Einzelbild herunterladen

1878

Mittwoch, den 23. October

-ir. 2M

Kießencr WWiM

jungen

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags

Schulstraße B. 18.

1 Vorstand.

tat c. binnen 8 Tagen etnzusenden.

Dr. Boekmann.

Hium.

er 1878 W

ßorNtL

itrii

Erfolgt das Verbot nicht innerhalb dieser Frist, so erlischt die

zu erlassen.

auch die Namen der Liquidatoren bekannt zu machen.

1.

2.

3.

4.

5.

iu machen.

Das Verbot ist für das ganze Bundesgebiet wirksam und umfaßt alle Verzweigungen des Vereins, sowie jeden vorgeblich neuen Verein, welcher sach­

lich als der alte sich darsteüt.

§ 7. Auf Grund des Verbots sind die Vereinskaffe, sowie alle für bie

erbvereios, hnen während drj' ds neben Zeiihnei: lheilt werden. 1' 'eßhalb die Theil- i Hug im SM pro Monatz sür!

'erbvereinb:

m.

«rauskürzung des 50.-, Siertd im Bank« und

kfurt a. M.

An die Stelle des in den Gesetzen oder den Statuten vorgesehenen Be- schlusies der Generalversammlung tritt der Beschluß der Verwaltungsbehörde.

Das liquidirte Veretnsvermögen ist, unbeschadet der Rechtsansprüche Dritter und der Vereinsmitglieder, nack Maßgabe der Vercinsstatuten, beziehungsweise der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.

Der Zeitpunkt, in welchem das Verbot endgültig wird, ist als der Zeit­punkt der Auflösung oder Schließung des Vereins (der Kaste) anzusehen.

Gegen die Anordnungen der Behörde findet nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden statt. , . f

§ 8. Das von der Landespoltzeibehörde erlastene Verbot, sowie die Anordnung der Controle, ist dem Vereinsvorstand, sofern ein solcher im Jnlande vorhanden ist, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen. Gegen dieselbe steht dem Vereinsvorstande die Beschwerde (§ 26) zu.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Ver­fügung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlasten hat.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 9. Versammlungen, in denen socialdemokratische, soclaltstische oder kommunistische, auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung aerichtete Bestrebungen zu Tage treten, sind aufzulösen.

Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie zur Förderung der im ersten Absätze bezeichneten Bestrebungen bestimmt finbz Den^Ve^ammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Aufzüge gleich-

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

slilr

flC^ea § 10. Zuständig für das Verbot und die Auflösung ist die Polizeibehörde.

Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.

& 11. Druckschriften, in welchen socialdemokratische, socialistische oder kommunistisch-, aus den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung aerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Em- tracht der Bevölkerungsklaffen gefährdenden Weise zu Tage treten, sind zu ver­bieten. Bet periodischen Druckschriften kann das Verbot sich auch auf das fernere Erscheinen erstrecken, sobald aus Grund dieses Gesetzes das Verbot einer einzelnen Nummer erfolgt. ,, ,, , , .

§ 12. Zuständig für das Verbot ist die Landespoüzeibehorde, bei perio­dischen im Jnlande erscheinenden Druckschriften die Landespolizeibehörde des Bezirks, in welchem die Druckschrift erscheint. Das Verbot der ferneren Ver­breitung einer im Auslande erscheinenden periodischen Druckschrift steht dem

tijT" u5° Mevaclionsbureaur l

Besch «pxptdilionsbureait: f

,nB ein

, Nreckl,

stein.

sere w"ö ankht" E U inten. 01,1

üarifii.

Ibenb;

Alls.

tn8» 3 Uh,,

irmeilMl

brtngenb fc * cderunge". * ises und der V

ff.**

* Gießen, am 19. October 1878.

Betreffend: Die Quartierleistung für die bewaffnete Macht. ,

Das Großherzoglichc Krcisamt Gießen

^°^^Das°Vcrbot ist in der im § 6, Abs. 2, vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen und ist für vas ganze Bundesgebiet wirksam.

§ 13. Das von der Landespolizetbehördc -rlaff-ne Verbot einer Druck- schrift ist dem Verleger oder dem Herausgeber, das Verbot einer nicht perio­disch erscheinenden Druckschrift auch dem auf derselben benannten Verfasser, so­fern diese Personen im Jnlande vorhanden find, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen.

Gegen die Verfügung steht dem Verleger oder dem Herausgeber, sowie dem Verfaffer die Beschwerde (§ 26) zu.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Ver­fügung bei der Behörde anzubrtngen, welche dieselbe erlaffen hat.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 14. Auf Grund des Verbotes sind die von demselben betroffenen Druck­schriften da, wo sie sich zum Zw-cke der Verbreitung vorfinden, in Beschlag zu nehmen. Die Beschlagnahme kann sich auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken; bei Druckschriften im engeren Sinne hat aus Antrag des Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu geschehen. Die in Beschlag genommenen Druckschriften, Platten und Formen sind, nachdem das Verbot endgültig geworden ist, unbrauchbar zu machen.

Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.

§15. Die Polizeibehörde ist befugt, Druckschriften der tm § 11 be­zeichneten Art, sowie die zu ihrer Vervielfältigung dienenden Platten und Formen

Gesetz

gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Soeialdemokratie.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von

Preußen des Reiches nach erfolgter Zustimmung des

Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§ 1. Vereine, welche durch socialdemvkratifche, socialistische oder kommu­nistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschafts- ordnung bezwecken, sind zu verbieten.

Daffelbe gilt von Vereinen, in welchen soctaldemokratische, socialistische oder kommunistische, auf den Umsturz der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung aerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Em- iracht der Bevölkerungsklaffen gefährdenden Weise zu Tage treten.

Den Vereinen stehen gleich Verbindungen jeder. Art.

§ 2. Auf eingetragene Genossenschaften findet im Falle des § 1, Abs. 2 der S 35 des Gesetzes vom 4. Juli 1868, betreffend bfe prtvatre^tltc^e der Erwerbs- und Wirthschafts-Genoffenschaften (B.-G.-Bl. S. 415 ff.) An-

&

i mich dahier als | j Zuspruch Sitte, | lSU.

im Hause der P TWmhn. I

(W |

».-.Md- d°,« d>. m .«>;*

1VtnbU9uf eingefchtiebene HülsSkaffcn findet im gleichen Falle der § 29 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskaffen vom 7. April 1876 (R-G.-Bl. S. 125 ff.) Anwendung.

§ 3. Selbstständige Kaffenveretne (nicht eingeschriebene), welche nach ihren Statuten die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken, sind im Falle des § 1, Abs. 2, zunächst nicht zu verbieten, sondern unter eine außer­ordentliche staatliche Controle zu stellen.

Sind mehrere selbstständige Vereine der vorgedachten Art zu einem Ver­bände vereinigt, so kann, wenn in einem derselben dieim $>1, A öe*

zeichneten Bestrebungen zu Tage treten, die Ausscheidung dieses Vereins aus dem Verbände und die Controle über denselben angeordnet werden.

In gleicher Weise ist, wenn die bezeichneten Bestrebungen in einem Zweig- oereine zu Tage treten, die Controle auf diesen zu beschränken.

§ 4. Die mit der Controle betraute Behörde ist befugt:

allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins beizuwohnen; Generalversammlungen einzuberusen und zu leiten;

die Bücher, Schriften und Kaffenbestände einzusehen, sowie Auskunft über die Verhältniffe des Vereins zu erfordern;

die Ausführung von Beschlüffen, welche zur Förderung der im 1, Abs. 3, bezeichneten Bestrebungen geeignet sind, zu untersagen;

mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes oder anderer leitender Organe des Vereins geeignete Personen zu betrauen;

6. die Kaffen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen.

& 5. Wird durch die Generalversammlung, durch den Vorstand oder durch ein anderes leitendes Organ des Vereins den von der Controlbehörde innerhalb ihrer Befugnifle erlaffenen Anordnungen zuwidergehandelt oder treten in dem Vereine die im § 1, Abs. 2, bezeichneten Bestrebungen auch nach Ein­leitung der Controle zu Tage, so kann der Verein verboten werden.

§ 6 Zuständig für das Verbot und die Anordnungen der Controle ist die Landespolizeibehörde. Das Verbot ausländischer Vereine steht dem Reichs- kLnzler^zw ((l (n aIlcn Men durch den Reichsanzeiger, das von der Landespolizeibehörde erlaffene Verbot überdies durch das für amtliche Bekannt- machungen der Behörde bestimmte Blatt des Ortes oder des Bezirks bekannt