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Entwurf eines Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie.

des und

Truppen bestand nur In 2 Todten und 15 Verwundeten.

Alexandrien, 19. August. DieAgence Havas" meldet: Der Erb- Prinz Mohamed T-wfik und die Prinzessin Fatma, Wittwe Tuffum Paschas, haben dem Khedive ihre Güter zur Bezahlung der ägyptischen Schuld überlasten.

Wien, 19. August. DiePolit. Corresp." meldet aus Konstantinopel vom 18. d.: Genepal Totleben hielt am Samstag zwischen Makrikent und

Die Beschwerde und die weitere Beschwerde sind innerhalb einer Woche nach der Zusttllv, des Verbotes oder der Entscheidung bei der Behörde anzubringen, welche das Verbot et:

Weder die Beschwerde noch die weitere Beschwerde haben aufschiebende Wirkung.

§ 13. Auf Grund des Verbotes sind die von demselben betroffenen Dcuckjchrifteii

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Dieser, mit großer Spannung erwartete Gesetzentwurf ist vom Stellverteter Reichskanzlers, Graf Stolberg, dem Bundesrath als Antrag Preußens unterbreitet worden hat folgenden Wortlaut:

§ 1. Vereine, welche socialdemokratischen, socialtstischen oder kommunistischen, auf Unter­grabung der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen dienen, sind zu verbieten.

Den Vereinen stehen gleich Verbindungen jeder Art, insbesondere genoffenschaftliche Kaffen.

San Stefano eine Revue über 83,000 Mann und 350 Geschütze ab. Gegen den Schluß der Revue fiel ein Pistolenschuß in der Umgebung Totlebens, ohne Jemand von der Suite zu treffen. Der Türke, welcher gefeuert hatte, wurde ergriffen und wegen des Verdachts eines Attentats auf den G meral Totleben von besten Umgebung übel zugerichtet. Bei dem Verhöre stellte es sich heraus, daß der Türke die abgehiltene Revue für den beginnenden Abzug der Rustm gehalten und in patriotischer Freude in die Luft gefeuert hatte. Der Demon- stcant ward sodann auf Befehl des Generals Totlebrn freigelasten. Nach Andeutungen aus dem russischen Hauptquartier soll der Abmarsch der ersten russischen Truppenkörper am 20. d. beginnen.

Konstantinopel l, 19. August. Der Sultan hat den Steuer-Aufschlag q.ff Tabak, Sllz und Spirituosen genehmigt. Heute wurde der griechische Patriarch in Balukli mit großem Pomp unter militärischer Begleitung und der Theilnahme einer ungeheuren Menschenmenge beerdigt. Auf das Circular­schreiben der Pforte in Betreff Griechenlands ist noch keine Antwort ein« gelaufen.

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Sammlung für verfallen zu erklären.

§ 20. Personen, welche es sich zum Geschäfte machen, die im § 1 bezeichneten Destrebuß zu fördern, oder welche nach rechtskräftiger auf Gründ dieses Gesetzes erfolgter Verurteil: wegen einer darauf begangenen Zuwiderhandlung gegen daffelbe rechtskräftig zu einer st» verurtheilt worden sind, kann der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt it.'fli Wenn sie Ausländer sind, können sie aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden.

Unter gleichen Voraussetzungen kann Buchdruckern, Buchhändlern, Leihbibliothekare'. * Inhabern von Lesekabinettcn, sowie Gastwirthen, Schankivirthen und Personen, welche Jlltink»1 mit Branntwein oder Spiritus treiben, der Betrieb ihres Gewerbes untersagt werden.

Personen, welche es sich zum Geschäfte machen, die im 8 1 bezeichneten Bestrebun fördern oder welche auf Grund einer Bestimmung dieses Gesetzes einmal rechtskräftig zu el Strafe verurtheilt worden sind, kann der Legitimationsschein zur gewerbsmäßigen öffewltt Verbreitung von Druckschriften (§ 43 der Gewerbeordnung) unv der Legitimationsschein!* Verkaufe von Druckschriften im Umherziehen (§ 55 a. a. O) entzogen, sowie die nicht geve^ mäßige öffentliche Verbreitung von Druckschriften (§ 5 des Gesetzes über die Preffe vom 7. t»

1874 Reichsgesetzblatt § 65) untersagt werden.

Druckereien, welche geschäftsmäßig zur Förderung der ira § 1 bezeichneten Bgstrer^ benutzt werden, können geschloffen werden.

§ 21. Zuständig für die im § 20 vorgesehenen Verfügungen ist die Landespolizeibäi^ Gegen dieselben steht den Betroffenen die Beschwerde an die Centralbehürde und ei deren Entscheidung die weitere Beschwerde an das Reichsamt für Vereinswesen und Preises

Die Beschwerde und die weitere Beschwerde sind innerhalb einer Woche nack Zmea der Verfügung oder der Entscheidung bei der Behörde anzubringcn, welche die Verfügung 1 die Entscheidung erlassen hat.

Weder die Beschwerde noch die weitere Beschwerde haben aufschiebende Wirkung.

§ 22. Wer den auf Grund des § 20 erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, mirti Geldstrafe bis zu 1000 Mk. oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten «p Im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine auf Grund des § 20, Absatz 1 erlassene Der!», tritt Gefängnißstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr ein.

§ 23. Für Bezirke oder Ortschaften, in welchen durch die im § 1 bezeichneten Bestreif die öffentliche Sicherheit bedroht ist, können di« Centralbchörden der Bundesstaaten mit Genehni? des Bundesraths für die Dauer von längstens einem Jahre Anordnung dahin treffen:

1) daß Versammlungen nur mit vorgängiger Genehmigung der Polizeibehörde finden dürfen;

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Peru «leitag MBe» teerben.

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hierher ju' rungen uni ihrer Ben Ausschluss

Züglet bet Abschl sucht unb der Mssi curalorS 3

Die M Vertretenen ter Mehrh erachtet.

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§ 2. Zuständig für das Verbot sind die Centralbchörden der Bundesstaaten.

Das Verbot ist durch denReichsanzeiger" bekannt zu machen. Daffelbe ist für das ganze Bundesgebiet wirksam und umfaßt alle Verzweigungen des Vereins, sowie jeden vorgeblich neuen Verein, welcher sachlich als der alte sich darsteÜt.

§ 3. Auf Grund des Verbotes sind die Vereinskaffe, sowie alle für Zwecke des Vereins bestimmte Gegenstände durch die Polizeibehörde in Beschlag zu nehmen.

Nachdem das Verbot endgültig geworden, ist das in Beschlag genommene Geld, sowie der Erlös der in Beschlag genommenen Gegenstände der Armenkaffe des Orts der Beschlagnahme zu überweisen.

reiche Banden gegen Serbien entsenden und bis «um letzten Tropfen Blutes »««« di. »n.Mung.n dn P°-i»«beh°rd, findet nur die «-Ichw-rd- an du «uff.tz,

darauf htnwirken, daß die in deffen Besitz gelangten Orte in unsere Gewalt § 4. Gegen das Verbot steht dem Vereinsvorstande die Beschwerde an das Reichsaa

rurückkommen. Ein gleiches Verfahren werden wir gegenüber Montenegro be- für Vereinswesen undPresse offen. Dieselbe ist innerhalb einer Woche nach der Zuftellu.- obackten. Wir Alle werden die Bevollmächtigten der edlen Gheghen, Tosken des Verbog-bei der Eentralbehörde anzubringen, welche daffelbe erlaffen hat.

unfc Bosnier fein, hie von Kindheit an das Waffenhandwerk üben unb bereit « Das'Reichsamt tfür Aereinswesen und Preffe hat seinen Sitz in Berlin und beßeb sind, selbst ihx Lehen der Vertheidigung des Vaterlandes zu opfern; mir be- aus neun Mitgliedern, welche aus der Zahl der im Reichs, oder im Staatsdienste angcstellc-4 sckwören es bei der Liehe zu unserem Vaterlande, daß Prizrend das Centrum Personen zu berufen sind. Mindestens fünf Mitglieder müffen etatsmäßig angestellte Richter stL unseres Bundes sein werde. Die gegen diesen Bund mitgestimmt sind, werden, S 6. Der Präsident, der Stellvertreter des Präsidenten, sowie die Übrigen Mitglitt- unjere<l -ounoes sein weroe B tJ befmAfef und von des Reichsamtes werden für die Zeit der Geltung dieses Ge,etzes und für die Dauer des

indem pe gegen das Scherl verstoßen, als Richtmuselmanner betrachtet und von ' Ernennung von ihnen bekleideten Reichs' oder Staatsamts vom Bundesrath getoc:. Allen mit Schimpf und Schande überschüttet werden. __ und vom Kaiser ernannt.

$ 7. Alle Behörden im Reich sind verpflichtet, auf Ersuchen des Reichsamts die in ihn

Telegraphische Depeschen. Geschäftskreis fallenden Ermittelungen vorzunehmen.

itltaY- «orresoondeur-Burea«. § 8- Das Reichsamt entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern, von bat

Wagner » ^egr. »orreiponoeui - «nrea». midestens drei zu den richterlichen Mitgliedern gehören müffen-

, 19. August. Nachrichten aus Chili zufolge ist der Die Entscheidungen erfolgen nach freiem Ermcffen und sind endgültig,

bruch eines Krieges mit der argentinischen Republik sehr wahrscheinlich. Die Im nebligen bestimmt das Reichsamt seine Geschäftsordnung selbstständig. aj-zU.r.tMA kah OThiH trifft umfassende Krieasvorbereitungen und macht große 8 9. Versammlungen, von denen anzunehmen ist, daß sic Bestrebungen der im sj: WM ihr. B,rbicten- in

gen eingestellt haben. Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Aufzüge gleichgestellt.

Paris 19. August. DieR^publique fran^aife", das Organ Gam- Zuständig für das Verbot und die Auflösung ist die Polizeibehörde. Gegen die Ai^ brita's, stellt bk Behauptung der France- thr.rs-t.S in Ab-ebe daß d.e nun6,n find-. m. &netm art MeM, N

Budget-Commission und deren Präsident Gambetta der Creirung der ^pro^n- ^tcn.

tigen amortifirbaren Rente feindlich gegenübertreten. Es hätten hierüber zwischen Bei periodischen Druckschriften kann das Verbot sich auch auf das fernere Erschein der Commission nnb dem Finanzminister niemals Meinungs-Verschiedenheiten derselben erstrecken.

, a k $11. Zuständig für das Verbot ist, wenn es sich um das Verbot deS ferneren Erscheint

vefkanoen. nm sii-stn-., einer periodischen Druckschrift handelt, die Centralbehörde d»S Bundesstaates, in welchem dcr^

Madrtd, 18. August. Der neue Gesandte Deutschlands am hiesigen CT?d)ejnt( in ü6riqcn gäden die Landespolizechehördc. Das Verbot der ferneren Verbreite Hose ist hier eingetroffen. In Fez, Mekines und Tetuan (Marocco) wuthei fjner jm Auslande erscheinenden periodischen Druckschrift steht dem Reichskanzler zu.

die Cholera Die reichen Geschäftsleute siedeln von Tanger nach (Slbrab Das Verbot ist in allen Fällen durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen und für n 'ar und C>blS über, um sich der Raubsuch. der aufstSnd.fchen Kabylen zu W blnx g(g, d°-

entziehen. wenn daffelbe von der Centralbehöroe erlaffen ist, die Beschwerde an das Reicksamt für Verm-

Zweibrücken. Stichwahl. iLchmwt (nat.dlb.) erhielt 9«w, Zager TOejcn unD Preffe, wenn vas Verbot von der Landespolizeibehörde etlanen ist, die Beschau (liltram ) 84iO Stimmen. Zehn unbedeutende Wahlorte fehlen noch. Shmidt's an die Centralbehörde und gegen deren Entscheidung die weitere Beschwerde an das Reih ar n w """ °^Die Beschwerde und die weitere Beschwerde sind innerhalb einer Woche nach der Zustellr-!

Offenbach, 19. August. H.ute Vormittag ist die von der hiesigen beg g3erboteg obft Entscheidung bei der Behörde anzubringen, welche das Verbot Handelskammer eingssladene chinesische Gesandtschaft hier eingetroffen und zu- Entscheidung erlaffen hat.

nächst nach der eigens für sie oeranftalteteg Ausstellung von hiesigen Industrie- * * * §

rc . s 10. Alls (sritnö De* yetuotee |tno Die von ocmieiocn orilvisenpii ..

IsCjeugnipen gefahren. \ wo sie sich zum Zwecke der Verbreitung vorfinden, in Beschlag zu nehmen. Die Beschlagner

Harburg, 19. Ang., Mittags. Bis jetzt erhielt Grumbrecht (nat. Hb.) (ann zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken; bei Dnk

7767, Grote (Partik.) 8019 Stimmen. Etwa 30 Bezirke fehlten noch ; doch schriften im engeren Sinne hat auf Antrag des Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzee :::

ist die Wahl Grote's unzweifelhaft. Ablegen des letzteren zu geschehen. Die in Beschlag genommenen Druckschriften, Platten«!

'Diafttbiir» Stickwibl Gewählt Thilenins. Formen sind, nachdem das Verbot endgültig geworven ist, unbrauchbar zu machen.

t eine kSuig,. N-r°rd. ««**««« °°- sind., um d.. B-lchw«d. an M*.

nung vom 26. Juli, betr. die Errichtung der Amtsgerichte. § 11 Die Polizeibehörde ist befugt, Druckschriften der im § 10 bezeichneten Art,

Wien 19 Auaust. Anläßlich der Meldung Über das siegreiche Gefecht die zu ihrer Vervielfältigung dienenden Platten und Formen schon vor Erlaß eines Vtlbeni

au, 16 dank,- ber Kaiser telegraphisch dem F-ldi-ugmeister B-ran Philipps «^in

für das ihm dargebrqchte Geburtstags-Geschenk und sprach dem Commandanten ber Beschlagnahme sofort anzuordnen oder innerhalb einer Woche das Verbot zu erlaffen Ersch und seinen braven Truppen für ihre Hingebung und Bravour seine herzliche ba8 Verbot Nicht innerhalb dieser Frist, so erlischt die Beschlagnahme und müffen die einzel«! Anerkennuna aus. Aus mehreren Städten der occupirten Gebiete, u. A. aus Stücke, Platten und Formen freigegeben werden.

Kundgebungen der Loyalität gemeldet. Die^Bischöfe und christliche wie türkische Erbieten. Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen das Verbot findet nut v Notabeln brachten dem Commandanten Glückwünsche für den Kaiser dar. Der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde statt.

^nfuraentenführer Golas-Babic unb mehrere Zeta-Führer streckcen die Waffen. § 16. Wer an einem verbotenen Vereine ($ 2) mit Kenntniß oder nach erfolgter

l iirt4.oriMorfnt1AP,1 ftphan in 'JTitüRrfu 9f..a ^hiin ist die Nackricbt einae- licher Bekanntmachung des Verbotes als Mitglied sich betheiligt ober eine Thatigkeit IM Jmecm Andere Uitermerfungen stehen in Aussicht. Ans ^UHn Die J a^t etnge Vereins ausübt, wirb mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Hah

troffen, daß bei Prostcenikamen an der Korana-Brncke die muhamedanffchen mlt @c^ngn(5 big 8U vrei Monaten bestraft. Eine gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher0 Insurgenten sich sammeln. Auch zwei Tabor Redifs, aus bei Richtung von ejner verbotenen Versammlung ($ 9) mit Kenntniß des Verbotes sich betheiligt oder welcher -i: Nori kommenb, sollen bort etngetroffen fein. Theile ber 18. Division bestauben polizeilicher Auflösung einer Versammlung c$ 9) sich nicht sofort entfernt.

am 16. unb 17 b. mit ben bei Stola- in großer Anzahl in ftst-n Positionen XU'ÄÄ «»5

gesammelten Insurgenten Gefechte mit glücklichem Ausgange. Mjer -tseriujl Der cr|olgter öffrntlicher Bekanntmachung des Verbotes zu einer verbotenen Versammlung auffordm ~ " c ' n r>'-VL.......v *c m"** * jst auf Gefängnitz von einem Monat bis zu einem Jahre zu erkennen.

§ 17. Wer für einen verbotenen Verein oder für eine verbotene Versammlung * Kenptniß oder nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung des Verbotes Räumlichkeiten hm» wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahr bestraft.

8 18. Wer eine verbotene Druckschrift 11) mit Kenntniß oder nach erfolgter cfi« sicher Bekanntmachung des Verbotes oder wer eine von Der vorläufigen Beschlagnahme betr^s Druckschrift (§ 14) mit Kenntniß der Beschlagnahme verbreitet oder wieder abdruckt, wir^ t Geldstrafe bis zu 1000 Mk. oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten beti$

§ 19. Wer einem nach § 15 erlassenen Verbote mit Kenntniß oder nach erfolgter iss* sicher Bekanntmachung deffelben zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 500 Mk., mu (I oder mit Gefängniß dis zu drei Monaten bestraft. AußerDem ist das zufolge der »erb:tt< Sammlung oder Aufforderung Empfangene oder der Werth deffelben der Armenkaffe bc8 D.ti *