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c.
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c.
d.
e.
a.
b.
b. Wo di^örMch-n B-rhSItniffq-S ertauben, sind der Boden und die Wände der Grube abzurunden, und der Boden trichterförmig zu »erriefen, wodurch eine bessere und »oll-
2Bei)e, so kann dieselbe zu jeder Tageszeit vorgenommen werden.
Während des Reinigens muß, wenn solches straßenwärts und bei Nacht geschieht, eine Laterne mit brennendem Licht an passender stelle ausgehangt werden.
Die zum Abfahren benutzten Fässer muffen so gut schließen, daß von ihrem Inhalt Nichts auf die Straße fließt. . ,
Der Inhalt der Abtrtttsgruben und Tonnen muß vor die Stadt in eine solche Entfernung von Wohngebäuden oder Verkehrswegen verbracht werden, daß weder die Bewohner der ersteren, noch die Passanten durch den Übeln Geruch belästigt werden. Nur ausnahmsweise kann von der Localpolizci-Behörde die Verbringung eines Theils dieses Inhaltes in die Hausgärten oder in gemauerte und bedeckte Miststätten gestattet werden. „ n , . „ , t m VVI
Die pos. B. c I. 5 des Lokal-Reglements vom 8. October 1856, die Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsstraßen betreffend, und bas Lokal-Reglement Nr. xxi. vom 8. Mai 1856, bas Auslecren der Abtrtttsgruben betreffend, wird letzteres, insoweit es sich auf Gießen bezieht, durch Vorstehendes abgeändert beziehungsweise aufgehoben^
11. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 9 und 10, und gegen die bei Ertheilung der unter 10, c erwähnten Erlaubniß von der Polizei« Behorbe vorgefchriebenen Bedingungen werden mit der in Art. 310 des Polizeistrafgesetze« angedrohten Strafe geahndet. Außerdem wird die unterlassene Reinigung von der Polizei-Behörde angeordnet, und der Kostenbetrag von dem Gemeinde-Einnehmer auf dem Verwaltungswege beigetrieben werden.
Gießen, den 20. Marz 1869. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. G o l d m a n n.
d. D?e" G"rub7 muß" mindestens^ Fuß von jedem Brunnen angelegt werden; dermalem schon vorhandene Gruben, welche in geringerer Entfernung von ^em Brunnen ober welche innerhalb der Wohnung sich befinden, können bestehen bleiben, wenn nicht von der Polizeibehörde nach Anhörung der Mcvic.nalbehörde deren Entfernung für nothtg 9^alt®eTül? 47 der Bauordnung für die Stadt Gießen, insoweit er den vorstehenden Bestimmungen widerspricht, ist hierdurch aufgehoben. —.
Wo die Anlegung von Abtrittsgruben in der unter 3. angegebenen Art nicht möglich ist. müssen zur Aufnahme des Inhaltes der Abtritte Tonnen (Kubel) angebracht werden, welche auch da, wo Gruben möglich sind, den Vorzug vor denselben verdienen.
ÄÄ «fernen Reifen gefertigt »erben die Oeffnung, in welche WM ,^'^1 Ä
einem eisernen Gitterdeckel verschlossen, sie muß jedoch so eingerichtet sein, daß sie bei der Entfernung der Tonne von ihrem Standort mit einem festichlteßenden Deckel verschlossen werden kann. , , „ tn ..
Die Tonne muß mit Handgriffen an beiden Seiten versehen sein, welche eine leichtere Handhabung und Ausleerung gestatten.
b. Das Innere der Tonne muß vertheert oder verpicht oder verkohlt, oder auf sonstige Art gegen das Eindringen faulender Fluisigteit geschützt sein. , q.
Die außerhalb der Häuser angebrachten Abtrittsröhren oder Abtrittsgehäuse müssen bis In die Gruben herabgeführt werden und direct m dieselben etnmunden. Die in Tonnen einmündenden Abtrittsröhren müssen bis zum oberen Rande der Tonnen reichen. nk,r
Bei Neubauten oder Hauptänderungen an den Gebäuden dürfen keine hölzernen Abtrittsgehause angelegt oder beibehalten, sondern es muffen AbtrittSrohren von Elsen oder Steingut angebracht werden. , o w .. . . . so,-. „k
In die AbtrittSgruben und in die zwischen den Häusern befindlichen Winkel darf das Regenwasser, sowie da« Abfallwasser aus Kuchen und Waschküchen, und die Abfälle aus Fabriken keinen Abfluß haben.
Die^Griibe^mu"^dur^ch^e?ne^ Eff en-^ oder Steinplatte oder einen festschließenden hölzernen Deckel verschlossen werden; dieser Deckel muß, wenn ^^^"^röhre '^'"^Ibar in die Grube einmündet, um die Röhre ganz fest schließen. Die Grube muß so angelegt werden, daß ihr Inhalt nicht unterhalb der Wohnungen, sondern außerhalb der Umfangs-
Die Abfuhr der Tonnen hat Herr Bautechniker Broel mit Zustimmung der Stadt übernommen und eine Hruptsam-nelgrube bereits angelegt.
Es würde uns zur besonderen Befriedigung gereichen, wenn wir zu Zwangsmaßregeln nicht genöthlgr wurden, sondern wenn die betreffenden Haus- bescher in richtiger Erkenntniß deffen, was Noth thut, dem nachstehenden Regulativ von selbst nachkommen wollten.
Gießen, den 12. März 1878. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Boekmann.
die Anlequnq und'Mnrichtung 6er Abtritte, Abtrittsgruben und Dungstätten in der Provinzialhauptstadt Gießen, und das Reinigen derselben betreffend.
our B.seittauna gesundheitsschädlicher Einflüsse wird nach Anhörung des Gcmeinder.th« und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 2^. September 1868 • u Nr TO b 3’w3O2 auf S b« Srt 136, 137 u. 310 beb Poliz-istrafgrs-tz-s, sowie beb $. der Verorbuuug °°M 4. Februar 1857, bte °°u den Bauhaubwerkeru zu »eobachtende^ technischen^ Borfchrifteu beireffeubFolgmbeb anale ober Bäche ihren Ausgang haben. Wo dies ber Fall .st, muß bi. «ubmünbung in den Kanal ober Bach 7uaemauert und entweder eine transportable Tonne (Kübel) unter der Abtrittsröhre angebracht oder eine Abtrittsyrube angelegt werden. Wo eine Zumauerung der ÄuSmunbung in^bena^an•lUobern©aC^^etna^^ebena5rtH^^en Verhältnissen nicht möglich ist, muß ber Kanal ober Bach Überbeeft und die Tonne auf die Ueberbeckung gestellt werben, batz ber Inhalt de« Abtritts vollständig in biefelbe gelangt und Nichts bavon in ben Kanal ober Bach fließt. . k,T Annfer
In gleicher Weise, wie zu 1 angegeben, müssen die in die Ecken und Winkel zwischen den Hausern ausmundenben, sowie bte innerhalb ber Hauser angelegten Abtritte, in Tonnen geleitet ober mit Abtrittsgruben versehen werben.
aSf®le'©rube^muVU*anselegt*we?b«,®SBänöV*ber Grund derselben für Flüssigsten toollltänbig; UnburCbgängig gema^^t u,erben. Zu ^^"l dehufe wirb sie entweber mittelst einer doppelten Mauer aus gesinterten Backsteinen, deren ein Fuß breiter Zwischenraum mit Plastischem Thon ausgestampft wird , angelegt, ober bie dauern werben in einer Dicke von 11/2 Fuß mit Gement hergestellt, müssen jedoch im letzteren Fall mit einer mindestens l‘/2 Fuß dicken Schichte festeingestampften Lehms oder Letten überall
a. D?s" Regen^w gs^?m^iß^ wo^b?e^ Da^raufe" sich in die Winkel ergießt, mittelst Kandeln aufgefangen, und durch Ablaufröhren in der durch §. 34 der Bauordnung vorgeschriebenen Weise in die Straßengossen geleitet werden. v ,LL w a w.
b. Das Abfallwasser aus den Küchen und Waschküchen darf entweder nur in gut gemauerte und gedeckte Miststatten, oder mittelst ordnungsmäßiger Gossen m die Straßenrinnen abgeführt, und es müssen dabei die Bestimmungen des §. 35 der Bauordnung für die Stadt Gießen beobachtet werden. , c n
Feste, vollständig trockene Abfälle aus der Haushaltung ober Küche, Kehricht u. s. w. dürfen in geschlossenen Höfen in Haufen aufgeschichtet werben.
Neben öffentlichen Wegen ist die Ansammlung dieser Stoffe nur in gut gemauerten und gedeckten Miststätten gestattet , Ä
c. Flüssige Abfälle aus Fabriken dürfen, wenn sie dünnflüssig und geruchlos sind, auch keine gesundheitsschädlichen Bestandteile enthalten, durch die Gossen und Kanäle abfließen. Die Entfernung anderweitiger Abfälle wird vorkommenden Falls durch besondere polizeiliche Vorschriften gereg-lt.
Feste, der Fäulniß unterworfene Abfälle aus Fabriken dürfen nur in dichtgemauerten und cementirten Gruben, jedoch nicht In zu großer Masse, angesammelt, und müssen durch Wagen, aber so, daß keine Verunreinigung der Luft und der Straßen dadurch stattsindet, aus den Orten entfernt werden.
Die thterischen Abgänge dürfen nicht in die Abtrittsgruben geleitet, sondern nur in festgemauerten und mit Lehm oder Letten ausgestampften Gruben aufbewahr, werden.
Die Sammelbehälter für flüssige thierische Abgänge müssen fest zugedeckt sein.
Neu angelegte Miststätten und Pfuhlbehälter müssen 25 Fuß von jedem Brunnen entfernt sein.
Diejenigen Hauseigenthümer, welche binnen 8 Wochen von der ersten Bekanntmachung dieser Verfügung an die zu 1 bis 7 vorgeschrlebenen Anlagen beziehungsweise Veränderungen nicht ausgeführt haben, verfallen in eine Strafe von fünf Gulden. Außerdem wird die Polizeibehörde die Arbeiten ausführen und die Kosten auf dem Verwaltungswege durch ben Gemeinde-Einnehmer betreiben lassen. , . ,,„h
Abweichungen von den Vorschriften unter 1 biS 7, welche bei Neubauten oder Hauptreparaturen Vorkommen, werden nach Art. 136 des Polizei.Straf-Gesetze« bestraft, und unterliegen der Bestimmung des Art. 137 des Polizei - Straf - Gesetzes. . . ,
In den ersten 14 Tagen nach Erscheinen dieser Verfügung müssen alle Abtrtttsgruben und Tonnen gründlich gereinigt werden.
Nach dieser ersten Reinigung sind:
a. alle Tonnen, so oft sie gefüllt sind, mindestens aber von acht zu acht Tagen,
b. alle Abtrittsgruben, so oft sie zu 2/3 angefüllt sind, zu reinigen. . m
Die AbtrittSwinkel sind gleichfalls in den ersten 14 Tagen nach Erscheinen dieser Verfügung, und nachher, so lange nicht In denselben die unter z vorgeschriebenen Tonnen oder Abtrittsgruben angebracht sind, von acht zu acht Tagen zu reinigen. ■ «x v k k
Außer der vorstehend vorgeschriebenen periodischen Reinigung sind alle Winkel, Gruben und Tonnen so oft zu reinigen, als es. von der Lokalpolizei-Behörde angeordnet wird.
10. Die Reinigung hat unter Beobachtung folgender Vorschriften zu geschehen: , .. ....
Der Reinigung muß eine sorgfältige Desinfektion vorausgehen, so lange die Entleerung nicht auf geruchlose Weise, durch s. g. pneumatische Apparate geschieht.
Die Reinigung nach blos vorausgegangener Desinfektion darf im Winter nicht vor 1U Uhr Abends, und im Sommer nichc vor 11 Uhr Abends begonnen werden, und muß im Winter bis 6 Uhr Morgens, und im Sommer bis um 5 Uhr Morgen« beendigt fein. Geschieht dagegen die Entleerung durch pneumatische Apparate und in geruchloser
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