1878.
Samstag den 23. Marz
Ko. 50.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
Vom 8. März 1878.
beantragt."
PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch bie Poft bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
Dr. B o e k m a n n.
Einhundertmarknoten.
Gießen, den 21. Mär; 1878.
Nkdacti-nsbur-au: Gartenstraße N. IKL. ^rpeditionSdureaur Schulstraß- B. 18.
9 Aus den ^Motiven mag Folgendes angeführt sein. Es heißt da: „Da die Erwägung über höhere Besteuerung des Tabaks, welche innerhalb der Negierungen der Bundesstaaten und im Reichstag stattgesunden haben, Zur öffentlichen Kenntniß gekommen sind, so liegt die G-sahr nahe, bei jeder statistischen Erhebung über den Umfang der Tabaksgewerbe auch unrichtige Angaben zu erhalten, weil die Betheiligten etwa von der Vermuthung ausgehen möchten, daß nach diesen Angaben eine ihnen demnächst etwa zu gewahrende Entschädigung werde bemeffen werden oder die Verfolgung andmr Interessen N fldttni) machen möchte. Es ist deshalb nöthig, den betr- Gewerbetreibenden d e V r- vilicktuna zur Ertbeilunq wahrheitsgemäßer Auskunft aufzulegcn und für um rtchffge^An^gaben eine Strafe anzuordnen, auch zugleich di- G-w-rbetr-.b-nd-n „Nat.-Ztg.
zu verpflichten, eine amtliche Prüsung ihrer Angaben zu gestatten. Dazu bedarf es der Regelung dieser Angelegenheit im Wege der Gesetzgebung. Die zur Aussührung ersorderlichen näheren Vorschriften über die beabsichtigte üanstiiche Ausnahme werden vom Bundesrath festzustellen sein. Für das Gesetz bleibt nur die Aufgabe, im Allgemeinen die Verpflichtungen der Gewerbetreibenden zu bestimmen, deren Verletzung durch Strafe» geahndet werden soll. Nach R-chl- ferttqung der Kostenforderungen mit Hinweis darauf, daß die Zahl der Betriebe bei d-r Tabaksfabricativn und bei dem Tabakshandel sehr groß ist und daß die ersorderliche Prüfung, eventuell die von Sachverständigen vorzunehmenden Schätzungen u. s. w. diese statistische Aufnahme erheblich vertheuern wurden, heißt es schließlich: „Um für di- Prüsung der Frage, ob demnächst zur Einführung des Tabaksmonopols oder etwa einer hohen Fabricatsteuer uberzugeh-n ei außer dem Material, welches die hier in Rede stehenden statistischen Erhebungen liefern werden, noch weitere Anhaltspunkte zu gewinnen, wird es sich empfehlen, das amerikanische System der Fabriksteuer in .^mer Emnchrung, seiner Wirkung an Ort und Wtelle durch Commiffarien naher beobachten zu lasten. Für die Deckung der durch eine solche Maßregel entstehenden Kosten ist in dem oorliegenden Gesetze keine Vorsorge getroffen. Die Kosten werden aus den lausenden Mitteln des Etats zu decken sein. Aus Grund der in Aussicht genommenen statistischen Erhebungen und commißarischen Ermittlung n sollen demnächst wettere Erwägungen stattfinden, um dem Reichstage in d.ssen nächster Session eine Vorlage zu machen, welche, ze nach dem Ergebniß ;ener Ermittlungen, entweder die Einführung des Monopols oder annähernd ' den gleichen Ertrag wie das Monopol versprechende Besteuerung des Tabaks
Zum Tabaksmonopol. i
Der dem Bundesrath zugegangene Gesetzentwurf, betr. statistisch«-Erbe- , düngen über die Tabaksfabricativn und den Tabakshandel und die Feststellung, eines Nachtrags zum Reichshaue Halts-Etat für das Jahr 1878/79 lautet.
s. 1. Ueber die Tabaksfabricativn und den Handel mit -vabak im Deut scheu Reich sollen im Rechnungsjahr 1878/79 nach Maßgabe. bervom Bundes- rath festzustellenden und bekanntzumachenden Bestimmungen statistische Erhebungen veranstaltet werden. § 2. Wer als selbständiger Gewerbetreibender Tabaks- sabricate verfertigt oder durch Andere verfertigen läßt l^baksfabrikant), oder mit Tabaksfabricaten handelt, ist verpflichtet, in Betreff 1) der: Betriebs-Raum- Ilchkeiten und der vorhandenen Betriebs-Maschinen und Geräthschafren,. *) des beschäftigten Hülfs- und Arbeiter-Personals, 3) der Menge und Art der vor- dandeneu Tabake und Tabakssabricate, 4) der Menge und Art der im Durchschnitt der letzten 3 Jahre verarbeiteten Rohtabake und der daraus hergestellten Fabrikate diejenigen Angaben wahrheitsgemäß zu machen, welche von ihm in Gemäßheit, ter vom Bundesrath sestgestellten Bestimmungen (§ 1) Seitens der nm der statistischen Erhebung beaustragten Beamten oder Commißanen des Reichs oder der Bundesstaaten in der vorgeschricbenen Form erfordert werden, -tum Zwecke der Prüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben, sowie zur Vervollständigung der statistischen Erhebung haben die Fabrikanten und Händler dm vorbezeichneten Beamten und Commiffarien den Zutritt zu den Betnebs- und Lager-Räumen und die Inaugenscheinnahme der Vorrathe an Tab-ik und T>baksfabr,caten zu gestatten. § 3. Zuwiderhandlungen gegen ^Bestimmungen ves § 2 weiden mit Geldstrafe bis zu 500 Mk. geahndet. Die Umwand- lung nicht b-izutr-ib-nder Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt nach SS ^8 und 29 des Strafgesetzbuchs. § 4. Außerdem kann di- Erfüllung d-r nach s 2 den Tabaksfabrikanten und -Händlern obliegenden Verpflichtungen durch Androhung und Einziehung von Executiv-Geldstrafen bis zu 300 Mk. erzwungen weiden. Welch- Behörden und Beamten hierzu befugt und in welcher Weise Beschwerden gegen derartige Verfügungen zu erledigen sind, bestimmt der Bundesrath. § 5. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2, sowie "> Betreff der Strafvollstreckung und in Betreff der Strafmilderung und des Erlaßes der Strafen im Gnadenwege kommen die Vorschriften M Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen das Wechselstempelsteuergesetz b.stimmt. S 6. Die verwirkten Geldstrafen und Executivgeldstrasen fallen dem Fiscus desjenigen Staates zu, von deffen Behörde die Strasentschetdung er- laffen ist. § 7. Di- Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen bei allen gesetzlichen Maßregeln, welche zur Erzwingung der nach § 2 den Tabake- sabrtkanten und Tabakshändlern obliegenden Verpflichtungen, sowie zur Entdeckung und Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz dienllch sind, sich gegenseitig Beistand leisten und den Requisitionen der zuständigen Behörden und Beamten um Vollstreckung rechtskräftiger Strafurtheile Folge ge e^ S 8. In den Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das EtatSjahr 1878/™ ist unter Capitel la der einmaligen Ausgaben als Titel 12 emzustellen . Kosten der Ausnahme statistischer Erhebungen über die Tabakssabricatton und den Tabaksbandel 200,000 Mk. Die Mittel zur Bestreitung dieses Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrrcmar- beiträgen zur Reichskasie fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre. Deckung stn- den, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevolre-
Deutschland.
Darmstadt, 19. März Der frühere Finanzmintster Frhr. v. Schenk hat sich als Berichterstatter d-s Finanz-Ausschusses der ersten Kammer dafür ausgesprochen, unsere dermalen noch etwa 12 Mill. Mark betragende Eisenbahn- Schuld zu converttren, alsdann einen geeigneten Tilgungssonds zu schaffen (dermalen müßen alle Reinerträge der Staatsbahnen hierzu verwendet werden), aber auch di« Tilgung auf das neue oberhessisch- Eisenbahn-Anlehen auszudehnen. Für letzteres hat man vorerst wenigstens noch keinen Tilgungsfonds. Mit Durchführung dieser Maßregel würde nach Lage der jetzigen Verhältnisse der Staatskaße jährlich ein zu den lausenden Bedürf»,ff-n disponibeler Ueber- schuß von etwa 300,000 Mk. erwachsen. - Weiter glaubt der Finanz-Ausschuß aus formellen, wie materiellen Gründen sich gegen den Beschluß der zweiten Kammer aussprechen zu sollen, wonach noch diesem Landtage eme Vorlage über den Bau von Sccundär-Bahnen gemacht werden soll, und b-tont hierbei, daß Heffen jetzt schon genug Lasten an Zinsen und Garantien für Kftnbahnen^zu
Mainz, 19. März. Bekanntlich haben die Controv-rsen bezüglich der sog. Universiiätshäuser-Jnsel (ein gegenwärtig auf tnto: al»3 "J 8 ' schätztes, der ehemaligen Mainzer Universität justandg-s, in, Kilegszeiten> ur milttäri che Zwecke und dann bis g-genwäriig a s Miliärg-bäud- m Anspr ch genommenes großes Häuser-Quartier) schließlich dazu 3°^ - daß der Bundesrath, als die zuständige Verwaltungs-Behörde (da dui Häuser als Theü der - Festung«-Immobil-Dotation im Besitze des Reiches sich befinden)dre hesstsch- R-gi-rnng, welche di- Rückgabe d-r Häus-r an den Unwerfitäts-Fonds- betr eb, mit ihren Ansprüchen ab- und aus den Rechtsweg verwies. Derselbe ist von l d-r hessischen Regierung nicht etngeschlagen worden. Die tujwffchen fortgefuhtt- . und auf -ine äquivalente Entschädigung für den Nießbrauch und d,e B-nutzimg der Häuser als Wohnungs-Räume für Militär gerichteten Verhandlungen haben ! nunÜem Vernehmen nach dazu geführt, daß gegen Verzicht auf alle weiteren - Ansprüche dem Universitäts-Fonds (der allgemeinen^Bildungs-Zwecken der Um ; versttät Gießen und dem hi-sig-n Gymnasium. mit sem-n Einkunft^ zu vutt ; kommt) eine Summe als Abfindung -usg-zahlt werden soll. Di- Stadt oder > Gemeinde Mainz hat keinerlei Ansprüche (wie da und d°-t behauptet wwd) an - das Objecr, welches keinen Theil eines Landes-Fonds bildete. (gr. Sournj , Berlin, 19. März. Aus Paris telegraphrrt der Correspondent der " : Ich habe gestern die Localitäten der Weltausstellung besucht
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qir 3 des Reichs-Gesetlblaltes, ausgegeben den 16- l. Bits., enthält:
^r. 1221.) Gesetz, betreffend die Einlösung und Präklusion der von dem vormaligen Deutschen Bunde ausgegebenen Dar- "«< »■ * i**.»in“■ i'1»",.
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