 Reichsmünze.
8 4. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (8 2) findet auf durchlöcherte, und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälschte Münzflücke keine Anwendung.
Amerika.
New-Uvrk, 23. Februar. Gestern fand in Toledo eine National- Convention der Anhänger des Fiduciar-Umlaufs der Greenbacks statt. Es waren Angehörige von 28 Unionsstaatcn anwesend. Es wurden mehrere Resolutionen angenommen, worin die Bildung einer neuen politischen Organisation unter dem Titel „Nationalpartei" befürwortet wird. Das Programm derselben spricht sich für Aufrechterhaltung des Fiduciar-Umlaufs der Greenbacks aus; der Regierung allein soll das Recht zur Ausgabe von Geld zustehen, fei es Papiergeld, sei es klingende Münze. Der Fiductar-Umlauf der Noten der Nationalbank soll abgeschafft werden. Die Silber-Ausprägung soll aus gleichem Fuße mit der Gold-Ausprägung stattfinden. Die Resolution befürwortet die Einführung einer Steuer auf die Staatsrenten; die Wiederherstellung der Steuer auf gewisse besondere Einnahmen; die Entwickelung der Hülssquellen des Landes behufs Hebung der Arbeit; die Beschränkung der Fabrikarbeit und der chinesischen Einwanderung. Die Convention Mißbilligt die Awendements des Senats zur Bland'scken Silberbill.
Wagt zu
* Zur Tabakssteuer - Frage.
Ein Argument, welches für „Schaffung eigener Einnahmen für das Reich", d. h. für Erhöhung der indirecten Rcichssteuern, vielfach angeführt wird, ist folgendes: Der Bedarf an Ausgaben für das Reich, sagt man, soweit er nicht durch Zölle, Verbrauchssteuern, Postüberschüsse rc. gedeckt ist, wird in der Regel durch Matricular-Umlagen von den einzelnen Staaten aufgebracht. Die Matricular-Umlagen ihrerseits, d. h. die Beiträge der Einzelstaaten, müssen natürlich beschafft werden durch die Steuerzahler in den Einzelstaaten, und zwar, da die Gegenstände indirecter Besteuerung größtentheils vom Reiche vorweggenommen sind, durch directe Steuern. Wachsen daber die Matricular- Beiträge für das Reich, so wachsen auch die direkten Staatssteuern in den einzelnen Bundesstaaten. Außerdem steigen aber auch fast überall (aus Gründen, die in den allgemeinen Verhältnissen liegen) die Communal-, Bezirks- und ähnliche Umlagen, die ihrerseits ebenfalls nur auf directe Steuern angewiesen sind, und so wachsen letztere in ihrer Gesommtheit zu einer immer drückenderen Last au.
Diese Beweisführung hat jedenfalls viel für sich. Die directen Steuern eignen sich ohnehin ihrer Natur nach bester für Gemeinde, Bezirk, Provinz und Einzelstaat, weil hier fast überall einem den Einzelnen direcl oder doch nahe mit berührenden Bedürfniß der Ausgabe ein solches directes Deckungsmittel gegenübersteht. Wenn in einer Gemeinde ein Schulhaus zu bauen oder eine Gasleitung einzurichten ist, so weiß der Einzelne, daß dies direct ihm oder den Seinigen zu gute kommt, und zahlt dafür lieber Steuern, als für Anstalten, die ihm örtlich fern liegen und deren Nutzen für sich er weniger leicht bemessen kann. Aehnlich ist eö tm Bezirke, in der Provinz, zumeist auch noch im Ein- iielstaate. Die Einrichtungen des Reiches, die kriegerischen wie die friedlichen (Heer, Marine, Post, Telegraphen, Consulate rc.) haben alle mehr mit dem großen Weltverkehr, als mit der Einzelexisten; und ihren nächsten Jntereflen zu thun; es ist daher naturgemäßer und richtiger, die Bestreitung der Ausgaben dafür auf diesen Verkehr anzuweisen; das aber geschieht durch die indirecten Steuern.
Hiernach erscheint der Vorschlag ganz annehmbar, der mehrfach geworden : Die sämmtlichen Ausgaben des Reiches aus eigenen Einnahmen in der Form indirecter Steuern zu bestreiten, so die Einzelstaaten um den Betrag der bisher von ihnen gezahlten Matricular-Beiträge zu entlasten und dabei auch mittelbar die Höhe der directen Steuern in den Einzelstaaten zu mindern. Beispielsweise für Sachsen beträgt der Matricular-Bettiag für 1878 vier Mill. Mark; das ist nahezu halb so viel als der Einkommensteuer-Betrag, der in diesem Jahre erhoben werden soll; mit anderen Worten: wenn diejenige Summe, die jetzt durch Matricular-Umschläge aufgebracht werden muß, dem Reiche auf anderm Wege zuflösie, so könnte in vielen deutschen Staaten die Einkommensteuer beinahe um die Hälfte ermäßigt werden.
'q im UM«*
Deutschland.
Darmstadt, 22. Februar. Die im Vundesrath ausgearbeitete Novelle zum Gesetz über den Unterstützungswohnsitz findet in unserer Gegend entschiedenen Widerstand. Nachdem sich bereits vor einiger Zeit der von dem hiesigen Oberbürgermeister Ohly angeregte hessische Städtetag einstimmig gegen jene Novelle ausgesprochen hat, ist gestern eine vom „Verein der hessischen Fortschrittspartei" (notioralliberal) berufene Versammlung zu gleichem Ergebniß gelangt. Auch nicht eine Stimme erhob sich, welche den beabsichtigten Aenderungen des Gesetzes das Wort redete, vielmehr traten, nachdem der Vorsitzende und Berichterstatter, Hofgerichtsadvocat Dr. Osann, in ausführlichem Vortrage die einschlägigen Verhältnisse dargelegt und die Ansicht näher begründet hatte, daß eine Abänderung des verhältnißmäßig erst kurze Zeit in Kraft befindlichen Gesetzes überhaupt nicht geboten oder auch nur indicirt, den speciell intendirten Modificationen aber als in ihren Consequenzen für die größeren Städte höchst nachtheilig und ungerecht entgegenzutreten sei, alle folgenden Redner — Pro- vinzial-Director Küchler, Bankier Wolfskehl, Advocat Metz, Fabrikant Schuchard, Obersteuerrath Weicker, Advocat Laubenheimer u. s. w. — in der Hauptsache dieser Auffassung bei und demgemäß erfolgte auch die Annahme einer entsprechenden Resolution mit Einhelligkeit.
Darmstadt, 25. Februar. Se. Köntgl. Hoheit der Großberzog sind gestern Vormittag 8 Uhr 50 Min. in bestem Wohlbefinden wieder hier eingetroffen. Morgen Nachmittag 1 Uhr 30 Min. werden der Prinz von Wales und der Herzog von Connaught hier ankommen und nach osfictellem Empfang im Neuen Palais absteigen.
Berlin, 23. Februar. Der Reichskanzler hat unter dem Gestrigen folgende Bekanntmachung, betr. die Außercurssetzung verschiedener Landes-Silber und Kupfermünzen erlassen.
Auf Grund des Art. 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs- gesetzbl. S- 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen :
8 1 Vom 1. März 1878 ab gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel :
Telegraphische Depeschen.
Wagner'S telegr. Eorrespondenz Bureari»
Berlin, 25. Februar. Der Reichstag genehmigte in der heutigen Sitzung den Antrag Kapell auf Sistirung des gegen Fritzsche anhängigen Strafverfahrens während der Dauer der Session und begann die zweite Lesung derjenigen Theile des Etats, die zur sofortigen Plenar- berathung gestellt sind. Die Etats der Verwaltung des Reichsheeres und der Marine wurden nach unerheblicher Debatte genehmigt, nachdem auf Antrag Richters von dem ersteren noch einzelne Titel an die Budgetcommission verwiesen waren.
Bei dem Etat der Reichsjustizverwaltung führte Lasker die Nothwendigkeit aus, die Angelegenheit, betreffend die Sicherung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen und Prioritäts- Obligationen gesetzlich zu regeln, überhaupt die Reform des Actienwesens anzubahnen. Den Vorwurf Laskers, daß vom Reichsjustizamt hierbei saumselig vorgegangen werde, wies Staats- secretär Friedberg auf das Entschiedenste zurück, welcher zugleich hervorhob, daß das Reichsjustizamt nach dem in der vorigen Session entwickelten Arbeitspläne vorzugehen und zunächst die Gesetze zur weiteren Ausführung der Justizorganisation vorzuberciten hatte; nach deren Erledigung werde das Amt an die Arbeiten wegen Reform vcs Actienwesens gehen.
Der Etat der Reichsjustizverwaltung wurde vom Hause genehmigt. — Beim Etat des Reichseisenbahnamtcs stellte v. Benda die Frage, ob die Regierung der Budgetcommission für deren Berathungen nicht Material über die Thätigkeit und zweifelhafte Zukunft des Reichs- Eisenbahnamtes vorlegcn könne. Darauf erwiderte der Budgetcommissar: die Aufgaben des Reichseisenbahnamtcs seien dieselben wie früher; dasselbe sei bemüht gewesen, diesen Aufgaben auch im verflossenen Jahre gerecht zu werden. Berger fragte an, wann das Reichseisenbahnamt dem Hause ein Reichseisenbahngesetz vorlegen werde.
MS
tituflfl • e |
... r«
t*-
--Md-«" 1. » Ihm und Ml
».in ES-
«t'u'Ä sS
Safes.
Her,
Uig.
Ir *8'^ Mn , Uno jWat.
„ 1
Mutn 6«u|e »«• anemWWÄ Äg
'°§hr S-h-kS


