Nr. 194
Donnerstag, den SS August
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Erscheint täglich mit Ausnahme de§ Montag-,
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Kerttschland.
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Anlage C. 40,
Monumenten.
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Berlin. Die „Nat.-liber. Corresp." schreibt: „Wenn es sich bestätigen sollte, daß auch die versammelten deutschen Finanzminister in Heidelberg sich principiell und vorläufig gegen das Tabaksmonopol ausgesprochen haben, so dürfen wir doch wohl erwarten, das letzte Wort von dieser unnütz auf- ^genden und deswegen bester niemals aufgeworfenen Idee vernommen zu haben. Es wüU>e sich dann ergeben, daß es nicht „Verstimmung" oder irgend welcher sonstiger böser Wille der national-liberalen Fraktion war, was sie sich zweimal einstimmig gegen das Monopol aussprechen ließ. Sie übersah nur eben vollständiger und schärfer, was finanzpolitisch im Reiche möglich und aussichtsvoll lst oder nicht. Sie brachte zur Erledigung der Frage theils mehr Sachkunde, thetls mehr Nüchternheit und Besonnenheit mit, als eine Anschauungsweise, Skrk trimre Politik zu sehr nach der auswärtigen beurtheilt und nicht Geduld genug hat, um große Ergebniste aus der mühevollen Verbindung vieler kleiner Faktoren zu gewinnen, anstatt aus einem einzigen rücksichtslos gewaltigen Griff. Die Bestätigung des Verhaltens der national-liberalen Fraktion durch die Letter der verschiedenen Staatsfinanz-Verwaltungen, falls sie tatsächlich erfolgt ist, würde auch der Auflösung des Reichstags nachträglich noch den allgemein angenommenen eigentlichen Beweggrund entziehen. In diesem Sinne hatten die drei oder vier preußischen Minister, welche sich der Auflösung anfangs wider- - setzten, obgleich eine Verstärkung der conservativen Fraktion auch ihnen nur erwünscht sein konnte, gegen den Fürsten Bismarck sicher Recht. Die Durchsetzung des Tabaksmonopols hat durch die Neuwahlen nicht ersichtlich an Wahrscheinlichkeit gewonnen, zumal, wenn der Minister Hofmann jetzt in Kissingen hat berichten müsten, nicht einmal die Gesammtvertreter des fiscalischen Jnterestes in Deutschland seien grundsätzlich dafür zu erwärmen gewesen."
— Ueber den neuen Entwurf eines Socialtsten-Gesetzes äußert sich die Lasker sche „B. A. C." wie folgt: Dem Bundesrathe ist sofort am Tage der Eröffnung seiner neuen Session, am 14. August, ein Antrag Preußens zugegangen, welcher den Entwurf eines „Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratte" enthält. Es ist nicht anzunehmen, daß dieser Entwurf durch die Beschlüffe des Bundesraths, welche tu einer Vorberathung butd) den Justizausschuß vorbereitet werden, wesentliche Veränderungen erfahren wird. Der neugewählte Reichstag wird sich mit dieser Vorlage vermuthltch als der einzigen von Bedeutung in seiner ersten Session, nachdem er die kurzer Hand zu erledigenden Wahlprüfungen vorgenommen und sich constituirt hat, zu beschäftigen haben. Ein doctrtnärer Streit über die Frage, ob Ausnahme-, ob ordentliche Gesetzgebung, wird nicht ausbrechen. Die Abgeordneten unserer Partei haben in ihren Wahlreden ganz bestimmt ausgesprochen, daß die Vorlage, welche die Regierung zur wirksameren Bekämpfung der Socialdemokratie einbringen würde, nach ihrem sachlichen Inhalte zu prüfen sein werde. Es ist allerdings möglich, daß es durch die Behandlungsweise, welche man von Seiten der Negierung dieser Sache widerfahren läßt, zu einer nochmaligen Auflösung des Reichstags kommt; der Stoff ist wenigstens ganz dazu geeignet. Vorläufig aber ist anzunehmen, baß das Zustandekommen des Gesetzes im Jntereffe der Regierung liegt. Nicht mehr handelt es sich um einen unförmlichen Gedanken, der wohl einen Zündstoff für die Debatte, aber keine Unterlage für eine gesetzgeberische Arbeit darbtetet, sondern um eine gehörig vorbereitete Vorlage, durch deren Ueberweisung an eine Commission behufs sorgfältiger Prüfung und Verbesserung der Reichstag sein aufrichtiges Bestreben nach einer sachlichen Behandlung und Erledigung bekunden wird. Als Gesichtspunkte für diese Prüfung bezeichnen wir einmal, daß gleiches Recht für gleiche Fälle gelten muß, und zweitens, daß eine objective Prüfung des einzelnen Falles durch ein die Garantien des richterlichen^Verfahrens bietendes Collegium eintrttt, wie sie in der
Begnadigungsrecht, unbeeinflußt bleiben muß von derartigen Kundgebungen, welche sich eine wenig geziemende Einwirkung gestatten. Aber bei dem Noth- stande, in dem sich die gesammte bürgerliche Gesellschaft zur Zeit befindet, bei den Gefahren, die uns fortwährend bedrohen, bei den erschreckenden Anzeichen einer weit verbreiteten Verwilderung, Angesichts des zweiten Verbrechens gegen den edelmüthigsten aller Herrscher, das so namenloses Leid über die ganze Nation gebracht hat, — Angesichts aller dieser Umstände sagen wir uns und glauben im Namen der unermeßlichen Mehrheit des ganzen Reiches sagen zu können: Es ist wie eine Befreiung des Gemüthes von einem schweren Drucke, daß der Gerechtigkeit freien Lauf gelassen worden und daß geschehen ist, was „Von Rechts Wegen" geschehen mußte.
Möge das Blut des schuldbeladenen Verbrechers eine Sühne für den ungeheuren Frevel sein, der an dem geheiligten Haupte unseres theuren Kaisers wiederholt verübt worden ist; möge unferm geliebten Kaiser und Seinem erlauchten Stellvertreter wie der Nation für immer die tiefe Pein erspart bleiben, eine gleiche Sühne als eine schmerzliche Nothwendigkeit sich vollziehen zu lassen! („B. Tgbl.")
NedaelionSbureaur Garlenstraße 8. 165.
Oxpedittonsbureaitr Schulstraße v. 18.
empfehle ich , Hebamme, in der Brandgch.
Es war am frühen Morgen des sonnenhellen Sommertages; Tausende fleißiger Menschen waren schon in rüstiger Arbeit thättg, Andere eilten nach erquickendem Schlaf zur gewohnten Beschäftigung, das bewegte Leben der großen Stadt pulsirte bereits in allen Adern des regsamen Verkehrs, ohne noch jene Lebhaftigkeit erreicht zu haben, welche sich in den späteren Stunden zu entwickeln Pflegt. Da eilt, eine ungewohnte Erscheinung zu so früher Zett, ein mit Plakaten beladener Mann von einer Anschlagsäule zur andern, um in seltener Hast eine weder durch Farbe noch durch Format auffällige Anzeige anzukleben. Mitten hinein in die buntfarbige Musterkarte von Annoncen aller Art, Vergnügungsanzeigen, Theaterzettel mit burleskem Titel — klebt er den unschetn- baren Zettel an —; der zufällig Vorübergehende bleibt unwillkürlich stehen, fern Blick fällt auf das Blatt und die ganze erschütternde Bedeutung des Aktes, der sich vor kaum einer Stunde, um sechs Uhr früh, am letzten Freitag vollzogen, tritt in der Ueberschrift: „Warnungs-Anzetge" und dem Namen Hödel ihm entgegen.
Seit zwölf Jahren waren wir des Anblicks dieser, nach der Crtminal- Ordnung vom 11. December 1805 vorgeschriebenen „Bekanntmachung" entwöhnt; unter dem milden Scepter unseres geliebten Kaisers hatten wir es gleichsam als selbstverständlich anzusehen gelernt, daß der Meinungsstreit über die Zulässig- keit der Todesstrafe dadurch gegenstandslos wurde, daß die Gnade des Landes- berrn die erkannte Todesstrafe in lebenslängliches Gefängniß umwandelte. Man konnte in diesem Sinne auch vom Standpunkte der entschiedensten Gegnerschaft zur Todesstrafe, die von einem stärkeren Willen durchgesetzte Aufnahme dieses Strafmittels in das deutsche Strafgesetzbuch auf sich beruhen lassen. Man konnte hoffen, daß die fortschreitende Gesittung des Volkes, die dauernde Ausübung dieses Begnadigungsrechts zu einem Uebergange in die endgültige Aufhebung der Strafe selbst sich gestalten würde: — die Erlebnisse der letzten Monate haben uns die schmerzliche Enttäuschung gebracht, daß unsere Hoffnung in die stetige und fortschreitende Entwickelung unserer gesummten Kultur eine nicht durchaus berechtigte war, daß wir vor Krankheitserscheinungen des Gesellschaftskörpers stehen, welche eine andere als die milde Hand der Gnade zu ihrer Heilung fordern. 7
"Von Rechts Wegen" ist dem unseligen Buben sein Urtheil gesprochen worden, der in seiner Verblendung und Verthiertheit aus dem Leben geschieden ist, ohne daß ein Strahl des göttlichen Lichtes die finstere Nacht seines Innern zu erhellen vermochte. Von Anbeginn an ohne den mindesten Zug zu einem idealen Ziel, der sein Verbrechen als eine Verirrung aus den rechten Geleisen erscheinen lassen konnte, hat er jenen wüsten Cynismus auch bis zum letzten Augenblicke zur Schau getragen, welcher gleichzeitig mit der sittlichen Verkommenheit die ganze Oede und Leere seines geistigen Wesens kennzeichnete. Er hat seme Rolle wie ein gemeiner Komödiant, lediglich auf den Effekt hin und um
Beifalls Gleichgesinnter willen gespielt. Eine GroßrnannSfuchts-Rolle, die nicht einmal bis zu dem wirklichen Muthe eines offenen Bekenntnisses ausstteg, vo Ue überwältigendsten Beweise seiner Schuld Vorlagen. Er ist dahingefahren, roh, verhärtet und trotz allen Anscheins der Standhaftigkeit doch ein Feigling' der nicht den wirklichen Muth hatte, den böfen Willen zur That offen zu bekennen. " 0
„Bon Rechts Wegen."
Es liegt eine tiefsinnige symbolische Bedeutung darin, daß diejenigen Organe der Ltaatsgemeinschaft, welche berufen sind, den Gedanken der irdischen Gerechtigkeit im Namen der höchsten Autorität des Staates zu verwirküchen, ihre Aus- iprüche mit der Formel schließen, die erkennen läßt, daß die sittliche Quelle dieser Machtbefugniß zur Entscheidung über Mein und Dein, über Leben und Tod - nicht menschlichen, sondern göttlichen Ursprungs ist, daß die Handhabung des Richteramts ein Priesterdienst ist, der die Verwirklichung des in jede Menschen- brust gepflanzten Rrchtvbewußlseins zur Aufgabe hat. Deßhalb schließen die Erkenntnisse der Gerichtshöfe mit den Worten: „Von Rechts Wegen" und deßhalb übt die Krone das ihr zustehende Recht der Begnadigung in der Weise aus, daß sie die erkannte Strafe aufhebt, mildert oder umwandelt; wo aber das Hoheitsrecht der Begnadigung nicht geübt wird, giebt der Träger der Krone dies in der Formel zu erkennen, daß „der Gerechtigkeit freier Lauf gelassen" werde.
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Die Gerechtigkeit hat ihren freien Lauf gehabt, die fluchwürdige That ist loweit gesühnt, als die irdische Gerechtigkeit in der Vollstreckung ihrer schwersten Strafe ein zulängliches Mittel der Sühne darzubieten vermag. Ob die Gnade des Staatsoberhauptes in den geregelten Lauf der Rechtspflege auch in diesem jcDe eingreifen würde, war bis zum letzten Morgen ungewiß; ob sie es überhaupt konnte, ob die verantwortlichen Räthe der Krone, ob die Staatsregierung in diesem Falle und unter den gegenwärtigen Umständen es geschehen lassen durfte, daß Gnade für Recht ergehe, erscheint uns wenig zweifelhaft. Wir vermögen es nicht als eine sehr glückliche Eingebung zu bezeichnen, die hier und da Ver- hat, gradezu auf die Vollstreckung der Todesstrafe zu dringen.neu lc» iiiyicmiyeu nersayrens oterenoes Kollegium emmtt, rote ne in der W meinen, daß das schönste und edelste Hoheitsrecht des Landesherrn, daslVorlage der letzten Session nicht geboten war, wonach die Verwaltungsbehörden
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