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4)

Gegeben rc.

Keurshläud.

Dieselben sollen bis zum 1. Januar 1876 zu.

Die Ausschüttung der der Admiralität zugegangenen und der Stiftung

Plan, nach welchem die

Zur Entscheidung der in den Fällen der §§ 8, 13 erhobenen

§ 26.

glieder aus

Gerichte des

lltt «tauften,

per

ft* diese Beschränkuntz nicht;

2)

3)

strafe bis zu ten bestraft.

Ge

6499) ergebene

ihrem Vaterlande die Achtung und Werthschätzung Europas « - worven yaoe. Der Fürst, welcher seit seiner Thronbesteigung der mllttäw schen Organffatio» Rumäniens seine unaufhörliche Sorge gewidmet, war c

daß die Verbreitung von Druckschriften aus öffentlichen Wegen, Straßen' Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht statlfiuden darf;

daß Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, der Aufenthalt in den Bezirken oder Ortschaften versagt werden kann;

daß der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Waffen verboten, beschränkt oder an bestimmte Voraussetzungen ge-

werden, jedoch in seinem Wohnsitze nur dann, wenn er denselben nicht bereits seit sechs Monaten inne hat. Ausländer können von der Landespoltzeibehörde aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Die Beschwerde findet nur an

§ 29. Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung

Wer sür einen verbotenen Verein oder für eine verbotene Ver- Landespolizeibehörde, Polizeibehörde zu verstehen sind, wird von der Central-

§ 30. Dies Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft und Wer Hie 'verbotene Druckschrift (§§ 11, 12), oder wer eine von gilt bis zum 31. März 1881.

' Urkundlich rc.

knüpft wird.

Ueber jede auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffene Anord. muß dem Reichstage sofort, bezw. bei seinem nächsten Zusammentreten,

Sießen, 22n Sitzungen DrrVolsitzend überwiest - ©roWrjOflltd L 3., nochdei -^v-lstSndigm in -'-:.mwolltninbupt über die ffl, tiunm« ,yi dem Bezirke de »«bverfiandige zu «immer

2) der Grotzherzogl

Höen

/rtffenb die Eist AMerzogltchenS 'xm von der ftamn me4 AuSnahmeia jhrd) Herabirtzun, vtAMvondieinn^ ibt FrachliatzeS sl ttiürwortei werde :^tnuß geprüft nie:

Vlefiammt fit falben Znfraß t rf i aUjiitofai Stü eeiücfgutclahen etr tkckachker, als aud :Hfe Herabsetzung ittnhesstschen und ' MSgangs sehr 1 : rior, während bl : £.(iultat liefern u r chl nschienm ist.

Mit den Ae :nn einverstandei X die geringw iea nunmehr allji mb welcher Wei 1:5-alb erheische t< '-'lchfibnittsah red Eine Einladi '^erolversammlui ? veranlaßt hast! -der bnorstehei ''tfenben.

Tie TageSoi ^Versammlung i- Generalb den Auss

verbun «ch« Me.

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Beschlagnahme und müffen die einzelnen Stücke, Platten und Formen freige­geben werden.

§ 16. Das Einsammeln von Beiträgen zur Förderung von sozialdemo- kratischen, sozialistischen oder kommunistischen aus den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen, sowie die öffentliche Aufforderung zur Leistung solcher Beiträge sind polizeilich zu verbieten. Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen.

Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.

§17. Wer an einem verbotenen Vereine (§ 6) als Mitglied sich be-

theiltgt, oder eine Thätigkett im Jntereffe eines solchen Vereins ausübt, wird nung

mit Geldstrafe bis zu 500 Mk. oder mit Gesängntß bis zu drei Monaten be- Rechenschaft gegeben werden. _ , s - w

straft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher an einer verbotenen Ver Die getroffenen Anordnungen sind durch den Re chs-Anzeiger und auf die sammlung (§9) sich beteiligt, oder welcher nach polizeilicher Auflösung einer sür landespolizeiliche Verfügungen vorgeschnebene Weise bekannt ^machen.

(4 9) (ich nickt sofort entfernt. Wer dresen Anordnungen ober den auf Grund derselben erlastrnen Ver»

Gegen^dtejentgen, welche sich an dem Vereine oder an der Versammlung fügungen mit Kenntniß oder nach erfolgter öffentlicher ^nntmachung zuwl^r- als Vorsteher, Letter, Ordner, Agenten, Redner oder Cassirer betheiligen, oder handelt, wird nut Geldstrafe bis zu 1000 Mk. oder mit Hast oder G -

welcke zu der Versammlung auffordern, ist aus Gesängntß von Einem Monat fängniß bis zu sechs Monaten bestraft. -

18 18^ Wer für einen verbotenen Verein oder sür eine verbotene Ver- Landespoltzeibehörde, Polizeibehörde zu verstehen find, wird von der Zentral-

sammlung Räumlichkeiten hergtebt, wird mit Gesängntß von Einem Monat bis behörde des Bundesstaates bekannt gemacht. _

zu Einem Jahre bestraft. 8 30 tr,n m bem **

§19. T ------ . ___ . .

her vorläufigen Beschlagnahme betroffene Druckschrift (§ 15) verbreitet, sort- setzt oder wieder abdruckt, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk. oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

§ 20. Wer einem nach § 16 erlassenen Verbote zuwiderhandelt, wird _______

mit Geldstrafe bis zu 500 Mk. oder mit Gesängntß bis zu drei Monaten be- Berlin, 19. October. Die Eisen-Enquete wirst hohe Wellen. Sämmt-

straft. Außerdem ist das zufolge der verbotenen Sammlung oder Aufforderung und Mtlttärverwaltungs.Behörden sind durch einen Seitens des

Empfangene oder der Werth desielben der Arm-nk-ff- des Orts der Samm- U6 angewiesen worden, Zu.

lung für verfallen zu erklären. sammenstellungen aller solcher Offerten fiskalischer Submissionen, bei welchen

. . W« «''"f'' d.jedoch »ach -rfolgtn Bekanntmachung des aJ5nt)t^e @ifeninbu(hic sich betheiligt hat, so bald wie möglich einzu-

Verbots durch den Reichs-Anzeiger (88 6 12 > eme der in MS ' ' ba bie Jur Veranstaltung einer Untersuchung über die g-genwäncg- Lage

verbotenen Hrandlungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit be^@jfen(nbu(h^ ernannte Eommission derartige Ermittelungen zu ihren^Arbei- ** Gleiche Strafe trifft den, welcher nach erfolgter Bekanntmachung des Ver- te.n nothwendig braucht.

Hots einem nach § 16 erlassenen Verbote zuwiderhandelt. Die Schlußbestim- ruagreisen. . . -----

Wien, 17. October. Der Rücktransport der aus Bosnien herauszu- di- Autlicktsbebörden Natt ' ziehenden Truppen per Eisenbahn beginnt morgen (18. Oct) und wird 4 Ta,ie

Mäitsr'W*w ~e' .re«-,wS.äää St*«

ttUbende Personen, Buchdrucker, Buchhändler, L-ihbiblioth-kare und Inhaber das Commando in Bosnien persönlich wiederin^d-ms lben' Aug^bück, wo es !7.L"Ä-7.!L 8"w" mLL'L'L.'." £'k«.

t ib§ 24. Personen, welche es sich zum Geschäft machen, die im § 1 Abs. 2 duction der O-cupationsarme-, der er sich angeblich widersetzt haben^sollt«, ist bezeichneten Bestrebungen zu fördern oder welche aus Grund einer Bestimmung im vollsten Einvernehmen mit ihm erfolg . ( o h )

dieses Gesetzes rechtskräftig zu einer Strafe verurtheilt worden sind, kann von Knel^enkllNd.

der Landcspolizeibehördc di- B-sugniß »ut g°««bsmäßig-n oder >ücht g-w-rbs- October. Di-Kammer billigte mit 69 gegen 63 Stimmen

mäßigen öffentlichen Verbreitung von Druckschriften, sowie die Befugniß zum Poij,jk b-r'Regierung. Die 5 Minister, sowie 3 Deputirte enthielten sih Handel mit Druck chrtsten im Umherziehen entzogen werden. oie ^ounr » LrtfJilt

Di- Beschwerde findet nur an di- Aufsichtsbehörden statt. der Abstimmung. Das Blaubuch wurde verthetlt.

§ 25. Wer einem aus Grund des § 23 ergangenen Urtheil oder einer Amerika.

auf Grund des § 24 erlassenen Verfügung zuwiderhandelt , wird mit Geld- Waskinaton 20. October. Das Schatzsecretariat setzte das wöchen,. 100» Mk., oder mit Haft oder mit Gesängntß bis zu 6 Mona. aus 400 000 Unzen fest.

mung des 8 20 findet Anwendung. Krauenaabe" überreichten Gelder für die Hinterbliebenen der beim Untergange

§ 22. Gegen Personen, welche sich die Agitation sur die im § 1 Abs. » ®to§cn Kurfürsten" ums Leben gekommenen Marine-Osficiere und Mann­bezeichneten Bestrebungen zum Geschäfte machen, kann im Falle einer Ver- " . . b 1 o .. »xfoiaen ba Per Plan, nach

urthetlung wegen Zuwiderhandlungen gegen die §§ 17 bts 20 neben bei . soll endaültia festaestellt ist. Durch den Tod des Schatz-

Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Einschränkung ihres Aufenthaltes erkannt b®. Stiftung, Commerzienrath Zuerst, erleidet die Angelegenheit einige

Auf Grund dieses Erkenn.niffes kann dem Verurtheil.en der Aufenthalt Verzögerung In letzter Zett sind burch d.e Kr°npr,nzessin 60,000 Mk. als in bestimmten Bezirken oder^Ortschaften durch die Landespolizeibehörde versag. Ertrag der in England gesammelten Gelder überwiesen worden.

Krsterrrich.

§ 26. Zur Entscheidung der in den Fallen der 33 0, 10 eryovenen ÖCDCfdlCH.

Beschwerden wird eine Commission gebildet. Der Bundesrath wählt vier Mit- LT«,.

glieder aus seiner Mitte und fünf aus der Zahl der Mitglieder der höchsten «W»UßJ* melbet S- Mal.

Gerichte des Reichs oder der einzelnen Bundesstaaten. Berlin, 21. October. Die "^ordd. g. Z g. oanQCnfcccf un>

Die Wahl dieser fünf Mitglieder erfolgt für die Zeit der Dauer dieses der Kaiser beschloß auf den Rath seiner Aerztt, v. Lauer, v- ^enbeck

Gesetzes und für die Dauer ihre« Verbleibens im richterlichen Amte. Wllms, sich sur den Monat November nach Wiesbaden zu beg^en um h .

Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden und aus der Zahl der Mitglieder wo das verhältntßmäßig milde Klima auch noch im gedachten Monat. db

der Commission deffen Stellvertreter wegung im Freien gestattet, d e Kur, die unter dem Ei"fl b de ffchen M

§ 27. Die Commission -nlscheidet in der Besetzung von fünf Mitglie- bisher von gutem Erfolge b-gl-tt-t war, with°ffn,lch tL

dein, von denen mindestens drei zu den richterlichen Mitgliedern gehören müffen. kung sortzufetzen. Demnächst liegt es in der Absicht des Ka fers in den ft- Vor der Entscheidung über die Beschwerde «st den Betheiligten Gelegenheit zur Tagen des Decembers mit der Katsertn "ßch Berlin zuruckzurehren.

mündlichen oder schriftlichen Begründung ihrer Anträge zu geben. Die Com- - Ihre Majestäten der Kaffer und die Kaiser,n reffen am 29, b^vor mffston ist befugt. Beweis in vollem Umfange, insbesondere dnrch eidliche Ver- Baden-Baden nach Koblenz. Se. Maj. der Kaiser begibt sich !dat-r nach Nkhmung von Zeugen und Sachverständigen, zu erheben oder mittelst Ersuchens baden; die Ankunft in Berlin wird, soweit bl her est , ' ,

einer Behörde des Reichs oder eines Bundesstaats erheben zu lasten. Hin- erfolgen. - Fürst »i/majd coinferto

sichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu Der Bundesrath hat dem ^ocialistengesetz s -SR grifft '21 c«

lasten, sowie hinsichtlich der im Falle des Ungehorsams zu verhängenden Strafen Kopenhagen, 21. October. ^er $cr8°fl T h f ( r N-rlobum

kommen die Bestimmungen der am Sitze der Commission bezw. der ersuchten fangs November hier em; alsdann erfolgt die Dec s

Behörde geltenden bürgerlichen Proceßgesetze zur Anwendung. Die Entscheidungen mit derPrinzesstn Tbyra. . ~ - ^nllai-

erfolgen nach freiem Ermesten und sind endgültig. Wien, 21. October. Meldungen derPolit. Conesp. ,AuS Konfla^

Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei der Commission durch ein von tinopel. Das zwischen Achmed Mukhtar un - J riern tit

derselben zu entwerfendes Regulativ geordnet, welches der Bestätigung des Bun- tenstschen Nationalversammlung vereinbarte Ue eren nrfift feit ein!'

Mratb« unterliegt. Sanction des Sultans unterbreitet worden. Der Ministerrath Prust seit^ein

§ 28. Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch die im § 1 Abs. 2 gen Tagen die Frage, ob nicht das modificirte englische Reformpro «t bkzeichneten Bestrebungen mit Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedroht sind, asien überhaupt nicht sür das gesammte ^errltorium des 11uj<

können von den Centralbehörden der Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, anzunehmen und burchzusübren sei. Aus Bukarest. Bei e f stch soweit sie nicht bereits landesgesetzlich zuläisig sind, mit Genehmigung des Bun- der Truppen hielten der Minister Rosetti imd der Burgermetst '.

desraths für die Dauer von längstens Einem Jahre getroffen werden: Bewillkommnungs-Ansprachen. In seiner Danksagungnutzer e T avferkei^

1) daß Versammlungen nur mit vorgängiger Genehmigung der Polizei- empfange die schönste^elohnung ^fur^e Uimee öurDyag cr.

bedörde statifinden dürfen; cnf Versammlungen zum Zweck einer aus- in Bulgarien geschriebenen Wavl zum Reichsta, oder ji< Landesvertretung erstreckt worben^ habe.