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Freitag, den 26. Juli

1878

Mo. 191

m Preise.

Erscheint täglich mit Ausnahme deS Montag-,

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Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Redaetionsdirreanr Gartenstraße 8. 165.

Gxpevitionsburea«r Schulstraße 8. 18.

deutschen Krlegerbund übernehmen. Ein Congreß dieser Vereine in Berlin mit dieser Kundgebung verbunden werden.

Berlin, 22. Juli. Das im Reichsgesundhetts-Amt ausgearbeitete

Kalb entlaufen, ty, Schädigung Msichert hn __Rass- Hof.

die Leichenschau ist sestzustellen, daß der Tod eingetreten und welches seine trabrscheinliche Ursache ist. $ 2. Die Leichenschau wird, wenn nicht ein an­derer Arzt, welcher den Verstorbenen behandelt hatte, an die Stelle tritt, durch diejenigen Aerzte bewirkt, welche hierzu nach Anordnung der Landesregierungen von den betheiligten Gemeinden zu bestellen sind. § 3. Von jedem Sterbefall ist dem zur Leichenschau bestellten zuständigen Arzte unverzüglich Anzeige zu machen. Die Anzeige kann unterbleiben 1) wenn der zur Vornahme der Lei­chenschau bestellte Arzt selbst den Verstorbenen in der Krankheit, welche den Tod zur Folge hatte, ärztlich behandelt und durch diese Behandlung aus eigener Wahrnehmung Kenntniß von dem Sterbefall erlangt hat; 2) wenn ein and<rer Arzt, welcher den Verstorbenen behandelt hat, nach den Vorschriften des § 6 die Leichenschau vorniwmt, sowie den Leichenschein ausstellt und einsendet. §4. Zu der Anzeige ist das Familienhaupt, und wenn ein solches nicht vor­handen oder verhindert ist, derjenige verpflichtet, in desien Wohnung oder Be­hausung der Sterbefall sich ereignet hat. Im Fall eines Leichenfundes liegt die Anzeige demjenigen Beamten ob, welchem die nächste Sorge für die Leiche zusällt. § 5. Bei Sterbefällen, welche in öffentlichen Kranken-, Entbindungs-, Hebammen-, Gefangenen- und ähnlichen Anstalten sich ereignen, trifft die $ct pslichtung zur Anzeige den Vorsteher der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten. § 6. Nach Empfang der Anzeige oder nach der durch eigene Wahrnehmung erlangten Kenntniß von dem Sterbefall hat der zur Leichenschau verpflichtete Arzt sobald als möglich, spätestens bis zum Mittag des aus die Anzeige folgenden Tages, die Besichtigung der Leiche da, wo die­selbe sich befindet, vorzunehmen. Liegen unzweifelbaste Zeichen des natürlich eingetretenen Todes vor, so hat der Arzt sofort den Leichenschein nach dem vor- Mriebenen Schema doppelt auszufertigen. Die eine Ausfertigung, welche die Abgabe der Todesursache nicht enthalten darf, ist alsbald dem zur Anzeige des Sterbefalls Verpflichteten auszuhändigen. Die zweite, mit der Angabe der Todesursache zu versehende Ausfertigung des Leichenscheines hat der Arzt an Me zuständige Medicinalbehörde einzusenden. Sind Anhaltspunkte dafür vor­handen, daß die betr. Person eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so hat der Arzt unverzüglich der zuständigen Justiz, oder Polizeibehörde Anzeige zu machen, den Leichenschein nur einmal auszusertigen und diese mit Angabe her Todesursache zu versehende Ausfertigung an die zuständige Medicinalbehörde Äzuseuden. § 7. Welche Gebühren für die Leichenschau zu entrichten sind, unterließt der Bestimmung der Landesregierungen. Zur Entrichtung ist Derjenige verpflichtet, welcher die Kosten der Beerdigung zu tragen hat. § 8. In Orten von mchr als 5000 Einwohnern darf die Eintragung eines Sterbesalls, außer den Fällen des § 58 Abfi 2 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes, eist ^ach Vorweisung des Leichenscheins erfolgen. § 9. In Orten mit 5000 oder weniger Einwohnern muß die Leichenschau, sowie die Ausfertigung und Einsen- bung des Leichenscheins nur dann stattfinden, wenn der Verstorbene sich wäh­rend der Krankheit, welche den Tod zur Folge hatte, in einer fortgesetzten ärzt­lichen Behandlung befunden hat. Zur Vornahme der Leichenschau, sowie zur Ausfertigung und Einsendung des Leichenscheins ist alsdann der Arzt verpflich­tet, welcher den Verstorbenen zuletzt behandelt. Hat dieser Arzt nicht aus eigener Wahrnehmung Kenntniß von dem Sterbefall erlangt, so ist ihm die Anzeige von dem Familienhaupt oder dem an dessen Stelle Verpflichteten um vrrzüglich zu machen. Für die Vornahme der Leichenschau, sowie für die Aus-

Deutschland.

Berlin. Aus Berlin wird geschrieben: Die Socialdemokraten beab­sichtigen sich diesmal auch zum ersten Male an den im November bevorstehenden Stadtverordnetenwahlen, zu denen die Wählerlisten jetzt ausliegen, lebhaft zu betheiligen. DieBerl. Fr. Pr." theilt den Parteigenoffen zu diesem Zwtck die die Thetlnahme an diesen Wahlen betreffenden Bestimmungen mit und fordert zu einer regen Agitation auf. Nach der bisher bei den kommunalen Wahlen Seitens der stimmfähigen Bürger beobachteten Gleichgültigkeit dürfte es, wie dieVoff. Ztg." meint, kaum überraschen, auch einige socialdemokra­tische Stadtverordnete aus dem Wahlact hervorgehen zu sehen.

Die Tabaks Commission beschloß von der Entsendung Sachverständiger nach Amerika absehen zu wollen, da die Auskunft der amerikanischen Telegirten vollauf genüge. Die Commission überzeugte sich, daß das französische und österreichische System für Tabak in Deutschland unausführbar fei.'

Innerhalb der deutschen Kriegervereine, deren es bekanntlich nahezu 2500 mit ungefähr 500,000 Mitglieder giebt, beginnt eine Agitation zu einer Kundgebung für den Kaiser, die nach deffen Genesung im Herbst zu Berlin stattfinden soll. Sämmtliche Vereine sollen durch Deputationen mit ihren Fah­im sich in Berlin vertreten lasten, eine Vereinigung der verschiedenen Landes­verbände anstreben und der Kaiser alsdann das Protektorat über den großen

chenschaugesetz lautet:

§ 1. In Orten mit mehr als 5000 Einwohnern ist jede Leiche vor Bestattung einer amtlichen Besichtigung (Leichenschau) zu unterwerfen. Durch

fertigung und Einsendung des Leichenscheins gelten die Bestimmungen beg|§ 6. § 10. Wer den durch die in §§ 4 6, 8 und 9 für ihn begründeten Ver- pflichtungrn nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 100 Mk. bestraft. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist. § 11. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Bestimmungen, welche in Beziehung auf die Leichen­schau weitergehende Verpflichtungen begründen, als die Vorschristen dieses Ge­setzes. § 12. Auf Sterbefälle von Angebörigen des activen Heeres, sowie auf Sterbefälle, welche in einem unter der Verwaltung von Militärbehörden stehen­den Gebäude sich ereignen, finden die §§ 110 keine Anwendung. In welcher Art bei solchen Sterbesällen die Leichenschau vorzunehmen ist, wird durch kai­serliche Verordnung bestimmt.

Berlin, 23. Juli. Fürst Bismarck und die leitenden Minister (?) der deutschen Staaten treffen zu einer Anfangs August statlfindenden Conferenz in Heidelberg ein. Es handelt sich um eine Verständigung über die Socialisteu- Vorlage und Besprechungen, betreffend die Steuer-, Zoll- und Wirthschasls- Politik les Reichskanzlers. Uebrigeus weilt jetzt der baierische Minister Pfretschner schon in Kissingen, von wo Radowitz heute hier wieder einlraf. Tas Reichs-Justiz-Amt arbeitet bereits die Motive zum Socialisten-Gesetz aus, welche das Staats-Ministerium durchberieth. Es bestätigt sich, daß der deutsche Gesandte in Madrid, Graf v. Hatzfeld-Wildenburg, zum Nachfolger des Prinzen Reuß in Konstantinopel ausersehen ist. TiePost" und die Nordd. Allg. Ztg." greifen die Wahl-Flugblätter der Fortschritts-Partei und der National-Liberalen an. TiePost", den Ausruf über die 200 Millionen neuer Str-errr discutirend, sagt:In einem Punkte ist dieser Wahl-Aufruf unschätzbar; er ist der schlagendste Beweis für die wesentliche Identität der Fortschritts-Partei und der Socialdemokratie. In ihren Utopien sind diese beiden Lager verschieden; um diese zanken sie sich gelegentlich. Aber sie sind vollkommen identisch in ihrer agitatorischen Praxis. Die Utopien sehen ver­schieden aus, aber die eine ist genau so viel werth wie die andere. Der Fort­schritt will die unmittelbare Volksherrschaft nut der individuellen wirtschaftlichen Ungebundenheit und mit der von dieser bedingten Ungleichheit der Vermögen vereinigen. Die Socialdemokraiie will die wirthschoftliche Bevormundung des Einzelnen mit der unbedingten Freiheit desselben vereinigen. Ob die Einen auf dem Kopf geben, die Andern ihn unter den Arm nehmen wollen, darauf kommt wenig, darauf kommt gar nichts an. Aber die Lüge, die Verleumdung, die maßlose moralische Verdächtigung der Regierung, die bis zur Lächerlichkeit gehende Gehässigkeit gegen den historischen Staat, gegen diegewiffen Leute", gegen die großen Namen des deutschen Volkes, in diesen wesentlichen Zügen ihrer Praxis und auf die Praxis allein kommt es an sind Fortschritt und Social-Temokratie identisch." DieNordd. Allg. Ztg." sucht die National- liberalen als Stellen-Jäger hinzustellen und sagt:Wir können nach alten Erfahrungen aller Länder gerade die Conservativen von dem Vorwurfe freisprechen, daß sie um sogenannter Freiheiten willen, in Wahrheit um parlamentarischer Privilegien willen, sich zu finanziellen Zugeständnissen bestimmen ließen, während gerade die liberalen Parteien zu einem solchen Handel bereit sind. Der Unter­schied dieser Neigungen würde sich sehr leicht aus der Natur des Liberalismus, welcher es nur mit Abstractionen zu thun hat und nur ein abstractes Staats- bürgerthum kennt, nachweisen laffeu. Es genügt uns, daran zu erinnern, daß die dem letzten Reichstag vorgelegten Finanzprojecte von liberaler Seite haupt­sächlich darum bekämpft wurden, weil die Regierung sich aus einen Tausch­handel nicht einlaffen wollte. Constitutionelle Garantien, oder, wenn diese nicht, doch wenigstens persönliche Garantien, d. h. Portefeuilles für die Parteigenoffen, das war die Gegenforderung der Liberalen, welche sich jetzt rühmen, lediglich andas Volk" gedacht zu haben. Die Türkei unterhandelt mit der Anglo- bank und Giradelli in Triest über eine Anleihe von 150,000 Pfund. Zur griechisch-türkischen Frage wird von hier aus geschrieben, die türkische Regierung werde nach erfolgter Ratification des Berliner Vertrages die Angelegenheit der Grenzregulirung für so lange undiscutabel erklären, bis griechischerseits die Ordnung in den Grenzdistricten hergestellt sei. (grftr. Journ.")

Wie der Handelsrninifler den Handelskammern und kaufmännischen Corporationen jüngst kundgegeben hat, läßt das in den Berichten derselben niedergelegte Material Zweifel darüber zu, ob eine Befferung der deutschen Creditverhältniffe aus dem Wege der Abkürzung der Verjährungsfrist zu erreichen sei. Dennoch solle der Gegenstand der Erwägung nicht entzogen werden und besonders in Betracht zu ziehen sein, daß bei der Revision des Civilrechts die in Rede stehende Angelegenheit berathen werde. Schließlich gibt der Minister als seinen Wunsch zu erkennen, daß die Handelsvorstände bestrebt sein möchten, die namentlich in der Frankfurter Delegirtenversammlung vom 24. Januar c. I. eingeleitete Selbsthülfe thatkräftig zu fördern. Man ersieht daraus aufis Neue, daß die Gesetzgebung hier nicht viel ausrichten wird, zumal die vor nunmehr über 40 Jahren im landrechtlichen Geltungsbereiche etngeführten kurzen Ver­jährungsfristen den Zweck, die durch das Hinschleppen von Schuldverhältniffen herbeigeführte Rechtsunsicherheit zu verhüten, verfehlt hat. Schon damals harte man die Absicht, eine Bestimmung auszunehmen, der zufolge mit Aufhebung der langen Verjährungsfristen der Verlust des Rechts als Folge der vollendeten

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